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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf
Ausgabe 7/2024
Derschen
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Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 2024

(Festsetzung der Grundsteuer gem. § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz vom 07.08.1973 - BGBl. I S 965, geändert durch Art. 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977 - vom 14.12.1976 - BGBl. I S. 3341 -, der Hundesteuersatzung der Ortsgemeinde Derschen in der derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gem. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28.07.1970 in der derzeit geltenden Fassung)

Die Ortsgemeinde Derschen erhebt im Kalenderjahr 2024 die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B), die Hundesteuer sowie die sonstigen Abgaben nach derzeit geltenden Hebesätzen.

Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn

1.

die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2.

der Abgabenschuldner wechselt

3.

der Jahresbeitrag der Abgabenschuld sich ändert

4.

sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit auch ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, dass die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf, Bahnhofstraße 4, 57567 Daaden, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.

Derschen, den 08.02.2024
Volker Wisser, Ortsbürgermeister