Der Ortsgemeinderat Hamm (Sieg) hat auf Grundlage von § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2, 7 und 8 Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG) sowie § 32 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hamm (Sieg) (Friedhofssatzung) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen werden für die Leistungen nach der Friedhofssatzung nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind
| • | bei Erstbestattungen die Person, die nach § 9 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) verantwortlich ist, sowie der Antragsteller und |
| • | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung; bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 09.11.2011 außer Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I.
Grabnutzungsrechte für Reihengrabstätten
Überlassen einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
| 1. | Erdbestattung |
| 1.1. | Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 450,00 € |
| 1.2. | Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 975,00 € |
| 1.3. | Wiesenreihengrabstätte 975,00 € |
| 2. | Urnenbeisetzung |
| 2.1. | gekennzeichnete Urnenreihengrabstätte 650,00 € |
| 2.2. | anonyme Urnenreihengrabstätte 650,00 € |
| 2.3. | Urnenwiesenreihengrabstätte (Stele) je Beisetzung unabhängig des Umstandes, ob es sich dabei um die Erst- oder Folgebelegung handelt 650,00 € |
| 2.4. | gemischte Grabstätte (Umwidmung einer durch eine Erdbestattung belegte Reihengrabstätte gemäß Ziffer 1.1 und 1.2) 650,00 € |
II
Verleihung von Grabnutzungsrechten an Wahlgrabstätten
Verleihung eines Grabnutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
| 1. | Erdbestattung |
| 1.1. | Verleihung eines Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte mit zwei Grabstellen 2.500,00 € |
| 1.2. | Verlängerung des Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte unabhängig der Anzahl der Grabstellen für die erste Folgebelegung, je Jahr 100,00 € |
| 1.3. | Verlängerung des Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte mit drei oder mehr Grabstellen ab der zweiten Folgebelegung je Jahr und je Folgebelegung 150,00 € |
| 2. | Urnenbeisetzung |
| 2.1. | Verleihung des Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte mit zwei Grabstellen 1.300,00 € |
| 2.2. | Verlängerung des Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte mit zwei Grabstellen gemäß Ziffer 2.1 für die Folgebelegung je Jahr 52,00 € |
| 2.3. | Verlängerung des Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte mit zwei Grabstellen gemäß Ziffer 1.1 für bis zu zwei Folgebelegungen in einer für Erdbestattungen vorgesehenen zweiten Grabstelle je Jahr und je Folgebelegung 100,00 € |
III
Herstellung der Grabstätten
Herstellung der Grabstätte (Abstecken, Ausheben und Verfüllen) für
| 1. | Reihengrabstätten nach Nr. I |
| 1.1. | Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 320,00 € |
| 1.2. | Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.2 520,00 € |
| 1.3. | Wiesenreihengrabstätte (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.3 520,00 € |
| 1.4. | gekennzeichnete Urnenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1 220,00 € |
| 1.5. | anonyme Urnenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.2 220,00 € |
| 1.6. | Urnenwiesenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.3 unabhängig des Umstands, ob es sich dabei um eine Erst- oder Folgebelegung handelt, je Beisetzung 220,00 € |
| 1.7. | gemischte Grabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.4 220,00 € |
| 2. | Wahlgrabstätten nach Nr. II |
| 2.1. | Wahlgrabstätte (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 bis 1.3 unabhängig der Anzahl der Grabstellen und des Umstands, ob es sich dabei um eine Erst- oder Folgebelegung handelt, je Bestattung 520,00 € |
| 2.2. | Wahlgrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1 und 2.2 unabhängig des Umstands, ob es sich dabei um eine Erst- oder Folgebestattung handelt, je Beisetzung 220,00 € |
| 2.3. | Folgebelegung einer mehrstelligen Wahlgrabstätte (Urnenbestattung) gemäß Ziffer 2.3 unabhängig des Umstands, ob es sich dabei um die erste oder zweite Folgebelegung handelt je Beisetzung 220,00 € |
Wird das Schließen der Gräber außerhalb der Dienstzeiten des Bauhofs der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) notwendig und daher nicht von diesem sondern von einer/einem von der Ortsgemeinde Hamm (Sieg) autorisierten Person/Unternehmen durchgeführt, so verringert sich die vorstehende Gebühr um 30 vom Hundert.
In dem Fall sind die Kosten für das Schließen der Gräber unmittelbar zwischen den Angehörigen und der autorisierten Person / dem autorisierten Unternehmen zu vereinbaren.
IV
Besonderer Pflege- und Unterhaltungsaufwand von Wiesenreihengrabstätten, anonymen Urnenreihengrabstätten und Urnenwiesenreihengrabstätten
Übernahme des Pflege- und Unterhaltungsaufwandes für
| 1. | Reihengrabstätten nach Nr. I |
| 1.1. | Wiesenreihengrabstätte gemäß Ziffer 1.3 1.250,00 € |
| 1.2. | anonyme Urnenreihengrabstätte gemäß Ziffer 2.2. 200,00 € |
| 1.3. | Urnenwiesenreihengrabstätte gemäß Ziffer 2.3 850,00 € |
V
Grabeinfassung
Herstellung der Grabeinfassung für
| 1. | Reihengrabstätten nach Nr. I |
| 1.1. | Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 420,00 € |
| 1.2. | Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.2 650,00 € |
| 1.3. | gekennzeichnete Urnenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1 460,00 € |
| 2. | Wahlgrabstätten nach Nr. II |
| 2.1. | mehrstellige Wahlgrabstätte mit zwei Grabstellen (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 1.035,00 € |
| 2.2. | Wahlgrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1 640,00 € |
VI
Umbettung
Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller im tatsächlichen Umfang zu tragen.
VII
Entfernung und Einebnung der Grabstätten
Entfernung und Einebnung der Grabstätte für
| 1. | Reihengrabstätten nach Nr. I |
| 1.1. | Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 100,00 € |
| 1.2. | Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.2 200,00 € |
| 1.3. | gekennzeichnete Reihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1 150,00 € |
| 2. | Wahlgrabstätten nach Nr. II |
| 2.1. | mehrstellige Wahlgrabstätte mit zwei Grabstellen (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 300,00 € |
| 2.2. | Wahlgrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1 170,00 € |
Die Gebühr für die Entfernung und Einebnung zugeteilter Reihen- und Wahlgrabstätten wird gemeinsam mit der Gebühr für das Grabnutzungsrecht nach Nr. I bzw. II erhoben. Im Falle der Entfernung und Einebnung von Grabstätten nach Ablauf der gesetzlichen Mindestruhezeit von 15 Jahren, jedoch vor Ablauf der in der Friedhofssatzung bestimmten Ruhefrist von 25 Jahren (vorzeitige Entfernung und Einebnung), wird neben der Gebühr nach den vorstehenden Ziffern 1 und 2 eine zusätzliche Gebühr - unabhängig der Art der Grabstätte - in Höhe von 50,00 € je Jahr der vorzeitigen Entfernung und Einebnung erhoben.
VIII
Benutzung der Friedhofshalle
| 1. | Nutzung des Aufbahrungsraumes 125,00 € |
| 2. | Nutzung der Aussegnungshalle / Trauerhalle 125,00 € |
IX
Besondere Aufwendungen
Für die Bestattung anderer Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung ist über die zu zahlende Gebühr eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
Hinweis: Entsprechend der Regelung des § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.