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Mitteilungsblatt Hamm Sieg
Ausgabe 1/2023
Bekanntmachungen und Nachrichten aus der Verbandsgemeinde und den Ortsgemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Breitscheidt (Friedhofsgebührensatzung) vom 14.12.2022

Der Ortsgemeinderat Breitscheidt hat auf Grundlage von § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2, 7 und 8 Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG) sowie § 32 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Breitscheidt (Friedhofssatzung) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen werden für die Leistungen nach der Friedhofssatzung nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren erhoben.

Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind

bei Erstbestattungen die Person, die nach § 9 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) verantwortlich ist, sowie der Antragsteller und

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung; bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 05.07.2017 in Gestalt der 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 24.06.2020 außer Kraft.

Breitscheidt, den 14.12.2022
Helmut Rötzel, Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I

Grabnutzungsrechte für Reihengrabstätten

Überlassen einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und 3 der Friedhofssatzung für

1.

Erdbestattungen

1.1.

Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 125,00 €

1.2.

Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 375,00 €

1.3.

Wiesenreihengrabstätte 375,00 €

1.4.

Wiesenreihengrabstätte in Grabkammerausführung

1.200,00 €

2.

Urnenbeisetzungen

2.1.

gekennzeichnete Urnenreihengrabstätte je Beisetzung unabhängig des Umstandes, ob es sich dabei um die Erst- oder Folgebelegung handelt 375,00 €

2.2.

anonyme Urnenreihengrabstätte 375,00 €

2.3.

Urnenwiesenreihengrabstätte je Beisetzung unabhängig des Umstandes, ob es sich dabei um die Erst- oder Folgebelegung handelt 375,00 €

2.4.

Urnenreihengrabstätte unter Bäumen je Beisetzung unabhängig des Umstandes, ob es sich dabei um die Erst- oder Folgebelegung handelt 375,00 €

2.5.

gemischte Grabstätte (Umwidmung einer durch eine Erdbestattung belegte Reihengrabstätte gemäß Ziffer 1.1 bis 1.3) 375,00 €

II

Verleihung von Grabnutzungsrechten an Wahlgrabstätten

Verleihung eines Grabnutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und 3 der Friedhofssatzung für

1.

Erdbestattungen

1.1.

Verlängerung des Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte unabhängig der Anzahl der Grabstellen für die erste Folgebelegung je Jahr 50,00 €

1.2.

Verlängerung des Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte mit drei oder mehr Grabstellen ab der zweiten Folgebelegung je Jahr und je Folgebelegung 25,00 €

2.

Urnenbeisetzungen

2.1.

gemischte Grabstätte (Umwidmung einer durch zwei Erdbestattungen belegten Wahlgrabstätte) für bis zu vier Folgebelegungen je Folgebelegung 375,00 €

2.2.

Verlängerung des Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte unabhängig der Anzahl der Grabstellen für die erste Folgebelegung in einer für Erdbestattungen vorgesehenen freien Grabstelle je Jahr 50,00 €

2.3.

Verlängerung des Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte mit drei oder mehr Grabstellen ab der zweiten Folgebelegung in einer für Erdbestattungen vorgesehenen freien Grabstelle je Jahr und je Folgebelegung 25,00 €

III

Herstellung der Grabstätten

Herstellung der Grabstätte (Abstecken, Ausheben und Verfüllen) für

1.

Reihengrabstätten nach Nr. I

1.1.

Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 300,00 €

1.2.

Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.2 520,00 €

1.3.

Wiesenreihengrabstätte (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.3 520,00 €

1.4.

Wiesenreihengrabstätte in Grabkammerausführung gemäß Ziffer 1.4 520,00 €

1.5.

gekennzeichnete Urnenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1 je Beisetzung unabhängig des Umstandes, ob es sich dabei um die Erst- oder Folgebelegung handelt 160,00 €

1.6.

anonyme Urnenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.2 160,00 €

1.7.

Urnenwiesenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.3 je Beisetzung unabhängig des Umstandes, ob es sich dabei um die Erst- oder Folgebelegung handelt 160,00 €

1.8.

Urnenreihengrabstätte unter Bäumen (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.4 je Beisetzung unabhängig des Umstandes, ob es sich dabei um die Erst- oder Folgebelegung handelt 160,00 €

1.9.

gemischte Grabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.5. 160,00 €

2.

Wahlgrabstätten nach Nr. II

2.1.

Wahlgrabstätte (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 und 1.2 unabhängig der Anzahl der Grabstellen und des Umstandes um welche Folgebelegung es sich handelt, je Folgebelegung 550,00 €

2.2.

gemischte Grabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1 unabhängig des Umstands um welche Folgebelegung es sich handelt, je Folgebelegung. 160,00 €

2.3.

Folgebelegung einer mehrstelligen Wahlgrabstätte (Urnenbestattung) gemäß Ziffer 2.2 und 2.3 unabhängig des Umstands um welche Folgebelegung es sich handelt, je Folgebelegung 160,00 €

IV

(Besonderer) Pflege- und Unterhaltungsaufwand

Für die Möglichkeit der Benutzung der Abfallcontainer wird gemeinsam mit der Erhebung der Gebühr für das Grabnutzungsrecht nach Nr. I bzw. II eine Gebühr zur Abgeltung dieses Pflege- und Unterhaltungsaufwands in Höhe von 25,00 € je Bestattungs- bzw. Beisetzungsfall erhoben.

Über diesen Pflege- und Unterhaltungsaufwand hinaus wird für die nachstehenden Bestattungs- bzw. Beisetzungsfälle zusätzlich eine Gebühr für die Abgeltung des diesbezüglich besonderen Pflege- und Unterhaltungsaufwandes (Rasenmähen mit nachfolgender Grünschnittentsorgung, Laubbeseitigung etc.) erhoben:

1.

Reihengrabstätten nach Nr. I

1.1.

Wiesenreihengrabstätte gemäß Ziffer 1.3. 700,00 €

1.2.

Wiesenreihengrabstätte in Grabkammerausführung gemäß Ziffer 1.4 700,00 €

1.3.

anonyme Urnenreihengrabstätte gemäß Ziffer 2.2 240,00 €

1.4.

Urnenwiesenreihengrabstätte gemäß Ziffer 2.3 360,00 €

1.5.

Urnenreihengrabstätte unter Bäumen gemäß Ziffer 2.4 750,00 €

V

Grabeinfassung

Herstellung der Grabeinfassung für

1.

Reihengrabstätten nach Nr. I

1.1.

gekennzeichnete Urnenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1 320,00 €

VI

Umbettung

Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller im tatsächlichen Umfang zu tragen.

VII

Entfernung und Einebnung der Grabstätten

Im Falle einer bis zum 31.12.2008 zugeteilten Grabstätte erfolgt die Erhebung der Gebühr für die Entfernung und Einebnung der Grabstätte in nachstehender Höhe (vgl. Nr. 1 und 2) im Zuge der Entfernung und Einebnung der Grabstätte.

Im Falle einer ab dem 01.01.2009 zugeteilten Grabstätte erfolgt die Erhebung der Gebühr für die Entfernung und Einebnung der Grabstätte in nachstehender Höhe (vgl. Nr. 1 und 2) gemeinsam mit der Erhebung der Gebühr für das Grabnutzungsrecht nach Nr. I bzw. II:

1.

Reihengrabstätten nach Nr. I

1.1.

Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 75,00 €

1.2.

Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.2 170,00 €

1.3.

Wiesenreihengrabstätte (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.3 70,00 €

1.4.

Wiesenreihengrabstätte in Grabkammerausführung gemäß Ziffer 1.4 70,00 €

1.5.

gekennzeichnete Urnenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1 90,00 €

1.6.

Urnenwiesenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.3 70,00 €

2.

Wahlgrabstätten nach Nr. II

2.1.

mehrstellige Wahlgrabstätte (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 und 1.2 für die ersten beiden Grabstellen 280,00 €

2.2.

mehrstellige Wahlgrabstätte (Erdbestattung) mit drei oder mehr Grabstellen gemäß Ziffer 1.2 ab der dritten Grabstelle je Grabstelle. 170,00 €

Für die ersten beiden Grabstellen dieser mehrstelligen Wahlgrabstätte entsteht zusätzlich die Gebühr nach vorstehender Ziffer 2.1

Im Falle der vorzeitigen Einebnung von Grabstätten durch die Ortsgemeinde wird zusätzlich zu den vorstehenden Gebühren eine zusätzliche Gebühr bis zum Ablauf der Ruhezeit in nachstehender Höhe (vgl. Nr. 3 und 4) erhoben:

3.

Reihengrabstätten nach Nr. I

3.1.

Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 je Jahr 10,00 €

3.2.

Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.2 je Jahr 10,00 €

3.3.

Wiesenreihengrabstätte (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.3 10,00 €

3.4.

Wiesenreihengrabstätte in Grabkammerausführung gemäß Ziffer 1.4 10,00 €

3.5.

gekennzeichnete Urnenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1 je Jahr 10,00 €

3.6.

Urnenwiesenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.3 je Jahr 10,00 €

4.

Wahlgrabstätten nach Nr. II

4.1.

mehrstellige Wahlgrabstätte (Erdbestattung) unabhängig der Anzahl der Grabstellen gemäß Ziffer 1.1 und 1.2 je Jahr 20,00 €

VIII

Benutzung der Friedhofshalle

1.

Nutzung des Aufbahrungsraumes

1.1.

Nutzung des Aufbahrungsraumes für die Dauer von einem bis zwei Tagen je Tag 35,00 €

1.2.

Nutzung des Aufbahrungsraumes für die Dauer von drei oder mehr Tagen 110,00 €

1.3.

Endreinigung des Aufbahrungsraumes unabhängig der Dauer der Nutzung 10,00 €

2.

Nutzung der Aussegnungshalle / Trauerhalle

2.1.

Nutzung der Aussegnungshalle / Trauerhalle 100,00 €

2.2.

Endreinigung der Aussegnungshalle / Trauerhalle 30,00 €

IX

Besondere Aufwendungen

Für die Bestattung anderer Personen nach § 2 Abs. 5 der Friedhofssatzung ist über die zu zahlende Gebühr eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.

Hinweis: Entsprechend der Regelung des § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.