Der Ortsgemeinderat Etzbach hat auf Grundlage von § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2, 7 und 8 Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG) sowie § 32 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Etzbach (Friedhofssatzung) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen werden für die Leistungen nach der Friedhofssatzung nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren erhoben.
Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind
| • | bei Erstbestattungen die Person, die nach § 9 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) verantwortlich ist, sowie der Antragsteller und |
| • | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung; bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 28.11.2016 außer Kraft.
I
Grabnutzungsrechte für Reihengrabstätten
Überlassen einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
| 1. | Erdbestattungen |
| 1.1. | Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 210,00 € |
| 1.2. | Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 480,00 € |
| 1.3. | Wiesenreihengrabstätte 480,00 € |
| 2. | Urnenbeisetzungen |
| 2.1. | gekennzeichnete Urnenreihengrabstätte 460,00 € |
| 2.2. | anonyme Urnenreihengrabstätte 460,00 € |
| 2.3. | Urnenwiesenreihengrabstätte 460,00 € |
| 2.4. | gemischte Grabstätte (Umwidmung einer durch eine Erdbestattung belegte Reihengrabstätte gemäß Ziffer 1.1 und 1.2) je Folgebelegung 400,00 € |
II
Verleihung von Grabnutzungsrechten an Wahlgrabstätten
Verleihung eines Grabnutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
| 1. | Erdbestattungen |
| 1.1. | Verleihung eines Nutzungsrechts an einer einstelligen Wahlgrabstätte 640,00 € |
| 1.2. | Verleihung eines Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte mit zwei Grabstellen 1.280,00 € |
| 1.3. | Verleihung eines Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte mit drei oder mehr Grabstellen ab der dritten Grabstelle je Grabstelle 640,00 € |
| Für die ersten beiden Grabstellen dieser mehrstelligen Wahlgrabstätte entsteht zusätzlich die Gebühr nach vorstehender Ziffer 1.2. | |
| 1.4. | Verlängerung des Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte unabhängig der Anzahl der Grabstellen gemäß Ziffer 1.2 und 1.3 für die erste Folgebelegung je Jahr 64,00 € |
| 1.5. | Verlängerung des Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte mit drei oder mehr Grabstellen gemäß Ziffer 1.3 - ab der zweiten Folgebelegung je Jahr und je Folgebelegung 32,00 € |
| 2. | Urnenbeisetzungen |
| 2.1. | Verleihung eines Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte mit zwei Grabstellen als Tiefenbelegung 745,00 € |
| 2.2. | Verlängerung des Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte mit zwei Grabstellen als Tiefenbelegung gemäß Ziffer 2.1 für die Folgebelegung je Jahr 32,00 € |
| 2.3. | gemischte Grabstätte (Umwidmung einer durch zwei Erdbestattungen belegten Wahlgrabstätte gemäß Ziffer 1.2 bis 1.4) für bis zu zwei Folgebelegungen je Folgebelegung 400,00 € |
| 2.4. | Verlängerung des Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte unabhängig der Anzahl der Grabstellen gemäß Ziffer 1.2 und 1.3 für die erste Folgebelegung in einer für Erdbestattungen vorgesehenen freien Grabstelle je Jahr 64,00 € |
| 2.5. | Verlängerung des Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte mit drei oder mehr Grabstellen gemäß Ziffer 1.3 ab der zweiten Folgebelegung in einer für Erdbestattungen vorgesehenen freien Grabstelle je Jahr und je Folgebelegung 32,00 € |
III
Herstellung der Grabstätten
Herstellung der Grabstätte (Abstecken, Ausheben und Verfüllen) für
| 1. | Reihengrabstätten nach Nr. I | |
| 1.1. | Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 190,00 € | |
| 1.2. | Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.2 480,00 € | |
| 1.3. | Wiesenreihengrabstätte (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.3 480,00 € | |
| 1.4. | gekennzeichnete Urnenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1 160,00 € | |
| 1.5. | anonyme Urnenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.2 160,00 € | |
| 1.6. | Urnenwiesenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.3 160,00 € | |
| 1.7. | gemischte Grabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.4 160,00 € | |
| 2. | Wahlgrabstätten nach Nr. II | |
| 2.1. | Wahlgrabstätte (Erdbestattung) unabhängig der Anzahl der Grabstellen gemäß Ziffer 1.1 bis 1.3 für die jeweilige Erstbelegung 480,00 € | |
| 2.2. | Wahlgrabstätte (Erdbestattung) unabhängig der Anzahl der Grabstellen gemäß Ziffer 1.2 und 1.3 für Folgebelegungen je Folgebelegung 515,00 € | |
| 2.3. | Wahlgrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1 für die jeweilige Erstbelegung als Tiefenbelegung 240,00 € | |
| 2.4. | Wahlgrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1 für die Folgebelegung 160,00 € | |
| 2.5. | gemischte Grabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.3 unabhängig des Umstands, ob es sich um die erste oder zweite Folgebelegung handelt, je Folgebelegung 160,00 € | |
| 2.6. | Folgebelegung einer mehrstelligen Wahlgrabstätte (Urnenbestattung) gemäß Ziffer 2.4 und 2.5 unabhängig des Umstands, ob es sich um die erste oder zweite Folgebelegung handelt, je Folgebelegung 160,00 € | |
IV
Besonderer Pflege- und Unterhaltungsaufwand von Wiesenreihengrabstätten, anonymen Urnenreihengrabstätten und Urnenwiesenreihengrabstätten
Übernahme des Pflege- und Unterhaltungsaufwandes für
| 1. | Reihengrabstätten nach Nr. I |
| 1.1. | Wiesenreihengrabstätte gemäß Ziffer 1.3 600,00 € |
| 1.2. | anonyme Urnenreihengrabstätte gemäß Ziffer 2.2 200,00 € |
| 1.3. | Urnenwiesenreihengrabstätte gemäß Ziffer 2.3 300,00 € |
V
Grabeinfassung
Herstellung der Grabeinfassung für
| 1. | Reihengrabstätten nach Nr. I |
| 1.1. | Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.2 460,00 € |
| 1.2. | gekennzeichnete Urnenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1 230,00 € |
| 2. | Wahlgrabstätten nach Nr. II |
| 2.1. | Wahlgrabstätte (Erdbestattung) unabhängig der Anzahl der Grabstellen gemäß Ziffer 1.1 bis 1.3 je Grabstelle 370,00 € |
| 2.2. | Wahlgrabstätte (Urnenbeisetzung) unabhängig der Anzahl der Grabstellen gemäß Ziffer 2.1 bis 2.2 230,00 € |
VI
Umbettung
Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller im tatsächlichen Umfang zu tragen.
VII
Entfernung und Einebnung der Grabstätten
Im Falle einer bis zum 31.12.2016 zugeteilten Grabstätte erfolgt die Erhebung der Gebühr für die Entfernung und Einebnung der Grabstätte in nachstehender Höhe (vgl. Nr. 1 und 2) im Zuge der Entfernung und Einebnung der Grabstätte.
Im Falle einer ab dem 01.01.2017 zugeteilten Grabstätte erfolgt die Erhebung der Gebühr für die Entfernung und Einebnung der Grabstätte in nachstehender Höhe (vgl. Nr. 1 und 2) gemeinsam mit der Erhebung der Gebühr für das Grabnutzungsrecht nach Nr. I bzw. II:
| Reihengrabstätten nach Nr. I | ||
| 1.1. | Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 80,00 € | |
| 1.2. | Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.2 150,00 € | |
| 1.3. | gekennzeichnete Urnenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1 100,00 € | |
| 2. | Wahlgrabstätten nach Nr. II | |
| 2.1. | einstellige Wahlgrabstätte (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 150,00 € | |
| 2.2. | mehrstellige Wahlgrabstätte (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.2 und 1.3 für die ersten beiden Grabstellen 200,00 € | |
| 2.3. | mehrstellige Wahlgrabstätte (Erdbestattung) mit drei oder mehr Grabstellen gemäß Ziffer 1.3 ab der dritten Grabstelle je Grabstelle 150,00 € | |
| Für die ersten beiden Grabstellen dieser mehrstelligen Wahlgrabstätte entsteht zusätzlich die Gebühr nach vorstehender Ziffer 2.2 | ||
| 2.4. | mehrstellige Wahlgrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1 100,00 € | |
VIII
Benutzung der Friedhofshalle
| 1. | Nutzung des Aufbahrungsraumes 90,00 € |
| 2. | Nutzung der Aussegnungshalle / Trauerhalle 100,00 € |
IX
Besondere Aufwendungen
Für die Bestattung anderer Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung ist über die zu zahlende Gebühr eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
Hinweis
Entsprechend der Regelung des § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO wird darauf hingewiesen, dass gemäß
§ 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.