Der Ortsgemeinderat Fürthen hat auf Grundlage von § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2, 7 und 8 Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG) sowie § 32 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Fürthen (Friedhofssatzung) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen werden für die Leistungen nach der Friedhofssatzung nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren erhoben.
Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind
| • | bei Erstbestattungen die Person, die nach § 9 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) verantwortlich ist, sowie der Antragsteller und |
| • | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung; bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 20.08.2013 außer Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I
Grabnutzungsrechte für Reihengrabstätten
Überlassen einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
| 1. | Erdbestattungen |
| 1.1. | Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 350,00 € |
| 1.2. | Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 675,00 € |
| 2. | Urnenbeisetzungen |
| 2.1. | Wiesenurnengrabstätte 350,00 € |
II
Verleihung eines Grabnutzungsrechts an Urnenwandfächern
Verleihung eines Grabnutzungsrechts an Urnenwandfächern an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
| 1. | Urnenbeisetzungen |
| 1.1. | Erwerb einer Anwartschaft auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einem Urnenwandfach unabhängig des Vorliegens eines Sterbefalles (Erstbelegung) 990,00 € |
| 1.2. | Festlegung der Beibelegung eines Urnenwandfaches zum Zeitpunkt des Erwerbs einer Anwartschaft auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einem Urnenwandfaches gemäß Ziffer 1.1 (Folgebelegung) unabhängig des Vorliegens eines Sterbefalles 495,00 € |
|
| Für die Erstbelegung des Urnenwandfaches entsteht zusätzlich die Gebühr nach vorstehender Ziffer 1.1. |
| 1.3. | Beibelegung eines Urnenwandfaches ohne vorherige Festlegung der Beibelegung gemäß Ziffer 1.2 (Folgebelegung) 990,00 € |
|
| Für die Erstbelegung des Urnenwandfaches entsteht zusätzlich die Gebühr nach vorstehender Ziffer 1.1. |
| 1.4. | Verlängerung des Nutzungsrechts an einem ab 01.06.2008 zugeteilten Urnenwandfachs gemäß Ziffer 1.1 für die Folgebelegung je Jahr 40,00 € |
III
Verleihung von Grabnutzungsrechten an Wahlgrabstätten
Verleihung eines Grabnutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
| 1. | Erdbestattungen |
| 1.1. | Verlängerung des Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte unabhängig der Anzahl der Grabstellen gemäß § 29 der Friedhofssatzung - Alte Rechte - für die erste Folgebelegung je Jahr 78,00 € |
| 1.2. | Verlängerung des Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte mit drei oder mehr Grabstellen gemäß § 29 der Friedhofssatzung - Alte Rechte - ab der zweiten Folgebelegung je Jahr und je Folgebelegung 39,00 € |
IV
Herstellung der Grabstätten
Herstellung der Grabstätte (Abstecken, Ausheben und Verfüllen) für
| 1. | Reihengrabstätten nach Nr. I |
| 1.1. | Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 260,00 € |
| 1.2. | Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.2 520,00 € |
| 1.3. | Wiesenurnengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1 180,00 € |
| 2. | Wahlgrabstätten nach Nr. III |
| 2.1. | Wahlgrabstätte (Erdbestattung) unabhängig der Anzahl der Grabstellen gemäß Ziffer 1.1 bis 1.2 je Folgebelegung 570,00 € |
V
Besonderer Pflege- und Unterhaltungsaufwand von Wiesenurnengrabstätten
Übernahme des Pflege- und Unterhaltungsaufwandes für
| 1. | Reihengrabstätten nach Nr. I |
| 1.1. | Wiesenurnengrabstätten gemäß Ziffer 2.1 270,00 € |
VI
Grabeinfassung
Herstellung der Grabeinfassung für
| 1. | Reihengrabstätten nach Nr. I |
| 1.1. | Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 380,00 € |
| 1.2. | Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.2 520,00 € |
VII
Umbettung
Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller im tatsächlichen Umfang zu tragen.
VIII
Entfernung und Einebnung der Grabstätten
Im Falle einer bis zum 31.05.2008 zugeteilten Grabstätte erfolgt die Erhebung der Gebühr für die Entfernung und Einebnung der Grabstätte in Höhe der hierfür tatsächlich entstandenen Kosten.
Im Falle einer ab dem 01.06.2008 zugeteilten Grabstätte erfolgt die Erhebung der Gebühr für die Entfernung und Einebnung der Grabstätte in nachstehender Höhe (vgl. Nr. 1):
| 1. | Reihengrabstätten nach Nr. I |
| 1.1. | Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 110,00 € |
| 1.2. | Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.2 200,00 € |
Für den Austausch der Abdeckplatte eines Urnenwandfaches und das Entfernen der Urne(n) nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit wird unabhängig des Zeitpunkts der Zuteilung der Grabstelle eine Gebühr je Urnenwandfach in Höhe von 160,00 € erhoben.
Im Falle der vorzeitigen Einebnung von Grabstätten wird zusätzlich zu den vorstehenden Gebühren eine zusätzliche Gebühr in nachstehender Höhe (vgl. Nr. 2 und 3) erhoben:
| 2. | Reihengrabstätten nach Nr. I |
| 2.1. | Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 je Jahr. 20,00 € |
| 2.2. | Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.2 je Jahr 20,00 € |
| 3. | Wahlgrabstätten nach Nr. II |
| 3.1. | mehrstellige Wahlgrabstätte (Erdbestattung) unabhängig der Anzahl der Grabstellen gemäß § 29 der Friedhofssatzung a. F. - Alte Rechte - je Jahr 30,00 € |
IX
Benutzung der Friedhofshalle
| 1. | Nutzung des Aufbahrungsraums 130,00 € |
| 2. | Nutzung der Aussegnungshalle / Trauerhalle 110,00 € |
X
Besondere Aufwendungen
Für die Bestattung anderer Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung ist über die zu zahlende Gebühr eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
Hinweis
Entsprechend der Regelung des § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.