Der Ortsgemeinderat Pracht hat auf Grundlage von § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2, 7 und 8 Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG) sowie § 32 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Pracht (Friedhofssatzung) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen werden für die Leistungen nach der Friedhofssatzung nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren erhoben.
Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung; bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 12.06.2017 außer Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I
Grabnutzungsrechte für Reihengrabstätten
Überlassen einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
| 1. | Erdbestattungen |
| 1.1. | Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 250,00 € |
| 1.2. | Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 650,00 € |
| 2. | Urnenbeisetzungen |
| 2.1. | gekennzeichnete Urnenreihengrabstätte 550,00 € |
| 2.2. | anonyme Urnenreihengrabstätte 550,00 € |
II
Verleihung von Grabnutzungsrechten an Wahlgrabstätten
Verleihung eines Grabnutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
| 1. | Erdbestattungen |
| 1.1. | Verleihung eines Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte mit zwei Grabstellen 1.600,00 € |
| 1.2. | Verleihung eines Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte mit drei oder mehr Grabstellen je Grabstelle ab der dritten Grabstelle 800,00 € |
|
| Für die ersten beiden Grabstellen dieser mehrstelligen Wahlgrabstätte entsteht zusätzlich die Gebühr nach vorstehender Ziffer 1.1. |
| 1.3. | Verlängerung des Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte unabhängig der Anzahl der Grabstellen gemäß Ziffer 1.1 und 1.2 für die erste Folgebelegung je Jahr 70,00 € |
| 1.4. | Verlängerung des Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte mit drei oder mehr Grabstellen gemäß Ziffer 1.2 ab der zweiten Folgebelegung je Jahr und je Folgebelegung 35,00 € |
| 2. | Urnenbeisetzungen |
| 2.1. | Verleihung eines Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte mit bis zu drei Grabstellen 1.300,00 € |
| 2.2. | Verlängerung des Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte mit bis zu drei Grabstellen gemäß Ziffer 2.1 ab der ersten Folgebelegung je Jahr und je Folgebelegung 60,00 € |
| 2.3. | Verlängerung des Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte unabhängig der Anzahl der Grabstellen gemäß Ziffer 1.1 und 1.2 für die erste Folgebelegung in einer für Erdbestattungen vorgesehenen freien Grabstelle je Jahr 70,00 € |
| 2.4. | Verlängerung des Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte mit drei oder mehr Grabstellen gemäß Ziffer 1.2 ab der zweiten Folgebelegung in einer für Erdbestattungen vorgesehenen freien Grabstelle je Jahr und je Folgebelegung 35,00 € |
III
Herstellung der Grabstätten
Herstellung der Grabstätte (Abstecken, Ausheben und Verfüllen) für
| 1. | Reihengrabstätten nach Nr. I |
| 1.1. | Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 210,00 € |
| 1.2. | Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.2 520,00 € |
| 1.3. | gekennzeichnete Urnenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1 140,00 € |
| 1.4. | anonyme Urnenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.2 140,00 € |
| 2. | Wahlgrabstätten nach Nr. II |
| 2.1. | mehrstelligen Wahlgrabstätte (Erdbestattung) unabhängig der Anzahl der Grabstellen und des Umstands, ob es sich dabei um eine Erst- oder Folgebelegung handelt, gemäß Ziffer 1.1 und 1.2 je Belegung 530,00 € |
| 2.2. | mehrstellige Wahlgrabstätte (Urnenbeisetzung) unabhängig der Anzahl der Grabstellen und des Umstands, ob es sich dabei um eine Erst- oder Folgebelegung handelt, gemäß Ziffer 2.1 je Belegung 140,00 € |
| 2.3. | Folgebelegung einer mehrstelligen Wahlgrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.3 und 2.4 je Belegung 140,00 € |
IV
Besonderer Pflege- und Unterhaltungsaufwand von anonymen Urnenreihengrabstätten
Übernahme des Pflege- und Unterhaltungsaufwandes für
| 1. | Reihengrabstätten nach Nr. I |
| 1.1. | anonyme Urnenreihengrabstätte gemäß Ziffer 2.2 350,00 € |
V
Grabeinfassung
Herstellung der Grabeinfassung für
| 1. | Reihengrabstätten nach Nr. I |
| 1.1. | Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 380,00 € |
| 1.2. | Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.2 690,00 € |
| 1.3. | gekennzeichnete Urnenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1 610,00 € |
| 2. | Wahlgrabstätten nach Nr. II |
| 2.1. | mehrstellige Wahlgrabstätte (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 und 1.2 für die ersten beiden Grabstellen 960,00 € |
| 2.2. | mehrstellige Wahlgrabstätte (Erdbestattung) mit drei oder mehr Grabstellen gemäß Ziffer 1.2 ab der dritten Grabstelle je Grabstelle 280,00 € |
|
| Für die ersten beiden Grabstellen dieser mehrstelligen Wahlgrabstätte entsteht zusätzlich die Gebühr nach vorstehender Ziffer 2.1. |
| 2.3. | mehrstellige Wahlgrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1 690,00 € |
VI
Umbettung
Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller im tatsächlichen Umfang zu tragen.
VII
Entfernung und Einebnung der Grabstätten
Entfernung und Einebnung der Grabstätten für
| 1. | Reihengrabstätten nach Nr. I |
| 1.1. | Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 . 80,00 € |
| 1.2. | Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.2 130,00 € |
| 1.3. | gekennzeichnete Urnenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1 120,00 € |
| 2. | Wahlgrabstätten nach Nr. II |
| 2.1. | mehrstellige Wahlgrabstätte (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 und 1.2 für die ersten beiden Grabstellen 200,00 € |
| 2.2. | mehrstellige Wahlgrabstätte (Erdbestattung) mit drei oder mehr Grabstellen gemäß Ziffer 1.2 ab der dritten Grabstelle je Grabstelle. 190,00 € |
|
| Für die ersten beiden Grabstellen dieser mehrstelligen Wahlgrabstätte entsteht zusätzlich die Gebühr nach vorstehender Ziffer 2.1. |
| 2.3. | mehrstellige Wahlgrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1 140,00 € |
VIII
Benutzung der Friedhofshalle
| 1. | Nutzung des Aufbahrungsraumes 150,00 € |
| 2. | Nutzung der Aussegnungshalle / Trauerhalle 150,00 € |
IX
Besondere Aufwendungen
Für die Bestattung anderer Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung ist über die zu zahlende Gebühr eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
Hinweis
Entsprechend der Regelung des § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.