Der Ortsgemeinderat Roth hat auf Grundlage von § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2, 7 und 8 Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG) sowie § 32 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Roth (Friedhofssatzung) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen werden für die Leistungen nach der Friedhofssatzung nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren erhoben.
Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind
| • | bei Erstbestattungen die Person, die nach § 9 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) verantwortlich ist, sowie der Antragsteller und |
| • | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung; bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 11.12.2014 außer Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I
Grabnutzungsrechte für Reihengrabstätten
Überlassen einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
| 1. | Erdbestattungen |
| 1.1. | Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 400,00 € |
| 1.2. | Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 750,00 € |
| 2. | Urnenbeisetzungen |
| 2.1. | gekennzeichnete Urnenreihengrabstätte je Beisetzung unabhängig des Umstandes, ob es sich dabei um die Erst- oder Folgebelegung handelt 650,00 € |
| 2.2. | anonyme Urnenreihengrabstätte 350,00 € |
| 2.3. | Urnenwiesengrabstätte je Beisetzung unabhängig des Umstandes, ob es sich dabei um die Erst- oder Folgebelegung handelt 350,00 € |
| 2.4. | gemischte Grabstätte 650,00 € |
II
Verleihung von Grabnutzungsrechten an Wahlgrabstätten
Verleihung eines Grabnutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
| 1. | Erdbestattungen |
| 1.1. | Verlängerung des Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte unabhängig der Anzahl der Grabstellen gemäß § 29 der Friedhofssatzung - Alte Rechte |
|
| - für die erste Folgebelegung je Jahr 74,00 € |
| 1.2. | Verlängerung des Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte mit drei oder mehr Grabstellen gemäß § 29 der Friedhofssatzung - Alte Rechte - ab der zweiten Folgebelegung je Jahr und je Folgebelegung 42,00 € |
| 2. | Urnenbeisetzungen |
| 2.1. | Verlängerung des Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte unabhängig der Anzahl der Grabstellen gemäß § 29 der Friedhofssatzung - Alte Rechte - für die erste Folgebelegung in einer für Erdbestattungen vorgesehenen freien Grabstelle je Jahr 74,00 € |
| 2.2. | Verlängerung des Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte mit drei oder mehr Grabstellen gemäß § 29 der Friedhofssatzung - Alte Rechte - ab der zweiten Folgebelegung in einer für Erdbestattungen vorgesehenen freien Grabstelle je Jahr und je Folgebelegung 42,00 € |
III
Herstellung der Grabstätten
Herstellung der Grabstätte (Abstecken, Ausheben und Verfüllen) für
| 1. | Reihengrabstätten nach Nr. I |
| 1.1. | Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 290,00 € |
| 1.2. | Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.2 530,00 € |
| 1.3. | gekennzeichnete Urnenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1 je Beisetzung unabhängig des Umstandes, ob es sich dabei um die Erst- oder Folgebelegung handelt 160,00 € |
| 1.4. | anonyme Urnenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.2 160,00 € |
| 1.5. | Urnenwiesengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.3 je Beisetzung unabhängig des Umstandes, ob es sich dabei um die Erst- oder Folgebelegung handelt 160,00 € |
| 1.6. | gemischte Grabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.4 160,00 € |
| 2. | Wahlgrabstätten nach Nr. II |
| 2.1. | Folgebelegung einer mehrstelligen Wahlgrabstätte (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 und 1.2 je Bestattung unabhängig des Umstandes. um welche Folgebelegung es sich handelt 530,00 € |
| 2.2. | Folgebelegung einer mehrstelligen Wahlgrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1 und 2.2 je Beisetzung unabhängig des Umstandes, um welche Folgebelegung es sich handelt 160,00 € |
IV
Besonderer Pflege- und Unterhaltungsaufwand von anonymen Urnenreihengrabstätten und Urnenwiesengrabstätte
Übernahme des Pflege- und Unterhaltungsaufwandes für
| 1. | Reihengrabstätten nach Nr. I |
| 1.1. | anonyme Urnenreihengrabstätte gemäß Ziffer 2.2 100,00 € |
| 1.2. | Urnenwiesengrabstätte gemäß Ziffer 2.3. 100,00 € |
V
Umbettung
Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller im tatsächlichen Umfang zu tragen.
VI
Entfernung und Einebnung der Grabstätten
Im Falle einer bis zum 31.12.2009 zugeteilten Grabstätte erfolgt die Erhebung der Gebühr für die Entfernung und Einebnung der Grabstätte in nachstehender Höhe (vgl. Nr. 1 und 2) im Zuge der Entfernung und Einebnung der Grabstätte.
Im Falle einer ab dem 01.01.2010 zugeteilten Grabstätte erfolgt die Erhebung der Gebühr für die Entfernung und Einebnung der Grabstätte in nachstehender Höhe (vgl. Nr. 1 und 2) gemeinsam mit der Erhebung der Gebühr für das Grabnutzungsrecht nach Nr. I bzw. II:
| 1. | Reihengrabstätten nach Nr. I |
| 1.1. | Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 100,00 € |
| 1.2. | Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.2 150,00 € |
| 1.3. | gekennzeichnete Reihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1 80,00 € |
| 1.4. | gemischte Grabstätte (Erdbestattung / Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.4 150,00 € |
| 2. | Wahlgrabstätten nach Nr. II |
| 2.1. | mehrstellige Wahlgrabstätte (Erdbestattung) unabhängig der Anzahl der Grabstellen gemäß § 29 der Friedhofssatzung |
|
| - Alte Rechte - 250,00 € |
|
| Im Falle der vorzeitigen Einebnung von Grabstätten durch die Ortsgemeinde wird zusätzlich zu den vorstehenden Gebühren eine zusätzliche Gebühr bis zum Ablauf der Ruhezeit in nachstehender Höhe (vgl. Nr. 3 und 4) erhoben: |
| 3. | Reihengrabstätten nach Nr. I |
| 3.1. | Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 je Jahr 10,00 € |
| 3.2. | Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.2 je Jahr 15,00 € |
| 3.3. | gekennzeichnete Reihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1 je Jahr 10,00 € |
| 3.4. | gemischte Grabstätte (Erdbestattung / Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.4 je Jahr 15,00 € |
| 4. | Wahlgrabstätten nach Nr. II |
| 4.1. | mehrstellige Wahlgrabstätte (Erdbestattung) unabhängig der Anzahl der Grabstellen gemäß § 29 der Friedhofssatzung |
|
| - Alte Rechte - je Jahr 25,00 € |
VII
Benutzung der Friedhofshalle
| 1. | Nutzung der Aussegnungshalle/Trauerhalle und des Aufbahrungsraumes 200,00 € |
VIII
Besondere Aufwendungen
Für die Bestattung anderer Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung ist über die zu zahlende Gebühr eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
Hinweis
Entsprechend der Regelung des § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO wird darauf hingewiesen, dass gemäß
§ 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.