Der Ortsgemeinderat Fürthen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 und des § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 –in ihrer jeweils gültigen Fassung- die folgende Benutzungsordnung für die Grillhütte in Opsen der Ortsgemeinde Fürthen beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Vorbemerkung
Sofern aus Gründen der Lesbarkeit weder eine neutrale, diverse noch eine weibliche Personenbezeichnung in der nachfolgenden Benutzungsordnung für die Grillhütte in Opsen –nachfolgend als „Benutzungsordnung“ bezeichnet- Verwendung gefunden hat, gilt die Personenbezeichnung als generisches Maskulinum.
| 1. | Die Erteilung des Benutzungsrechts an der Grillhütte ist grundsätzlich auf den Zeitraum vom 01.04. bis 31.10. beschränkt und erfolgt in Gestalt einer Gebrauchsüberlassung. |
| 2. | Soweit die Grillhütte nicht für die eigenen Zwecke der Ortsgemeinde benötigt wird, steht das Benutzungsrecht nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung in erster Linie den in der Ortsgemeinde Fürthen ortsansässigen Vereinen und Verbänden zu einem der in § 1 Abs. 2 Satz 2 dieser Benutzungsordnung aufgezählten Nutzungszwecken sowie ihren Veranstaltungsgästen und -besuchern zur Verfügung. Der im vorstehenden Satz definierte Nutzerkreis wird nachfolgend als „erstrangig berechtigter Nutzerkreis“ zusammengefasst. |
| 3. | Über den erstrangig berechtigten Nutzerkreis hinaus kann auch den Einwohnern und Bürgern im Sinne von § 13 Abs. 1 und 2 GemO der Ortsgemeinde Fürthen sowie den Mitgliedern der im vorangegangenen Absatz genannten Vereine und Verbände zu einem der in § 1 Abs. 2 Satz 2 dieser Benutzungsordnung aufgezählten Nutzungszwecken sowie ihren Veranstaltungsgästen und –besuchern ein Benutzungsrecht eingeräumt werden, als das dieses nicht bereits durch den erstrangig berechtigten Nutzerkreis beansprucht wird. Der im vorstehenden Satz definierte Nutzerkreis wird nachfolgend als „zweitrangig berechtigter Nutzerkreis“ zusammengefasst. |
| 4. | Über den erst- bzw. zweitrangig berechtigten Nutzerkreis hinaus kann auch Personen mit Wohnsitz innerhalb der übrigen Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) bzw. der Ortsteile Opperzau und Au der Gemeinde Windeck sowie den dort ortsansässigen Vereinen und Verbänden und den Schulen und Kindertagesstätten der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) zu einem der in § 1 Abs. 2 Satz 2 dieser Benutzungsordnung aufgezählten Nutzungszwecken sowie ihren Veranstaltungsgästen und -besuchern ein Benutzungsrecht eingeräumt werden, als das dieses nicht bereits durch den erst- bzw. zweitrangig berechtigten Nutzerkreis beansprucht wird. Der im vorstehenden Satz definierte Nutzerkreis wird nachfolgend als „drittrangig berechtigter Nutzerkreis“ zusammengefasst. |
| 5. | Die in den vorstehenden Absätzen 2 bis 4 definierten Nutzerkreise werden nachstehend als „Nutzer“ zusammengefasst; die Verwendung dieser Begrifflichkeit erfolgt losgelöst der grammatischen Kategorie des Singulars bzw. Plurals. |
| 6. | Die Erteilung des Benutzungsrechts an der Grillhütte erfolgt ausschließlich an volljährige Personen und Personengruppen, die durch eine volljährige Person gegenüber der Ortsgemeinde vertreten wird und setzt den Abschluss eines privatrechtlichen schriftlichen Mietvertrages voraus. Wesentlicher Bestandteil dieses Mietvertrages ist neben der Anerkennung der Regelungen dieser Benutzungsordnung sowie der ergänzenden Gebührenordnung (vgl. § 8 dieser Benutzungsordnung) die Benennung von mindestens einer volljährigen Person, die während der gesamten Nutzungszeit die Aufsicht –insbesondere über minderjährige Personen oder Gruppen minderjähriger Personen- führt und für die Einhaltung der Regelungen dieser Benutzungsordnung sowie der ergänzenden Gebührenordnung (vgl. § 8 dieser Benutzungsordnung) haftet. Die zu benennende Person dient zudem als verantwortlicher Ansprechpartner für die Ortsgemeinde; wird die Aufsicht von mehreren Personen ausgeübt, so ist hiervon eine Person gegenüber der Ortsgemeinde als verantwortlicher Ansprechpartner zu benennen. |
| 7. | Über Ausnahmen hinsichtlich |
| entscheidet die Ortsgemeinde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag. | ||
| Soweit keine andere Formulierung gewählt wird, wird die Ortsgemeinde Fürthen durch den Ortsbürgermeister bzw. den Vertreter im Verhinderungsfall oder eine andere von der Ortsgemeinde beauftragte Person vertreten. | ||
| 8. | Ausgeschlossen von dem Benutzungsrecht sind Nutzer, die | |
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| a) | selbst oder deren Angehörige an gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erkrankt sind, |
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| b) | mit der Zahlung des Nutzungsentgelts oder von Kostenerstattungen für eine vorherige Nutzung der Grillhütte im Rückstand sind bzw. es damit zu rechnen ist, dass die Zahlung des Nutzungsentgelts oder der Kostenerstattungen für die beantragte Nutzung ausfallen werden, |
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| c) | bei einer vorherigen Nutzung schuldhaft die Grillhütte beschädigt haben bzw. es mit entsprechenden Beschädigungen bei der beantragten Nutzung zu rechnen ist, |
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| d) | nicht die Interessen der Ortsgemeinde im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 3 dieser Benutzerordnung teilen oder |
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| e) | bei einer vorherigen Nutzung gegen diese Benutzungsordnung verstoßen haben bzw. es mit entsprechenden Verstößen bei der beantragten Nutzung zu rechnen ist. |
| 9. | Aus wichtigen Gründen (z. B. dringender Eigenbedarf) kann durch die Ortsgemeinde ein bereits erteiltes Benutzungsrecht teilweise eingeschränkt oder vollständig zurückgenommen werden. | |
| 10. | Über den Ausschluss des Benutzungsrechts nach dem vorstehenden Absatz 8 und über die teilweise Einschränkung bzw. die vollständige Rücknahme eines bereits erteilten Benutzungsrechts nach dem vorstehenden Absatz 9 entscheidet der Ortsgemeinderat. Der Ortsbürgermeister bzw. der Vertreter im Verhinderungsfall oder eine andere von der Ortsgemeinde beauftragte Person kann hierüber eine vorläufige Entscheidung treffen; über die diesbezüglich endgültige Entscheidung entscheidet der Ortsgemeinderat in seiner nächsten Sitzung. | |
| 1. | Die Bekundung des Nutzungsinteresses hat gegenüber der Ortsgemeinde grundsätzlich schriftlich oder elektronisch unter Angabe |
| zu erfolgen. | |
| Dies sollte nach Möglichkeit mindestens vier Wochen vor dem Benutzungstag erfolgen; maximal ist eine Anmeldung 12 Monate im Voraus möglich. | |
| 2. | Die Ortsgemeinde stellt vor Beginn des Nutzungszeitraums im Sinne von § 2 Abs. 1 dieser Benutzungsordnung auf Grundlage vorliegender Nutzungsanträge jährlich einen Benutzungsplan auf, welcher unterjährig laufend fortgeschrieben wird. |
| Eingehende Nutzungsanträge werden grundsätzlich nach der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Ortsgemeinde registriert. Abweichend zu diesem Grundsatz werden Nutzungsanträge des zweit- und drittrangig berechtigten Nutzerkreises, die zu einem Zeitpunkt vor Aufstellung des jährlichen Nutzungsplans im Sinne des vorstehenden Satzes 1 gestellt wurden und sich auf den nächsten noch nicht begonnenen Nutzungszeitraum im Sinne von § 2 Abs. 1 dieser Benutzungsordnung beziehen, mit dem Eingangsdatum 15.02. des Kalenderjahres registriert, für welches der Nutzungsantrag gestellt wurde. Bei Zeitgleichheit der Interessensbekundung und Überschneidung des beantragten Nutzungszeitraums ist der Nutzerkreis entscheidend für die Erteilung des Benutzungsrechts; Nutzungsanträge des erstrangig berechtigten Nutzerkreises werden vorrangig der Nutzungsanträge des zweitrangig berechtigten Nutzerkreises und diese wiederum vorrangig der Nutzungsanträge des drittrangig berechtigten Nutzerkreises berücksichtigt. In Fällen des vorstehenden Satzes 4 und Zugehörigkeit zum gleichen Nutzerkreis entscheidet die Ortsgemeinde in Ausübung ihres Ermessens. | |
| 3. | Die Erteilung des Benutzungsrechts setzt den Abschluss eines privatrechtlichen schriftlichen Mietvertrages voraus; auf die Regelung des § 2 Abs. 6 dieser Benutzungsordnung wird entsprechend Bezug genommen. Neben den dort genannten wesentlichen Vertragsbestandteilen umfasst der abzuschließende Mietvertrag insbesondere noch den Nutzungszeitraum sowie die unter dem vorstehenden Absatz 1 aufgeführten Angaben. |
| 4. | Eine Abtretung eines bereits erteilten Benutzungsrechts an Dritte ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen hierzu kann die Ortsgemeinde auf vorherige schriftliche oder elektronische Mitteilung zulassen. |
| 5. | Die Überlassung der Grillhütte erfolgt in dem Zustand, in dem sie sich befindet. Schadhafte Bestandteile der Grillhütte dürfen nicht benutzt werden; der Nutzer wird daher angehalten sich vor Nutzungsbeginn von der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der Grillhütte für den gewollten Nutzungszweck zu überzeugen und etwaige Beschädigungen gegenüber der Ortsgemeinde sofort anzuzeigen. Im Zuge der Übergabe der Grillhütte durch die Ortsgemeinde an den Nutzer erfolgt eine Einweisung betreffend des Gebäudes und des Inventars. |
| 6. | Die Grillhütte darf nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden. |
| 7. | Die Gewährung des Nutzungsrechts ist grundsätzlich beschränkt auf den Zeitraum vom 01.04. bis 31.10. (vgl. § 2 Abs. 1 dieser Benutzungsordnung) und erfolgt kalendertagbezogen; die kalendertagbezogene Nutzung beginnt frühestens um 12:30 Uhr und endet jeweils um 23:00 Uhr und bis spätestens 24:00 Uhr haben alle Nutzer die Grillhütte zu verlassen. Die Rückgabe der Grillhütte an die Ortsgemeinde hat grundsätzlich bis 12:00 Uhr des folgenden Tages nach der Nutzung zu erfolgen. |
| 8. | Über die in den vorstehenden Absätzen dieser Vorschrift zur Ordnung / Durchführung der Nutzung hinaus gelten noch folgende Regelungen: |
| 1. | Jeder Nutzer hat sich so zu verhalten, dass andere Nutzer und unbeteiligte Dritte nicht behindert, belästigt oder gestört werden; unnötiges Toben, Spielen und Lärmen ist in dem Zusammenhang zu vermeiden. Dies gilt auch für den Einsatz von Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten und ähnlichen Geräten. In dem Zusammenhang wird auf die Bestimmungen des Landes – Immissionsschutzgesetzes Rheinland–Pfalz (LImSchG) verwiesen. |
| Die gegenüber der Ortsgemeinde entsprechend § 2 Abs. 6 dieser Benutzungsordnung zu benennende Person hat auf ein im Sinne des vorstehenden Satzes angemessenes und rücksichtsvolles Verhalten hinzuwirken. | |
| 2. | Alle Nutzer sind verpflichtet die Grillhütte pfleglich und schonend zu behandeln und bei ihrer Benutzung die gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden; auch aus diesem Grund ist unnötiges Toben, Spielen und Lärmen zu vermeiden. |
| Die Nutzer müssen dazu beitragen, dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Grillhütte so gering wie möglich gehalten werden. | |
| 3. | Beschädigungen am Gebäude und verloren gegangenes bzw. beschädigtes Inventar sind sofort gegenüber der Ortsgemeinde anzuzeigen. |
| 4. | Bei konzessionspflichtigen Veranstaltungen hat der Nutzer die erforderlichen Konzessionen bei der jeweils zuständigen Behörde einzuholen und dafür Sorge zu tragen, dass etwaige sich daraus ergebende Auflagen eingehalten werden; gleiches gilt auch für eine etwaige Verpflichtung zur Einschaltung der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). |
| 5. | Dekorationen sind durch den Nutzer auf dessen Kosten zu stellen und so anzubringen, dass keine Beschädigung an der Grillhütte entstehen. |
| Nach Nutzungsende sind diese durch den Nutzer auf dessen Kosten wieder zu entfernen. | |
| 6. | Soweit das vorhandene Inventar nicht ausreicht, obliegt es dem Nutzer weitere Einrichtungsgegenstände auf seine Kosten zu beschaffen. |
| Nach Nutzungsende sind diese durch den Nutzer eingebrachten Einrichtungsgegenstände auf dessen Kosten wieder zu entfernen. | |
| 7. | Sofern im Zusammenhang mit der Benutzung der Grillhütte eine Bewirtung mit Getränken und / oder Speisen vorgesehen ist, so hat dies auf Veranlassung und Kosten des Nutzers zu erfolgen. |
| Grillgeräte und entsprechendes Brennmaterial sind durch den Nutzer auf dessen Kosten zu stellen und nach Nutzungsende wieder zu entfernen; dies umfasst insbesondere Aschenreste. | |
| 8. | Bis zum Zeitpunkt der Rückgabe der Grillhütte an die Ortsgemeinde (vgl. § 5 Abs. 7 dieser Benutzungsordnung) hat der Nutzer auf eigene Veranlassung und Kosten |
9. Alle Nutzer sind zur Einhaltung der gesamten Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie des Landes Rheinland-Pfalz verpflichtet; hierzu zählen insbesondere das Landes – Immissionsschutzgesetzes Rheinland–Pfalz (LImSchG), das Jugendschutzgesetz (JuSchG), das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz (NRauchSchG), der Gewerbeordnung (GewO) und der Versammlungsstättenverordnung Rheinland-Pfalz (VStättVO).
Insbesondere übernimmt die Ortsgemeinde keine Haftung für den Verlust bzw. den Diebstahl oder die Beschädigung der von den Nutzern mitgebrachten Wertsachen, Kleidungsstücken und elektronischen Geräten.
Die Nutzungsentgelte für die Benutzung der Grillhütte werden in einer ergänzenden Gebührenordnung festgesetzt.
Zur Abwicklung der Gebrauchsüberlassung der Grillhütte werden personenbezogene Daten erhoben und gespeichert.
Da es sich hierbei um die Erfüllung eines Mietvertrages (auch vorvertragliche Maßnahmen) nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelt, dürfen personenbezogene Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auch ohne Einwilligung der betroffenen Personen verarbeitet werden; dies dient zur Durchführung notwendiger Verwaltungsabläufe.
Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Rechnungsstellung und ordnungsgemäßen Buchführung verwendet; eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.
Personenbezogene Daten aus Mietverträgen werden spätestens nach 10 Jahren, aus Rechnungsstellung und Zahlungsabwicklung spätestens nach 6 Jahren gelöscht.
Folgende Rechte stehen den Nutzern nach der Datenschutzgrundverordnung zu:
Aufsichtsbehörde ist:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Hintere Bleiche 34, 55116 Mainz (Telefon: 061312082449, Telefax: 061312082497, Email: poststelle@datenschutz.rlp.de, Internet: www.datenschutz.rlp.de).
Verantwortlicher ist:
Ortsgemeinde Fürthen, vertreten durch den Ortsbürgermeister. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Ortsgemeinde Fürthen bei der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg): Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg), Lindenallee 2, 57577 Hamm (Sieg) (Telefon: 0268295220, Email: datenschutz@hamm-sieg.de)
Diese Benutzungsordnung tritt mit Wirkung zum 01.04.2024 in Kraft.