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Mitteilungsblatt Hamm Sieg
Ausgabe 12/2024
Bekanntmachungen und Nachrichten aus der Verbandsgemeinde und den Ortsgemeinden
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Etzbach

1. Änderungssatzung

zur Satzung der Gemeinde Etzbach

über die Erhebung der Hundesteuer

vom 12.03.2024

Der Ortsgemeinderat Etzbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

Änderungsbestimmungen

Die Satzung der Gemeinde Etzbach über die Erhebung der Hundesteuer vom 24.10.2014 wird wie folgt geändert:

§ 5 (1) erhält folgende Fassung:

Die Steuer beträgt jährlich:

36,00 Euro für den ersten Hund

72,00 Euro für den zweiten Hund

96,00 Euro für jeden weiteren Hund

§ 5 (2) erhält folgende Fassung:

Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert.

Die Steuer beträgt jährlich:

330,00 Euro für den ersten gefährlichen Hund

576,00 Euro für den zweiten gefährlichen Hund

804,00 Euro für jeden weiteren gefährlichen Hund

§ 7 (1) S.1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

§ 7

Steuerbefreiung

(1)

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

1)

Assistenzhunden im Sinne des § 12e Abs. 3 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) mit Ausbildung und Zertifikat gem. §§ 12f und 12g BGG. Assistenzhunde nach § 3 Abs. 1 der Assistenzhundeverordnung (AHundV) sind Blindenführhunde, Mobilitäts-Assistenzhunde, Signal-Assistenzhunde, Warn- und Anzeige-Assistenzhunde sowie PSB-Assistenzhunde. Das Zertifikat in Form eines Ausweises nach § 22 Abs. 1 AHundV gilt als Nachweis. Außerdem für Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind. Die Blindheit, Gehörlosigkeit oder völlige Hilflosigkeit kann mit einem Schwerbehindertenausweis oder ärztlichen Gutachten nachgewiesen werden.

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Etzbach, den 12.03.2024
Ortsgemeinde Etzbach
Ulf Langenbach
-Ortsbürgermeister-

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Etzbach, den 12.03.2024
Ortsgemeinde Etzbach
Ulf Langenbach
-Ortsbürgermeister-