Die 1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Pracht für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die 1. Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 28.02.2025 vorgelegt worden. Die 1. Nachtragshaushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. Die Aufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 10.03.2025 mitgeteilt, das keine Bedenken wegen einer Rechtsverletzung erhoben werden, § 97 Abs. 2 GemO.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme vom Montag, 24.03.2025 bis Dienstag, 01.04.2025 während der Dienststunden im Rathaus, Zimmer 24 öffentlich aus.
Öffnungszeiten Rathaus
| Montag: | 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr |
| Dienstag: | 8.30 bis 12 Uhr |
| Mittwoch: | 8.30 bis 12 Uhr |
| Donnerstag: | 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr |
| Freitag: | 8.30 bis 12 Uhr |
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg) unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.
Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 98 der Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt neu festgesetzt:
| Grundsteuer B | von bisher 490 v.H. | auf 520 v.H. |
| Gewerbesteuer | von bisher 440 v.H. | auf 450 v.H. |
(Anmerkung: Der Hebesatz der Grundsteuer A bleibt unverändert.)
Die übrigen Paragraphen der Haushaltssatzung sind unverändert.