Das drohende Verbot von neuen Gas- und Ölheizungen ist zurzeit in aller Munde, aber auch wer einen Kaminofen oder Kachelofen in Betrieb hat, muss Vorschriften beachten. Darauf macht das Ordnungsamt der Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg) aufmerksam.
Sogenannte Einzelraumfeuerungsanlagen (z. B. Kamin- und Kachelöfen) für feste Brennstoffe unterliegen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen nach der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV).
Anlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, dürfen - abgestuft nach dem Errichtungsdatum - nur weiter betrieben werden, wenn Grenzwerte für Staub (0,15 g/m²) und Kohlenmonoxid (4 g/m²) eingehalten werden.
Abhängig vom Zeitpunkt der Errichtung sind diese Anlagen - sofern die Einhaltung der Grenzwerte nicht nachgewiesen werden kann (durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder eine qualitätsgesicherte Messung) - zwischen dem 31. Dezember 2014 und dem 31. Dezember 2024 mit einem Staubfilter nachzurüsten, außer Betrieb zu nehmen oder zu ersetzen. Die nachstehende Tabelle gibt hierzu eine Übersicht:
Fristen zur Nachrüstung oder Außerbetriebnahme von Einzelraumfeuerungsanlagen
| Datum auf dem Typenschild | Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme |
| Bis 31.12.1974 oder Datum nicht mehr feststellbar | 31.12.2014 |
| 01.01.1975 bis 31.12.1984 | 31.12.2017 |
| 01.01.1985 bis 31.12.1994 | 31.12.2020 |
| 01.01.1995 bis 21.03.2010 | 31.12.2024 |
Von den Regeln ausgenommen sind
nicht gewerblich genutzte Herde/Backöfen unter 15 kW
Badeöfen
Offene Kamine
Grundöfen
Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlage erfolgt (auch im Hinblick auf den Ausfall einer Rohstoffversorgung mit beispielsweise Gas oder Heizöl - siehe weiter unten)
„historische“ Öfen, die vor 1950 hergestellt oder errichtet wurden
Unbeachtlich der Außerbetriebnahme- und Nachrüstungspflichten dürfen die Einzelraumfeuerungsanlagen beim Ausfall der Rohstoffversorgung betrieben werden, wenn ansonsten keine Möglichkeit der Energieversorgung für den Aufstellraum besteht. Um Sicherheitsrisiken auszuschließen wird hierbei empfohlen, die Funktionstüchtigkeit der Einzelraumfeuerungsanlagen durch einen Fachbetrieb oder den/die Bezirksschornsteinfegermeister(in) kontrollieren zu lassen.
Insgesamt ist es nach wie vor geboten, schädliche Umwelteinwirkungen möglichst zu vermeiden, da nur so eine Wärmeversorgung mit dem erforderlichen Gesundheitsschutz vereinbart werden kann. Hierzu ist es umso wichtiger, dass nur zugelassene Brennstoffe (wie beispielsweise zertifizierte Pellets oder trockenes naturbelassenes Scheitholz) in den Feuerungsanlagen eingesetzt werden. Die Einzelraumfeuerungsanlage ist keine Abfallverbrennungsanlage!
In diesem Zusammenhang wird auf die Broschüren „Neue Vorschriften für Heizungsanlagen & Co“ und „Effizient Heizen mit Holz und Sonne“ hingewiesen, die auf der Homepage des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität abrufbar sind https://mkuem.rlp.de/de/service/publikationen/. Gerne stehen auch die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger:innen zur Auskunft zur Verfügung.