Die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Pracht für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 28.02.2024 vorgelegt worden. Die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen wurde mit Schreiben vom 11.03.2024 erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
1. Gegen die Festsetzungen in der Haushaltssatzung und die Ansätze im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 werden keine Bedenken wegen einer Rechtsverletzung erhoben.
2. Für Vorhaben zu deren endgültiger Finanzierung Zuwendungen Dritter eingeplant sind, dürfen Haushaltsmittel durch die Ortsgemeinde erst in Anspruch genommen werden, wenn über die veranschlagte Zuwendung entsprechende Bewilligungsbescheide vorliegen oder rechtsverbindliche Vereinbarungen/ Bewilligungszusagen bestehen.
3. Gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 3, 103 Abs. 3 wird der unter § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse der Verbandsgemeinde in Höhe von 893.000 € für 2024 und 897.000 € für 2025 genehmigt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Dienstag, 02.04.2024 bis Mittwoch, 10.04.2024 während der Dienststunden im Rathaus, Zimmer 24 öffentlich aus.
| Dienststunden: | |
| Montag: | 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr |
| Dienstag: | 8.30 bis 12 Uhr |
| Mittwoch: | 8.30 bis 12 Uhr |
| Donnerstag: | 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr |
| Freitag: | 8.30 bis 12 Uhr |
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg) unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.
Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:
vom 26.02.2024
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 der Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden | Hh-Jahr 2024 | Hh-Jahr 2025 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.955.240 € | 1.971.340 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.824.885 € | 1.839.655 € |
| der Jahresüberschuss auf | 130.355 € | 131.685 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 153.275 € | 189.835 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 265.000 € | 371.000 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 268.000 € | 447.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -3.000 € | -76.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -150.275 € | -113.835 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitions-
förderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für:
| zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 0 € | 0 € |
| zusammen auf | 0 € | 0 € |
|
| Hh-Jahr 2024 | Hh-Jahr 2025 |
| Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu | ||
| Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen | ||
| können, wird festgesetzt auf | 0 € | 0 € |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich | ||
| Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf | 0 € | 0 € |
| Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf | 893.000 € | 897.000 € |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| - Grundsteuer A auf | 460 v.H. | 460 v.H. |
| - Grundsteuer B auf | 490 v.H. | 490 v.H. |
| - Gewerbesteuer auf | 440 v.H. | 440 v.H. |
| Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 (vorläufig): | 845.329 € |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023: | 1.050.152 € |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024: | 1.180.507 € |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025: | 1.312.192 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO
| liegen vor, wenn im Einzelfall | 2.500 € | 2.500 € |
überschritten sind.
| Investitionen oberhalb der Wertgrenze von | 1.000 € | 1.000 € |
sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.