Private Haus- und Dorfflohmärkte, die in erster Linie dem Verkauf und Kauf dienen und demzufolge der Gewinnerzielung, dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht stattfinden, darauf weist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) als Landesordnungsbehörde hin. Vereins-, Pfarr- Straßen- und Sportfeste, in deren Rahmen gelegentlich Verkäufe zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke veranstaltet werden, sind von den Regelungen des Sonn- und Feiertagsgesetzes nicht betroffen und somit zulässig.
Nach dem rheinland-pfälzischen Feiertagsgesetz sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen. Dies trifft insbesondere auf marktmäßig organisierte Veranstaltungen mit Verkauf von Privat an Privat zu. (…)
Weitergehende Schutzbestimmungen gelten u.a. auch am Heiligabend, 13 Uhr bis zum 1. Weihnachtstag, 16 Uhr. - Dort sind zudem öffentliche Tanzveranstaltungen verboten.