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Mitteilungsblatt Hamm Sieg
Ausgabe 14/2023
Bekanntmachungen und Nachrichten aus der Verbandsgemeinde und den Ortsgemeinden
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Bekanntmachung Astplatz Etzbach

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Annahme von Gartenabfällen auf dem Astplatz der Ortsgemeinde Etzbach

§ 1 Geltungsbereich

1) Die Ortsgemeinde Etzbach betreibt auf einem eingefriedeten Teilstück des Grundstücks „Im Rain, 57539 Etzbach“ eine Annahmestelle für Gartenabfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 dieser Benutzungs- und Gebührenordnung; nachfolgend als Astplatz bezeichnet.

2) Der Astplatz steht den Einwohnern der Ortsgemeinde Etzbach und den Eigentümern von in der Ortsgemeinde Etzbach gelegenen Grundstücken zur Beseitigung der aus Liegenschaften der Ortsgemeinde Etzbach stammenden Gartenabfällen gegen eine Gebühr nach § 8 dieser Benutzungs- und Gebührenordnung zur Verfügung.

Gartenabfälle von Grundstücken, auf denen sich keine privaten Haushaltungen befinden, werden nur in haushaltsüblichen Mengen angenommen. Abfälle aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gärtnereien und sonstigem gewerblichen Gartenbau sind von der Annahme ausgeschlossen.

3) Zum Nachweis der Berechtigung der Inanspruchnahme des Astplatzes stellt die Ortsgemeinde Etzbach gegen eine Gebühr nach § 8 dieser Benutzungs- und Gebührenordnung kalenderjahrbezogene Berechtigungsscheine an die im vorangegangenen Absatz abschließend aufgezählten Berechtigten aus.

Die Ausstellung des Berechtigungsscheins erfolgt gegen Vorlage des Bundespersonalausweises und des entsprechenden Grundsteuerbescheides auf Grundlage der Abgabe von Baum- und Strauchschnitt bzw. der Abgabe sonstiger Gartenabfälle (z. B. Rasenschnitt, Laub, Blumenerde, Moos, Schnitt- und Topfblumen sowie vergleichbare Materialien).

4) Eine Übertragung eines Berechtigungsscheins an eine dritte Person ist nicht zulässig.

§ 2 Begriffsdefinition „Gartenabfälle“

1) Gartenabfälle im Sinne dieser Benutzungs- und Gebührenordnung sind biologisch abbaubare pflanzliche Gartenabfälle wie zum Beispiel Baum-, Strauch- und Rasenschnitt, Laub, Blumenerde, Moos, Schnitt- und Topfblumen sowie vergleichbare Materialien; nachfolgend als Gartenabfälle bezeichnet.

2) Über die in § 1 Abs. 2 Satz 3 dieser Benutzungs- und Gebührenordnung genannten Abfälle stellen insbesondere die in der nachstehenden nicht abschließenden Aufzählung genannten Abfälle keine Gartenabfälle im Sinne des vorangegangenen Absatzes dar, die Annahme dieser Abfälle auf dem Astplatz ist dementsprechend ausgeschlossen:

a)

störstoffhaltige Abfälle (z.B. Kunststoffe, Metalle Steine),

b)

Abfälle, in dem Biogut enthalten ist,

c)

Abfälle, die mit Schadstoffen belastet ist,

d)

Schnittgut mit einem Durchmesser von über 20 Zentimetern oder einer Länge von über 2 Metern

e)

Wurzelstöcke,

f)

Altholz (unabhängig des Umstands ob behandelt oder unbehandelt),

g)

Erdreich, Oberbodenabtrag oder Grasnarbe,

h)

Abfälle aus Tierhaltung (Stall- und Kleintiermist),

i)

Obst- und Gemüseabfälle,

j)

Küchen- oder Speisereste,

k)

Abfälle, die gesundheitsschädlich oder nicht zur stofflichen oder energetischen Verwertung geeignet sind, wie z. B. Riesen-Bärenklau (Herkulesstaude), Ambrosia (Beifußblättriges Traubenkraut) oder Abfälle mit Schädlingsbefall

3) In Zweifelsfällen entscheidet die von der Ortsgemeinde Etzbach beauftragte Aufsichtsperson nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es sich um Gartenabfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 dieser Benutzungs- und Gebührenordnung handelt.

§ 3 Öffnungszeiten

1) Das Betreten und die Benutzung des Astplatzes sind nur während der Öffnungszeiten gestattet.

2) Die Öffnungszeiten des Astplatzes werden auf die Zeit von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr der Samstage der ungeraden Kalenderwochen in dem Zeitraum vom 01.03. bis 30.11. festgesetzt.

Ausgenommen davon sind gesetzliche Feiertage.

3) Außerhalb der Öffnungszeiten sind das Betreten und die Benutzung des Astplatzes untersagt.

4) Für die Dauer der Abholung der gesammelten Gartenabfälle bleibt der Astplatz für diese Zeit geschlossen.

§ 4 Anlieferungs- und Abladebetrieb

1) Die Inanspruchnahme des Astplatzes erfolgt nach Maßgabe der nachstehenden Absätze.

2) Das Betreten und die Benutzung des Astplatzes sind nur während der Öffnungszeiten nach § 3 dieser Benutzungs- und Gebührenordnung unter Aufsicht einer von der Ortsgemeinde Etzbach beauftragten Aufsichtsperson gestattet.

3) Der von der Ortsgemeinde Etzbach beauftragten Aufsichtsperson steht das Hausrecht zu.

Die Benutzer im Sinne von § 1 Abs. 2 und 3 dieser Benutzungs- und Gebührenordnung sind jederzeit verpflichtet den Anweisungen der von der Ortsgemeinde Etzbach beauftragten Aufsichtsperson Folge zu leisten.

Wird den Anweisungen nicht Folgegeleistet, kann die Ortsgemeinde Etzbach diesen Benutzer von weiterem Ablagern ausschließen.

4) Das Abladen angelieferter Materialien außerhalb des Sammelplatzes des Astplatzes - insbesondere im Bereich der Zu- und Abfahrtswege - ist verboten.

5) Bei Betriebsstörungen kann die Annahme der Gartenabfälle sofort eingestellt werden.

6) Die von der Ortsgemeinde Etzbach beauftragte Aufsichtsperson ist befugt, die angelieferten Materialien zu untersuchen und auch nach dem Entladen zurückzuweisen.

Etwaige durch die Zurückweisung entstehenden Mehrkosten hat der Benutzer im Sinne von § 1 Abs. 2 und 3 dieser Benutzungs- und Gebührenordnung selbst zu tragen.

7) Verstöße gegen diese Benutzungs- und Gebührenordnung können zur Annahmeverweigerung der Gartenabfälle führen.

8) Die Anlieferung der Gartenabfälle hat auf der dafür bestimmten Fläche bzw. in den hierfür vorgesehenen Behälter des Astplatzes zu erfolgen.

9) Die Ladung der Fahrzeuge ist so zu sichern, dass Verunreinigungen der Zu- und Abfahrtswege sowie der Nebenanlagen vermieden werden.

10) Die Geschwindigkeit für alle Fahrzeuge darf Schrittgeschwindigkeit nicht überschreiten. Im Übrigen finden innerhalb des Astplatzes für den Kraftfahrzeugverkehr die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung Anwendung.

11) Der Aufenthalt von Personen hinter Fahrzeugen, ihren Aufbauten bzw. hinter von ihnen aufgenommenen Behältern während des Öffnens von Entladeklappen und dergleichen ist untersagt.

Das Rückwärtsfahren innerhalb des Astplatzes sowie die Fahrzeugentladung regeln sich nach den gültigen Unfallverhütungsvorschriften.

12) Beim Be- und Entladen ist der Fahrzeugmotor abzustellen, sofern dies nicht für den Entladevorgang technisch notwendig ist.

13) Die Entleerung der Fahrzeuge ist im Interesse einer zügigen Abfertigung schnellstmöglich und ohne unnötigen Aufenthalt an den Entladestellen durchzuführen. Nach dem Abladen haben die Fahrzeuge das Gelände unverzüglich zu verlassen.

14) Personen- und Sachschäden sind unverzüglich der von der Ortsgemeinde Etzbach beauftragten Aufsichtsperson zu melden.

15) Abfälle dürfen auf dem Astplatz nicht verbrannt werden. Es dürfen keine wassergefährdenden chemischen Mittel auf der Anlage verwendet werden. Es besteht ein striktes Rauchverbot auf dem gesamten Astplatz.

16) Die Ortsgemeinde Etzbach kann die Annahme aus mit dem Betrieb des Astplatzes zusammenhängenden Gründen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit aussetzen.

§ 5 Haftung

1) Das Betreten und Befahren des Astplatzes sowie dessen Zu- und Abfahrtswege geschieht auf eigene Gefahr.

Für Schäden, die infolge Nichtbeachtung dieser Benutzungs- und Gebührenordnung entstehen, haftet der Benutzer im Sinne von § 1 Abs. 2 und 3 dieser Benutzungs- und Gebührenordnung.

2) Es wird keine Haftung für Unfälle bei der Entladung oder für sonstige Schäden an den Fahrzeugen und Aufbauten übernommen.

3) Bei Einschränkung oder Unterbrechung des Betriebes des Astplatzes steht dem Benutzer kein Anspruch auf Schadensersatz oder Gebührenermäßigung zu.

4) Werden die angelieferten Materialien von der von Ortsgemeinde Etzbach beauftragte Aufsichtsperson nach § 1 Abs. 2 Satz 3, § 2 Abs. 2 und 3 sowie §4 Abs. 6 und 7 dieser Benutzungs- und Gebührenordnung zurückgewiesen, so steht dem Benutzer im Sinne von § 1 Abs. 2 und 3 dieser Benutzungs- und Gebührenordnung kein Anspruch auf Schadensersatz oder Gebührenermäßigung zu.

§ 6 Eigentumsübergang

1) Die nicht zurückgewiesenen Gartenabfälle gehen in das Eigentum der Ortsgemeinde Etzbach über.

2) Die Entnahme von Gegenständen jeglicher Art aus den Gartenabfällen ist untersagt.

3) Kein Eigentumsübergang entsteht bei ausgeschlossenem Materialien im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 3 und § 2 Abs. 2 dieser Benutzungs- und Gebührenordnung sowie bei solchen Abfällen, die allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Gefahr für den Astplatz, die Benutzer im Sinne von § 1 Abs. 2 und 3 dieser Benutzungs- und Gebührenordnung und der von der Ortsgemeinde Etzbach beauftragten Aufsichtsperson oder die Umwelt darstellen.

§ 7 Mulch- oder Kompostabgabe

Die Abgabe von Mulch oder Kompost ist nicht vorgesehen.

§ 8 Gebühren

1) Für die Inanspruchnahme des Astplatzes werden durch die Ortsgemeinde Etzbach Gebühren nach Maßgabe der nachstehenden Absätze erhoben.

2) Gebühren- und zahlungspflichtig ist der Inhaber des Berechtigungsscheins nach § 1 Abs. 2 und 3 dieser Benutzungs- und Gebührenordnung.

3) Die Gebühr für die kalenderjahrbezogene Ausstellung eines Berechtigungsscheins für die Abgabe von Baum- und Strauchschnitt bzw. die Abgabe sonstiger Gartenabfälle (z. B. Rasenschnitt, Laub, Blumenerde, Moos, Schnitt- und Topfblumen sowie vergleichbare Materialien) wird auf jeweils 25,00 € festgesetzt.

4) Fällig wird die Gebühr mit Ausstellung des jeweiligen Berechtigungsscheins für die Abgabe von Baum- und Strauchschnitt bzw. die Abgabe sonstiger Gartenabfälle (z. B. Rasenschnitt, Laub, Blumenerde, Moos, Schnitt- und Topfblumen sowie vergleichbare Materialien).

5) Die Beitreibung rückständiger Gebühren erfolgt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens nach dem rheinland-pfälzischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt zum 01.04.2022 in Kraft.

Etzbach, den 27.03.2022  —  Ulf Langenbach
Ortsgemeinde Etzbach  —  Ortsbürgermeister