Im Hinblick auf den herannahenden „Wonnemonat“ Mai weist die Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg) darauf hin, dass das Abbrennen von Maifeuern nur im Rahmen von Brauchtumsfeuern zulässig ist.
Solche Brauchtums- oder auch Freudenfeuer sind schon von Alters her dokumentiert und daher in weiten Teilen der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) Brauch und Tradition.
Veranstalter dieser Feuer können jedoch nur Ortsgemeinden, ortsansässige Vereine oder aber auch die Dorfjugend sein. Im privaten Rahmen dürfen sie nicht entzündet werden.
Nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (§ 28 Abs. 1) dürfen Abfälle (und damit auch Holzabfälle) zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden.
Maifeuer haben jedoch nicht das Verbrennen von Abfällen zum Ziel, sondern die traditionelle Brauchtumspflege. Insofern fällt das Verbrennen zu diesen Zwecken nicht unter das Abfallrecht. Sehr wohl ist dies jedoch der Fall beim privaten Anzünden von Feuern.
Jedoch auch beim Abbrennen von Brauchtumsfeuern darf nur geeignetes Material verbrannt werden (naturbelassene und unbehandelte Baumstämme bzw. Holzbalken sowie Äste/Zweige/Strauchschnitt/Reisig). Die Verwendung insbesondere von Abbruchholz, alten Türen, Möbelstücken, behandeltem Holz, Reifen usw. ist auch hier unzulässig.
Aufgrund von Vorfällen aus den früheren Jahren noch einmal zusammengefasst:
Ein Abbrennen von Maifeuern durch einzelne Personen/Familien oder kleinere Gruppen ist aus Gründen des Umwelt- und Naturschutzes sowie zur Verhinderung von Belästigungen und Gefahren für die Nachbarschaft nicht erlaubt.