Die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Seelbach wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde am 28.02.2023 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Die Aufsichtsbehörde hat mitgeteilt, dass gegen die Festsetzungen in der Haushaltssatzung und die Ansätze im Haushaltsplan keine Bedenken wegen einer Rechtsverletzung bestehen, §§ 95 Abs. 4 und 97 Abs. 2 Satz 4 GemO.
Der Haushalt liegt zur Einsichtnahme vom Dienstag, 11.04.2023 bis Mittwoch, 19.04.2023 während der Dienststunden im Rathaus, Zimmer 24 öffentlich aus.
Dienststunden:
| Montag: | 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr |
| Dienstag: | 8.30 bis 12.00 Uhr |
| Mittwoch: | 8.30 bis 12.00 Uhr |
| Donnerstag: | 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr |
| Freitag: | 8.30 bis 12.00 Uhr |
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg) unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.
Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:
Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Seelbach für die Jahre 2023 und 2024 vom 22.02.2023
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 der Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
|
| Hh-Jahr 2023 | Hh-Jahr 2024 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 187.650 € | 187.460 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 176.460 € | 171.370 € |
| der Jahresüberschuss auf | 11.190 € | 16.090 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 21.000 € | 23.030 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 € | 0 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 58.000 € | 6.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -58.000 € | -6.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 37.000 € | -17.030 € |
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für:
| Zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
| Verzinste Kredite auf | 0 € | 0 € |
| Zusammen auf | 0 € | 0 € |
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
| Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, | ||
| wird festgesetzt auf | 0 € | 0 € |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf | 0 € | 0 € |
§ 4 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| - Grundsteuer A | 380 v.H. | 380 v.H. |
| - Grundsteuer B | 465 v.H. | 465 v.H. |
| - Gewerbesteuer | 410 v.H. | 410 v.H. |
§ 5 Eigenkapital
Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 (vorläufig): 247.079 €
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2022: 242.409 €
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023: 253.599 €
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2024: 269.689 €
(nachrichtlich: Eigenkapital zum 31.12.2017: 231.603,87 €)
§ 6 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor,
| wenn im Einzelfall | 1.000 € | 1.000 € |
überschritten sind.
§ 7 Wertgrenze für Investitionen
| Investitionen oberhalb der Wertgrenze von | 1.000 € | 1.000 € |
sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.