Es ist festzustellen, dass der Straßenreinigungspflicht nicht von allen Verpflichteten regelmäßig nachgekommen wird. Dadurch bietet sich nicht nur ein unschöner Anblick, vielfach wird zu Recht daran Anstoß genommen.
Wir sehen uns veranlasst, nachdrücklich auf die satzungsmäßige Pflicht der Eigentümer hinzuweisen, vor Sonn- bzw. gesetzlichen- oder kirchlichen Feiertagen und darüber hinaus bei Bedarf die Straße und den Gehweg vor dem Grundstück zu reinigen.
Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht,
Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe.
Diese Straßenreinigung betrifft nicht nur private Haushalte auch Unternehmen müssen dieser Pflicht nachkommen.
Das Ganze dient nicht nur einem schönen gepflegten Anblick, vielmehr soll vorgebeugt werden, dass die Regenabläufe verstopft werden und somit, insbesondere bei Starkregen, das Oberflächenwasser nicht ordentlich ablaufen kann.
Die Einhaltung der Pflicht zur Reinigung wird weiterhin verstärkt kontrolliert.
Festgestellte Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 500 Euro geahndet werden.