Der Ortsgemeinderat Seelbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel I
Änderungsbestimmungen
Die Satzung der Gemeinde Seelbach über die Erhebung der Hundesteuer vom 18.12.2014 wird wie folgt geändert:
§ 5 (1) erhält folgende Fassung:
Die Steuer beträgt jährlich:
36,00 Euro für den ersten Hund
72,00 Euro für den zweiten Hund
105,00 Euro für jeden weiteren Hund
§ 5 (2) erhält folgende Fassung:
Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert. Die Steuer beträgt jährlich:
330,00 Euro für den ersten gefährlichen Hund
576,00 Euro für den zweiten gefährlichen Hund
780,00 Euro für jeden weiteren gefährlichen Hund
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.04.2023 in Kraft.
Hinweis: Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.