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Mitteilungsblatt Hamm Sieg
Ausgabe 15/2023
Bekanntmachungen und Nachrichten aus der Verbandsgemeinde und den Ortsgemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung

1. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Seelbach über die Erhebung der Hundesteuer vom 23.02.2023

Der Ortsgemeinderat Seelbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

Änderungsbestimmungen

Die Satzung der Gemeinde Seelbach über die Erhebung der Hundesteuer vom 18.12.2014 wird wie folgt geändert:

§ 5 (1) erhält folgende Fassung:

Die Steuer beträgt jährlich:

36,00 Euro für den ersten Hund

72,00 Euro für den zweiten Hund

105,00 Euro für jeden weiteren Hund

§ 5 (2) erhält folgende Fassung:

Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert. Die Steuer beträgt jährlich:

330,00 Euro für den ersten gefährlichen Hund

576,00 Euro für den zweiten gefährlichen Hund

780,00 Euro für jeden weiteren gefährlichen Hund

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 01.04.2023 in Kraft.

Seelbach, den 23.02.2023
Ortsgemeinde Seelbach
Wolfgang Schumacher
-Ortsbürgermeister-

Hinweis: Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Seelbach, den 23.02.2023
Ortsgemeinde Seelbach
Wolfgang Schumacher
-Ortsbürgermeister-