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Mitteilungsblatt Hamm Sieg
Ausgabe 15/2024
Bekanntmachungen und Nachrichten aus der Verbandsgemeinde und den Ortsgemeinden
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Waldhütten und Feuerentzündung

Dem Ordnungsamt der Verbandsgemeindeverwaltung Hamm/Sieg wurde ein illegal errichteter Unterstand im Wald zwischen Hamm und Heckenhof („Unten in den Kötzen“) gemeldet.

Baurechtlich betrachtet gehört der Wald zum sogenannten Außenbereich. Laut Baugesetzbuch (BauGB) gilt, dass bauliche Veränderungen im Außenbereich grundsätzlich nicht erlaubt sind. Da der Bau einer Hütte im Wald eine solche bauliche Veränderung im Außenbereich darstellt, ist auch dieser nicht erlaubt.

Im Landeswaldgesetz wird bestimmt, dass jeder grundsätzlich den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten darf.

Eine über das Betreten und Aufhalten zu Erholungszwecken hinausgehende Benutzung, wie Lagern (längerer Aufenthalt an einem bestimmten Platz) bei Dunkelheit und Zelten, Campieren mit Wohnwagen oder das Übernachten in einem Fahrzeug, Befahren (auch mit Fahrrädern) oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, zulässig.

Das Wegwerfen von Abfall ist (auch) im Wald verboten und strafbar. Abfall muss daher mitgenommen und richtig entsorgt werden, könnten doch durch (scharfkantigen) Abfall auch andere Waldbesucher oder Wildtiere geschädigt werden.

An der Holzkonstruktion konnten mehrere Feuerstellen festgestellt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Feueranzünden im Wald verboten ist!

Wer trotz eines bestehenden Verbotes im Wald grillt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld im höheren vierstelligen-Bereich rechnen.

Für sachdienliche Hinweise zur Ermittlung des Täters/ der Täter wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt der Verbandsgemeindeverwaltung unter 02682 9522 45 oder an das Forstamt in Altenkirchen unter 02681 8789 30.