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Mitteilungsblatt Hamm Sieg
Ausgabe 16/2023
Bekanntmachungen und Nachrichten aus der Verbandsgemeinde und den Ortsgemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung:

Abrechnungseinheit I, Ortsteil Etzbach

Abrechnungseinheit II, Ortsteil Heckenhof

Satzung der Ortsgemeinde Etzbach über die Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge von Verkehrsanlagen vom 27.03.2023 (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge)

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Etzbach hat in seiner Sitzung am 27.03.2023 aufgrund des § 24 Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Erhebung von Ausbaubeiträgen

Die Ortsgemeinde Etzbach erhebt wiederkehrende Beiträge für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.

(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.

1.

"Erneuerung" ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand,

2.

"Erweiterung" ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile,

3.

"Umbau" ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,

4.

"Verbesserung" sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i.S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, die nicht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig sind.

(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a-c BauGB zu erheben sind.

(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.

§ 2

Beitragsfähige Verkehrsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie selbstständige Parkflächen und Grünanlagen sowie für selbstständige Fuß- und Radwege.

(2) Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brückenbauwerke, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen, mit Ausnahme des Aufwands für Fahrbahndecke und Fußwegbelags.

§ 3

Ermittlungsgebiete

(1) Sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Etzbach bilden als einheitliche öffentliche Einrichtung das Ermittlungsgebiet (Abrechnungseinheit), wie sie sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Plan ergeben.

Abrechnungseinheit I:

Ortsteil Etzbach

Abrechnungseinheit II:

Ortsteil Heckenhof

(Die Begründung für die Ausgestaltung der öffentlichen Einrichtungen ist dieser Satzung als Anlage 2 beigefügt.)

(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine Abrechnungseinheit bildenden Verkehrsanlagen nach den jährlichen Investitionsaufwendungen in den Abrechnungseinheiten nach Abs. 1 ermittelt.

§ 4

Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.

§ 5

Gemeindeanteil

Der Gemeindeanteil beträgt in der Abrechnungseinheit I 40 %.

Der Gemeindeanteil beträgt in der Abrechnungseinheit II 35 %

§ 6

Beitragsmaßstab

(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse.

Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 10 v.H.

Vollgeschosse im Sinne dieser Regelung sind Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung (LBauO).

Für die ersten beiden Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 10 v.H..

(2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:

1.

In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gilt als Grundstücksfläche die Fläche des Buchgrundstücks; Nr. 2 ist ggf. entsprechend anzuwenden.

2.

Liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:

a) bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 40 m.

b) bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m.

c) Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach a) und b) unberücksichtigt.

d) Sind die jenseits der nach a) und b) angeordneten Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile baulich oder in ähnlicher Weise selbständig nutzbar (Hinterbebauung in 2. Baureihe), wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 80 m zugrunde gelegt.

Sind die hinteren Grundstücksteile nicht in diesem Sinne selbständig nutzbar und geht die tatsächliche bauliche, gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung der innerhalb der Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksteile über die tiefenmäßige Begrenzung nach a) und b) hinaus, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

Wird ein Grundstück jenseits der in Satz 1 angeordneten erhöhten Tiefenbegrenzungslinie tatsächlich baulich, gewerblich, industriell oder ähnlich genutzt, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

(3) Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Freibad, Festplatz, Campingplatz, oder Friedhof festgesetzt ist, die Fläche des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Grundstückes oder Grundstücksteiles vervielfacht mit 0,5. Bei Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Fläche des Grundstücks - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nach Nr. 2 angeordneten Tiefenbegrenzung- vervielfach mit 0,5.

(3) Für die Zahl der Vollgeschossen nach Absatz 1 gilt:

1.

In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Zahl der Vollgeschosse zugrunde gelegt.

2.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl.

Ist auch keine Baumassenzahl festgesetzt, dafür aber die Höhe der baulichen Anlagen in Form der Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die durch 3,0 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.

3.

Soweit kein Bebauungsplan besteht gilt:

a) die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhanden Vollgeschosse; ist ein Grundstück bereits bebaut, und ist die dabei tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl höher als die in der näheren Umgebung, so ist die tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl zugrunde zu legen.

b) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von 2 Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen entsprechend.

4.

Ist nach den Nummern 1-3 eine Vollgeschosszahl nicht feststellbar, so ist auf die tatsächlich verwirklichte Traufhöhen geteilt durch 3,0 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf- und abzurunden sind. Als Traufhöhe gilt der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen.

5.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird bei vorhandener Bebauung die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse angesetzt, in jedem Fall jedoch mindestens ein Vollgeschoss.

6.

Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein Vollgeschoss.

7.

Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für:

a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässigen Nutzungsmaß getroffen sind,

b) unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

8.

Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn sie höher ist als die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen.

9.

Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die in der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl.

(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach den vorstehenden Regelungen ermittelte und gewichtete Grundstücksfläche um 20.v.H. erhöht.

Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§34 BauGB).

Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§34 BauGB). erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10 v.H..

§ 7

Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

(1) Grundstücke, die sowohl von einer nach § 13 dieser Satzung verschonten Verkehrsanlage erschlossen sind als auch von einer oder mehreren weiteren Verkehrsanlage(n) der Abrechnungseinheit erschlossen sind, werden nur mit 50% ihrer gewichteten Grundstücksfläche angesetzt.

(2) Kommt für eine oder mehrere der Verkehrsanlagen nach Abs. 1 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.

§ 8

Entstehung des Beitragsanspruches

Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31.Dezember für das abgelaufene Jahr.

§ 9

Vorausleistungen

(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Ortsgemeinde Etzbach Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.

(2) Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.

§ 10

Ablösung des Ausbaubeitrages

Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 11

Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.

(2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 12

Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die wiederkehrenden Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und 3 Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

  1. die Bezeichnung des Beitrages,
  2. den Namen des Beitragsschuldners,
  3. die Bezeichnung des Grundstückes,
  4. den zu zahlenden Betrag,
  5. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,
  6. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,
  7. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, und
  8. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

(3) Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden.

§ 13

Übergangs- bzw. Verschonungsregelungen

(1) Gemäß § 10a Abs. 6 KAG wird festgelegt, dass Grundstücke, vorbehaltlich § 7 Absätze 1 und 2 dieser Satzung, erstmals bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages berücksichtigt und beitragspflichtig werden nach:

Erschließung

a)

Erstmalige Herstellung 15 Jahre

Ausbaumaßnahmen

b)

Herstellung der Fahrbahn 10 Jahre

c)

Herstellung des Gehwegs 7 Jahre

d)

Herstellung der Beleuchtung, Grunderwerb, Straßenoberflächenentwässerung oder anderer Teilanlagen 5 Jahre

Die Übergangsregelung bei Maßnahmen nach den Buchstaben a-d gilt auch bei der Erneuerung, Erweiterung, dem Umbau und der Verbesserung von Verkehrsanlagen. Erfassen eine oder mehrere Maßnahmen mehrere Teileinrichtungen, so findet eine Addition der unter den Buchstaben a-d aufgeführten Verschonungsfristen nicht statt; es gilt dann die jeweils erreicht höhere Verschonungsdauer

Die Übergangsregelung beginnt jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem die sachlichen Beitragspflichten für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB bzw. für die Ausbaubeiträge nach dem KAG entstanden sind.

2) Erfolgte die Herstellung der Verkehrsanlage aufgrund von Verträgen (insb. Erschließungsverträge), so wird gem. § 10a Abs. 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer auf 15 Jahre festgelegt. Die Übergangsregelung gilt ab dem Zeitpunkt, in dem Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leistung und die Widmung der Verkehrsanlage erfolgt sind.

Die Verschonung beginnt zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht.

§ 14

Öffentliche Last

Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück.

§ 15

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Etzbach über die Erhebung Ausbaubeiträge vom 17.06.2003 außer Kraft.

Etzbach, den 27.03.2023
Ortsgemeinde Etzbach
Ulf Langenbach
- Ortsbürgermeister -

Anlage 1:

Zu § 14 der Satzung der Ortsgemeinde Etzbach über die Erhebung wiederkehrender Beiträge vom 01.01.2023 (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge)

Für die Erhebung von wiederkehrenden Ausbaubeiträgen werden erstmals berücksichtigt und beitragspflichtig (Eckgrundstücke gem. der bereits veranlagten Fläche) mit Ablauf des Jahres:

Anlage 2:

Begründung der Festlegung der Abrechnungsgebiete der Ortsgemeinde Etzbach, gem. § 10a Abs. 1, Satz 1 Kommunalabgabengesetzt Rheinland-Pfalz (KAG)

Nach § 10a, Abs. 1 KAG erheben die Gemeinden für den Ausbau öffentlicher und zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) wiederkehrende Beiträge.

Die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen werden nach Abzug des Gemeindeanteils als wiederkehrender Beitrag auf die Grundstücke verteilt, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer Straße haben, die zu der aus sämtlichen zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen es gesamten Gebietes oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde bestehenden einheitlichen öffentlichen Einrichtung gehört.

Als Grundlage werden für die Erhebung wiederkehrender Beiträge von der Gemeinde durch Satzung einheitliche öffentliche Einrichtungen festgelegt, die durch das Zusammenfassen mehrerer, in einem abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden Gebiet liegender Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes gebildet werden. Die Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung durch Zusammenfassen aller Verkehrsanlagen eine Gemeinde kann erfolgen, wenn diese aufgrund des zusammenhängenden Gemeindegebietes in ihrer Gesamtheit den einzelnen Grundstücken die Anbindung an das inner- und überörtliche Straßennetz vermitteln, § 10a (1), Satz 6 KAG.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10 - entschieden, dass die Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau einer Straße als Teil einer öffentlichen Einrichtung nur für diejenigen Grundstücke in Betracht kommt, die von dieser einen jedenfalls potentiellen Gebrauchsvorteil haben, bei denen sich also der Vorteil der Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Straßen als Lagevorteil auf den Gebrauchswert des Grundstücks auswirkt. Der Satzungsgeber muss deshalb bei der Ausübung seines Gestaltungsermessens über die Festlegung abgrenzbarer Gebietsteile darauf achten, dass die dort liegenden Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben. Die Voraussetzung eines konkret zurechenbaren Vorteils aufgrund einer ausreichend engen Vermittlungsbeziehung zwischen den eine einheitliche öffentliche Einrichtung bildenden Verkehrsanlagen hinsichtlich des Anschlusses an das übrige Straßennetz bedeutet danach für größere Städte und Gemeinden, ohne zusammenhängende Gebiete, im Allgemeinen die Notwendigkeit zur Bildung mehrerer einheitlicher öffentlicher Einrichtungen und Anbaustraßen (Bundesverfassungsgericht a. a. O.). In kleinen Gemeinden - insbesondere solchen, die nur aus einem kleinen, zusammenhängend bebauten Ort bestehen - werden sich hingegen einheitliche öffentliche Einrichtungen und Gemeindegebiet häufig decken.

Grundsätzlich ist die Ortsgemeinde Etzbach mit 1349 Einwohnern (Stand 30.04.2022) als kleine Gemeinde anzusehen.

Ob die herangezogenen Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben, hängt nicht von der politischen Zuordnung eines Gebiets, sondern vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets, der Topographie wie der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren Straßen oder der typischen tatsächlichen Straßennutzung.

Von einer zusammenhängenden Bebauung in diesem Sinn kann nicht gesprochen werden, wenn Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang zwischen den bebauten Gebieten liegen. Auch Bahnanlagen, Flüsse und größeren Straßen, deren Querung mit Hindernissen verbunden ist, können eine Zäsur darstellen, die den Zusammenhang einer ansonsten zusammenhängenden Bebauung aufhebt. Dabei ist entscheidend auf die konkrete örtliche Situation abzustellen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 6 A 10853/14. OVG).

Die beiden Ortsteile der Ortsgemeinde Etzbach unterliegen einer solchen Zäsur mit einer Außenbereichsfläche in einer Länge von etwa 970 m.

Aus diesem Grund wird die Ortsgemeinde Etzbach in 2 Abrechnungseinheiten unterteilt:

Abrechnungseinheit I:

Ortsteil Etzbach

Abrechnungseinheit II:

Ortsteil Heckenhof

Aufgrund der zahlreichen Anbindungen und Querungsmöglichkeiten konnte der Kreisstraße K 60 im Bereich der Abrechnungseinheit I Etzbach und Abrechnungseinheit II Heckenhof, keine trennende Wirkung beigemessen werden.

Der Verkehrsfluss in der Gemeinde ist durch einen verbindenden wechselseitigen Verkehr, auch über die Kreisstraße (K 60) geprägt.

Datengrundlage: Geobasisinformationen der Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfalz (Zustimmung vom 15.10.2002).

Anlage 3:

Ermittlung des Gemeindeanteils für die jeweiligen Abrechnungseinheiten:

Der Gemeindeanteil muss in der Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen festgelegt werden und beträgt mindestens 20 %. Er muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist. (§ 10 a, Abs. 3 KAG).

Bei der Festlegung des Gemeindeanteils müssen sämtliche in der Baulast der Gemeinde stehende Verkehrsanlagen und -teile innerhalb der öffentlichen Einrichtung für Anbaustraßen in den Blick genommen werden und insgesamt das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr gewichtet werden.

Dabei ist der gesamte von Anliegergrundstücken innerhalb der öffentlichen Einrichtung ausgehende bzw. dorthin führende Verkehr als Anliegerverkehr zu bewerten.

Der Verkehr über die klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes-, und Kreisstraßen), deren Fahrbahn nicht in der Baulast der Ortsgemeinde steht, muss bei der Bewertung des Durchgangsverkehrs unberücksichtigt bleiben.

Der Durchgangsverkehr in der Ortsgemeinde Etzbach fließt sowohl im Ortsteil Etzbach (Abrechnungseinheit I), sowie im Ortsteil Heckenhof (Abrechnungseinheit II) komplett über die K 60. Dieser Verkehr bleibt bei der Beurteilung des Durchgangsverkehrs unberücksichtigt.

Abrechnungseinheit I (Etzbach):

Zum Anliegerverkehr zählt der gesamte Verkehr, der von einem Beitragspflichtigen Grundstück in der Abrechnungseinheit I, Ortsteil Etzbach, ausgeht oder dorthin führt. Somit zählt zum Anliegerverkehr nicht nur der Verkehr zu den Wohnhäusern und Grundstücken, sondern auch der Verkehr zu allen Einrichtungen die im Ortsteil Etzbach vorhanden sind.

Der Durchgangsverkehr findet auf folgenden Gemeindestraßen statt:

- Bahnhofstraße (Verkehr zum Industriepark und Bahnhof)

- Wiesenstraße (Verkehr zur Grundschule, Bürgerhaus, Sportanlage)

- Friedhofstraße (Verkehr zum Friedhof)

- Schulstraße (Verkehr zur Grundschule)

Der gesamte von folgenden Einrichtungen ausgehende und dorthin führende Verkehr ist dem Anliegerverkehr zuzuordnen:

- Gastronomiebetriebe,

- Grundschulen

- Sporteinrichtungen

- Gemeindehäuser

- Industriepark

- Friedhof

- Bahnhof

Die o.g. Einrichtungen an der Verkehrsanlage in Etzbach verursachen einen intensiven Anliegerverkehr in der Abrechnungseinheit I, Ortsteil Etzbach, so das der Anliegerverkehr überwiegt.

Des Weiteren haben alle Grundstücke im Ortsgebiet einen konkret-individuell zurechenbaren Vorteil von allen Straßen des Ortsteiles Etzbach.

Aus diesem Grund hat sich die Ortsgemeinde Etzbach dazu entschieden, da die Ortslage Etzbach zusammenhängend bebaut ist und den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt, ein Abrechnungsgebiet zu bilden.

Unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums des Ortsgemeinderates Etzbach wird der Gemeindeanteil für die Abrechnungseinheit I, Ortsteil Etzbach, auf 40 % festgelegt.

Abrechnungseinheit II (Heckenhof):

Zum Anliegerverkehr zählt der gesamte Verkehr, der von einem Beitragspflichtigen Grundstück in der Abrechnungseinheit II, Ortsteil Heckenhof, ausgeht oder dorthin führt. Somit zählt zum Anliegerverkehr nicht nur der Verkehr zu den Wohnhäusern und Grundstücken, sondern auch der Verkehr zu allen Einrichtungen die im Ortsteil Heckenhof vorhanden sind. Anliegerverkehr wird von dem zu den Wohnhäusern fließenden Verkehr verursacht.

In der Abrechnungseinheit II überwiegt der Anliegerverkehr. Durchgangsverkehr ist kaum vorhanden.

Des Weiteren haben alle Grundstücke im Ortsgemeindegebiet einen konkret-individuell zurechenbaren Vorteil von allen Straßen des Ortsteiles Heckenhof.

Aus diesem Grund hat sich die Ortsgemeinde Etzbach dazu entschieden, da die Ortslage Heckenhof zusammenhängend bebaut ist und den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt, ein Abrechnungsgebiet zu bilden.

Unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums des Ortsgemeinderates Etzbach wird der Gemeindeanteil für die Abrechnungseinheit II, Ortsteil Heckenhof, auf 35 % festgelegt.

Die Satzung kann mit Anlagen in der Zeit vom 24.04.2023 bis 09.05.2023 bei der Verbandsgmeindeverwaltung Hamm (Sieg), Zimmer 40, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§24 Abs. 6 Satz 4 GemO Rheinland-Pfalz)

Ortsgemeinde Etzbach
Ulf Langenbach
-Ortsbürgermeister-