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Mitteilungsblatt Hamm Sieg
Ausgabe 16/2023
Bekanntmachungen und Nachrichten aus der Verbandsgemeinde und den Ortsgemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung

Gebührenordnung für das KulturHaus Hamm (Sieg)

Der Ortsgemeinderat Hamm (Sieg) hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung vom 31.01.1994 (GemO) - zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21) - und des § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (KAG) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.05.2022 (GVBl. S. 207) - die folgende Gebührenordnung für das KulturHaus Hamm (Sieg) - nachfolgend als KulturHaus bezeichnet - beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Die Ortsgemeinde Hamm (Sieg) erhebt im Zusammenhang mit der Benutzung des KulturHauses zur teilweisen Deckung der Kosten des KulturHauses entsprechend der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 der Benutzungsordnung für das KulturHaus Gebühren auf Grundlage dieser Gebührenordnung.

Die Gebührenerhebung erfolgt in Gestalt der Erhebung von Benutzungsgebühren nach den §§ 2 bis 4 dieser Gebührenordnung sowie in Gestalt der Geltendmachung von Kostenerstattungen nach § 5 dieser Gebührenordnung.

§ 2

Benutzungsgebühren

1.

Die Höhe der Benutzungsgebühren für die Nutzung von Räumlichkeiten im KulturHaus ist abschließend in § 3 dieser Gebührenordnung geregelt.

Die Höhe der Benutzungsgebühr für die Nutzung des Inventars / der Einrichtung des KulturHauses ist abschließend in § 4 dieser Gebührenordnung geregelt.

2.

Benutzungsgebühren werden als Wochen-, Stunden- oder Tagessätze erhoben.

3.

Ein Stundensatz entspricht einer Zeitstunde bis maximal einer halben Stunde nach angefangener Zeitstunde.

4.

Ein Tagessatz entspricht einer Zeitspanne von 24 Zeitstunden unabhängig des Umstands, ob sich diese Zeitspanne auf einen oder zwei Kalendertage erstreckt.

5.

Ein Wochensatz entspricht einer Zeitspanne von sieben Kalendertagen unabhängig des Umstands, ob sich diese Zeitspanne innerhalb einer Kalenderwoche erstreckt.

§ 3

Höhe der Benutzungsgebühren für die Nutzung der Räumlichkeiten des KulturHauses

1.

Benutzungsgebühren für die Nutzung der Räumlichkeiten des KulturHauses werden nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze dieser Vorschrift für den Saal -im Erdgeschoss-, den Gewölbekeller -im Kellergeschoss- und den Synagogenraum -im Obergeschoss- als Pauschale erhoben.

Die Erhebung der pauschalen Benutzungsgebühr umfasst insbesondere auch die Lieferung von / Versorgung mit Strom, Wärme und Wasser sowie die Endreinigung der genutzten Räumlichkeiten.

2.

Für die Nutzung des Saals -im Erdgeschoss-

2.1. für öffentliche Veranstaltungen im Bereich Kunst und Kultur mit der Ortsgemeinde Hamm (Sieg) als Mitveranstalter pro Veranstaltung und Tag 70,00 €

2.2. für öffentliche Veranstaltungen im Bereich Kunst und Kultur pro Veranstaltung und Tag 120,00 €

2.3. durch die Kreismusikschule des Landkreises Altenkirchen für Einzel- und Gruppenunterricht sowie Unterricht im Rahmen der musikalischen Früherziehung pro Woche pro Kurs 25,00 €

2.4. durch die Volkshochschule der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) und der Kreisvolkshochschule Altenkirchen für ihr Kursangebot pro Stunde 10,00 €

2.5. durch Vereine für geschlossene Veranstaltungen (z.B. für die Durchführung von Jahreshauptversammlungen, Mitgliederversammlungen oder Vorstandssitzungen) pro Veranstaltung und Tag 90,00 €

2.6. durch wirtschaftliche Unternehmen oder Institutionen für geschlossene Veranstaltungen (z.B. für die Durchführung von Personalversammlungen, Gesellschafterversammlungen oder Aufsichtsratssitzungen)

• pro Stunde 60,00 €

• pro Tag 180,00 €

3.

Für die Nutzung des Gewölbekellers -im Kellergeschoss - unabhängig des Nutzers und der Art der Nutzung

• pro Stunde 25,00 €

• pro Tag 100,00 €

4.

In den in den beiden vorangegangenen Absätzen aufgeführten Benutzungsgebühren ist die Nutzung der entsprechenden Nebenflächen (z. B. Verkehrsflächen und Toiletten) inbegriffen.

5.

Für die Nutzung des Synagogenraums -im Obergeschoss- ist über die zu zahlende Gebühr eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.

6.

Die Nutzung der Räume im KulturHaus sind für ortsansässige Vereine, VG-Ratssitzung und OG-Ratssitzung bzw. Ausschusssitzungen der Räte kostenfrei.

§ 4

Höhe der Benutzungsgebühren für die Nutzung des Inventars/der Einrichtung des KulturHauses

1.

Benutzungsgebühren für die Nutzung des Inventars / der Einrichtung des KulturHauses im Zusammenhang mit der Nutzung der Räumlichkeit des Saals -im Erdgeschoss- werden nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze dieser Vorschrift für den Flügel, die Bühne (mit oder ohne Bühnenbeleuchtung) und den Beamer erhoben.

Die Festsetzung der Höhe der Benutzungsgebühr erfolgt je Veranstaltung und unabhängig des Zeitumfangs der Nutzung der Räumlichkeiten.

2.

Nutzung des Flügels für öffentliche und geschlossene Veranstaltungen im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2.1, 2.2, 2.5 und 2.6 unabhängig des Veranstalters inklusive des Stimmens des Flügels 175,00 €

3.

Nutzung der Bühne inklusive deren Auf- und Abbau unabhängig der Art der Veranstaltung

3.1. bestehend aus 16 Elementen (= ganze Bühne) ohne Beleuchtung 85,00 €

3.2. bestehend aus 8 Elementen (= halbe Bühne) ohne Beleuchtung 60,00 €

3.3. bestehend aus 4 Elementen (= viertel Bühne) ohne Beleuchtung 30,00 €

3.4. Beleuchtung der Bühne unabhängig deren Größe (ganze, halbe oder viertel Bühne) 50,00 €

4.

Nutzung des Beamers 15,00 €

§ 5

Kostenerstattungen

1.

Neben den Benutzungsgebühren im Sinne der §§ 2 bis 4 dieser Gebührenordnung wird in den nachfolgenden Absätzen dieser Vorschrift abschließend aufgezählten Tatbeständen eine Kostenerstattung geltend gemacht.

2.

Entsprechend § 1 Abs. 2 Satz 2 der Benutzungsordnung obliegt dem Benutzer (m/w/d) die Verpflichtung zur besensauberen Rückgabe des KulturHauses. Sofern dieser jedoch seiner Verpflichtung nicht oder nicht ausreichend nachkommt und die Ortsgemeinde Hamm (Sieg) zur Wiederherstellung des Zustands des KulturHauses vor dessen Überlassung die Reinigung übernimmt, so erfolgt dies gegen entsprechende Kostenerstattung.

Die Abrechnung dieser Leistung erfolgt entsprechend § 1 Abs. 3 der Benutzungsordnung auf Grundlage des tatsächlichen Zeitaufwands und unter Zugrundelegung eines pauschalen Stundensatzes von 17,00 €.

3.

Entsprechend § 11 Abs. 2 der Benutzungsordnung obliegt dem Benutzer (m/w/d) die Verpflichtung zur Rückgabe der Toiletten in gereinigtem Zustand. Sofern dieser jedoch seiner Verpflichtung nicht oder nicht ausreichend nachkommt und die Ortsgemeinde Hamm (Sieg) die entsprechende Reinigung übernimmt, so erfolgt dies gegen entsprechende Kostenerstattung.

Die Abrechnung dieser Leistung erfolgt entsprechend der vorangegangenen Regelung dieser Vorschrift ebenfalls auf Grundlage des tatsächlichen Zeitaufwands und unter Zugrundelegung eines pauschalen Stundensatzes von 17,00 €.

4.

Entsprechend § 6 Abs. 3 Satz 1 der Benutzungsordnung obliegt dem Benutzer (m/w/d) die Verpflichtung zur Entfernung von ihm eingebrachter Gegenstände während der Nutzungszeit. Sofern dieser jedoch seiner Verpflichtung nicht oder nicht ausreichend nachkommt und die Ortsgemeinde Hamm (Sieg) die entsprechende Beseitigung übernimmt, so erfolgt dies entsprechend der Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 2 der Benutzungsordnung gegen eine pauschale Kostenerstattung in Höhe von 50,00 €.

5.

Im Falle der Stornierung einer Reservierung innerhalb eines Zeitraums von zehn Tagen vor dem geplanten Nutzungstag bzw. bei einem durch den Nutzer (m/w/d) zu vertretenden Nutzungsausfall wird eine pauschale Kostenerstattung in Höhe von 25,00 € erhoben.

In dem Falle entfällt die Benutzungsgebühr nach den §§ 2 bis 4 dieser Gebührenordnung.

§ 14 der Benutzungsordnung für das KulturHaus bleibt hiervon unberührt.

§ 6

Anpassung der Benutzungsgebühr / Befreiung von der Benutzungsgebühr

1.

Abweichend zur Regelung der §§ 2 bis 4 dieser Gebührenordnung kann in begründeten Einzelfällen das KulturHaus zu einem angepassten (geminderten/erhöhten) Benutzungsgebührensatz überlassen werden bzw. die Benutzungsgebühr vollständig erlassen werden.

2.

Über die Anpassung der Benutzungsgebühr bzw. über deren vollständige Befreiung entscheidet der Ortsbürgermeister im Benehmen mit den Beigeordneten.

3.

Unbenommen der Möglichkeit der Anpassung der Benutzungsgebühr bzw. der vollständigen Befreiung davon hat der Benutzer (m/w/d) die Kostenerstattung nach § 3 dieser Gebührenordnung zu leisten.

§ 7

Kaution

Eine Kaution wird einzelfallabhängig nach Erfordernis und Art der Nutzung erhoben; hierüber ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.

§ 8

Gebührenschuldner / Entstehen der Gebührenschuld

1.

Gebührenschuldner ist der Benutzer (m/w/d) des Kulturhauses.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

2.

Die Gebührenschuld entsteht mit Abschluss des Nutzungsvertrages im Sinne von § 4 der Benutzungsordnung für das KulturHaus.

§ 9

Fälligkeit der Gebührenschuld

1.

Die Benutzungsgebühren im Sinne der §§ 2 bis 4 dieser Gebührenordnung sind entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 1 der Benutzungsordnung für das KulturHaus zehn Tage vor dem Nutzungstag fällig.

2.

Die Festsetzung einer Kostenerstattung im Sinne von § 5 dieser Gebührenordnung erfolgt nach Ende der Benutzung und Abnahme des KulturHauses durch den Beigeordneten (m/w/d) im Rahmen des gebildeten Geschäftsbereichs bzw. den Vertreter im Verhinderungsfall (m/w/d) oder eine andere von der Ortsgemeinde beauftragte Person.

Die Kostenerstattung ist sofort fällig.

3.

Benutzungsgebühren und Kostenerstattungen sind an die Verbandsgemeindekasse Hamm (Sieg) auf eines der folgenden Konten zu erstatten:

• Sparkasse Westerwald-Sieg

IBAN: DE37 5735 1030 0010 0000 16

SWIFT-BIC: MALADE51AKI

• Volksbank Hamm (Sieg) e.G.

IBAN: DE63 5739 1500 0030 0003 07

SWIFT-BIC: GENODE51HAM

§ 10

Inkrafttreten

1.

Diese Gebührenordnung tritt mit Wirkung zum 01.05.2023 in Kraft.

2.

Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 13.12.2011 außer Kraft.

Hamm (Sieg), den 27.03.2023
Ortsgemeinde Hamm (Sieg)
Monika Jaschek
-Erste Beigeordnete-