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Mitteilungsblatt Hamm Sieg
Ausgabe 16/2024
Bekanntmachungen und Nachrichten aus der Verbandsgemeinde und den Ortsgemeinden
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Hamm/Sieg

Gebührenordnung für das Deutsche Raiffeisenmuseum

Der Ortsgemeinderat Hamm (Sieg) hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung vom 31.01.1994 (GemO) und des § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (KAG) – in ihrer jeweils gültigen Fassung- die folgende Gebührenordnung für das Deutsche Raiffeisenmuseum beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Vorbemerkung

Sofern aus Gründen der Lesbarkeit weder eine neutrale, diverse noch eine weibliche Personenbezeichnung in der nachfolgenden Gebührenordnung für das Deutsche Raiffeisenmuseum –nachfolgend als Gebührenordnung bezeichnet- Verwendung gefunden hat, gilt die Personenbezeichnung als generisches Maskulinum.

§ 1

Allgemeines

  1. Die Ortsgemeinde Hamm (Sieg) erhebt im Zusammenhang mit der Benutzung des Deutschen Raiffeisenmuseums –nachfolgend als Raiffeisenmuseum bezeichnet- zur teilweisen Deckung der Kosten entsprechend der Regelung des § 9 der Benutzungsordnung für das Raiffeisenmuseum –nachfolgend als Benutzungsordnung bezeichnet- Nutzungsentgelte auf Grundlage dieser Gebührenordnung.
  2. Für den Besuch des Raiffeisenmuseums während der allgemeinen Öffnungszeiten und für Führungen außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten werden Gebühren nach den §§ 2 bis 4 dieser Gebührenordnung erhoben.
  3. Für die Nutzung des Forums zu einem sonstigen Nutzungszweck im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 der Benutzungsordnung werden Benutzungsgebühren nach den §§ 5 bis 7 dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

Besichtigungsgebühren

Für den Besuch der Dauerausstellung des Raiffeisenmuseums wird die Besichtigungsgebühr als personenbezogene Tagesgebühr wie folgt festgesetzt:

Erwachsene

5,00 €

1.

Kinder und Jugendliche

1.1.

Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres

Kostenfrei

1.2.

Kinder und Jugendliche ab Vollendung des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

2,00 €

2.

Familientarif

für maximal zwei Erwachsene mit mindestens einem Kind oder Jugendlichem

2.1.

je Erwachsener abweichend zu vorstehender Ziffer 1

4,00 €

2.2.

je Kind bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres entsprechend der vorstehenden Ziffer 2.1.

Kostenfrei

2.3.

je Kind ab Vollendung des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres abweichend zu der vorstehenden Ziffer 2.2

1,00 €

3.

Gruppentarif

für Gruppen ab 10 Personen

3.1.

je Erwachsener abweichend zu vorstehender Ziffer 1

4,00 €

3.2.

je Kind bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres entsprechend der vorstehenden Ziffer 2.1

Kostenfrei

3.3.

je Kind ab Vollendung des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres abweichend zu der vorstehenden Ziffer 2.2

1,00 €

4.

Schüler

4.1.

der Grundschulen Etzbach und Hamm (Sieg) sowie der IGS Hamm (Sieg) unter Vorlage eines gültigen Schülerausweises im Rahmen und außerhalb des Unterrichts unabhängig des Alters

Kostenfrei

4.2.

sonstiger Schulen unter Vorlage eines gültigen Schülerausweises im Rahmen des Unterrichts unabhängig des Alters

1,00 €

5.

Begleit- und Aufsichtspersonen

5.1.

von Schulklassen der unter der vorstehenden Ziffer 5.1 genannten Schulen sowie Kindergarten- bzw. Kindertagesstättengruppen aus dem Bereich der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) im Rahmen der beruflichen Tätigkeit in einer dieser Einrichtungen

Kostenfrei

5.2.

sonstiger Schulklassen und sonstiger Kindergarten- bzw. Kindertagesstättengruppen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit in einer dieser Einrichtungen

4,00 €

6.

Fachbesucher und Ehrengäste

Kostenfrei

  • Mitglieder der in der Präambel der Benutzungsordnung genannten Vereine und Verbände
  • Vertreter der Presse unter Vorlage eines gültigen Presseausweises im Rahmen der beruflichen journalistischen Tätigkeit
  • eingeladene Gäste der Orts- und Verbandsgemeinde Hamm (Sieg)

§ 3

Sonderausstellungen

  1. Für Sonderausstellungen können die in der vorstehenden Vorschrift des § 2 dieser Gebührenordnung festgesetzten Besichtigungsgebühren angemessen erhöht werden. Die Gewährung von Kostenfreiheit wird durch diese Erhöhung nicht berührt.
  2. In Abhängigkeit des jeweiligen Aufwandes für die Erstellung und Präsentation der Sonderausstellung wird für die Erhöhung der Besichtigungsgebühr ein Gebührenrahmen von 1,00 € bis 10,00 € festgelegt. Über die Anpassung der Besichtigungsgebühr entscheidet der Ortsbürgermeister im Benehmen mit den Beigeordneten oder eine andere von der Ortsgemeinde beauftragte Person.

§ 4

Führungsgebühren der Gästeführer

1.

Für Führungen durch die Dauerausstellung und eine etwaige Sonderausstellung von Einzelpersonen oder Gruppen wird neben der in der vorstehenden Vorschrift des § 2 dieser Gebührenordnung festgesetzten bzw. einer gegebenenfalls nach der vorstehenden Vorschrift des § 3 erhöhten Besichtigungsgebühr eine zusätzliche Führungsgebühr erhoben.

2.

Die Führungsgebühr wird je Besucher und je Führung wie folgt festgesetzt:

2.1.

Besucher nach § 2 Nr. 1 bis 4

4,00 €

2.2.

Besucher nach § 2 Nr. 5 bis 6

2,00 €

Die Gewährung von Kostenfreiheit wird durch die vorgenannte Festsetzung nicht berührt.

3.

Bei Nichterscheinen oder Absage einer gebuchten Führung weniger als 24 Stunden vor dem angemeldeten Führungstermin wird die vollständige Führungsgebühr fällig.

§ 5

Benutzungsgebühr für die Nutzung des Forums im Raiffenmuseum

1.

Die in dieser Vorschrift nachstehend festgesetzten Benutzungsgebühren für die Nutzung des Forums im Raiffeisenmuseum umfassen die Nutzung der Räumlichkeiten des Foyers, des Filmraums sowie der Nebenräume in Gestalt der Toiletten mitsamt den entsprechenden Verkehrsflächen und des dazugehörigen Inventars / der dazugehörigen Einrichtung.

Die Erhebung erfolgt als Pauschale und umfasst insbesondere auch die Lieferung von / Versorgung mit Strom, Wärme und Wasser sowie die Endreinigung der genutzten Räumlichkeiten.

2.

Benutzungsgebühren werden als Stunden-, Tages- oder Wochensätze erhoben.

3.

Ein Stundensatz entspricht einer Zeitstunde bis maximal einer halben Stunde nach angefangener Zeitstunde.

4.

Ein Tagessatz entspricht einer Zeitspanne von 24 Zeitstunden unabhängig des Umstands, ob sich diese Zeitspanne auf einen oder zwei Kalendertage erstreckt.

5.

Ein Wochensatz entspricht einer Zeitspanne von sieben Kalendertagen unabhängig des Umstands, ob sich diese Zeitspanne innerhalb einer Kalenderwoche erstreckt.

6.

Für die Nutzung des Forums im Raiffeisenmuseum werden in Abhängigkeit des Nutzungszwecks folgende Nutzungsgebühren festgesetzt:

6.1.

Durchführung einer öffentlichen Kulturveranstaltung pro Tag

60,00 €

6.2.

Kommunalpolitische Arbeit der Organe der Orts- und Verbandsgemeinde Hamm (Sieg)

Kostenfrei

6.3.

Durchführung gesellschaftspolitischer und gesundheits- erzieherischer Veranstaltungen durch die Orts- und Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) pro Veranstaltung und pro Stunde

10,00 €

7.

Entsprechend der in § 1 Abs. 3 Satz 2 der Benutzungsordnung aufgezählten sonstigen Nutzungszwecke darf das Forum ferner auch zur Durchführung von Trauungen durch das Standesamt Hamm (Sieg) genutzt werden. Vor dem Hintergrund, dass im Zusammenhang dieser Nutzung durch die Ortsgemeinde Hamm (Sieg) Leistungen erbracht werden, die über den im vorstehenden Absatz 1 beschriebenen Umfang hinausgehen, wird die für die Durchführung der Trauung geschuldete Nutzungsgebühr im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung zwischen Orts- und Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) geregelt.

§ 6

Anpassung der Benutzungsgebühr / Befreiung von der Benutzungsgebühr

  1. Abweichend zur Regelung des § 5 dieser Gebührenordnung kann in begründeten Einzelfällen das Forum des Raiffeisenmuseums zu einem angepassten (geminderten / erhöhten) Benutzungsgebührensatz überlassen werden bzw. die Benutzungsgebühr vollständig erlassen werden.
  2. Über die Anpassung der Benutzungsgebühr bzw. über deren vollständige Befreiung entscheidet der Ortsbürgermeister im Benehmen mit den Beigeordneten.

§ 7

Kaution

Eine Kaution für die Nutzung des Forums des Raiffeisenmuseums wird einzelfallabhängig nach Erfordernis und Art der Nutzung erhoben; hierüber ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.

§ 8

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist

  • bei Besichtigungs- und Führungsgebühren im Sinne der §§ 2 bis 4 dieser Gebührenordnung diejenige Person, die die Dauerausstellung des Raiffeisenmuseums und eine etwaige Sonderausstellung besichtigt bzw. an einer Führung teilnimmt.
  • bei Benutzungsgebühren im Sinne von § 5 dieser Gebührenordnung diejenige Person, die das Forum des Raiffeisenmuseums nutzt.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 9

Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

1.

Die Gebührenschuld der Besichtigungs- und Führungsgebühr im Sinne der §§ 2 bis 4 dieser Gebührenordnung entsteht bei Beginn der Besichtigung / der Führung und ist sofort fällig.

In Fällen der vorherigen Buchung kann die Gebührenerstattung auch an die Verbandsgemeindekasse Hamm (Sieg) auf eines der folgenden Konten erfolgen:

Sparkasse Westerwald-Sieg

IBAN: DE37 5735 1030 0010 0000 16

SWIFT-BIC: MALADE51AKI

Volksbank Hamm (Sieg) e.G.

IBAN: DE63 5739 1500 0030 0003 07

SWIFT-BIC: GENODE51HAM

2.

Die Gebührenschuld der Benutzungsgebühr im Sinne von § 5 dieser Gebührenordnung entsteht mit Abschluss des Nutzungsvertrages über die Nutzung des Forums des Raiffeisenmuseums und ist spätestens zehn Tage vor dem Nutzungstag fällig.

Die Erstattung der Gebühren hat auf eines der im vorstehenden Absatz 1 genannten Konten der Verbandsgemeindekasse Hamm (Sieg) zu erfolgen.

§ 10

Inkrafttreten

  1. Diese Gebührenordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührenordnung vom 30.03.2016 / 07.04.2016 außer Kraft.
Hamm (Sieg), den 08.04.2024
Ortsgemeinde Hamm (Sieg)
Bernd Niederhausen
-Ortsbürgermeister-