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Mitteilungsblatt Hamm Sieg
Ausgabe 16/2024
Bekanntmachungen und Nachrichten aus der Verbandsgemeinde und den Ortsgemeinden
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Hamm/Sieg

Benutzungsordnung für das Deutsche Raiffeisenmuseum

Der Ortsgemeinderat Hamm (Sieg) hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung vom 31.01.1994 (GemO) und des § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (KAG) - in ihrer jeweils gültigen Fassung- die folgende Benutzungsordnung für das Deutsche Raiffeisenmuseum beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Vorbemerkung / Präambel

1.

Das Deutsche Raiffeisenmuseum –nachfolgend als Raiffeisenmuseum bezeichnet- ist eine öffentliche Kultureinrichtung im alleinigen Eigentum der Ortsgemeinde Hamm (Sieg) und in gemeinsamer finanzieller Trägerschaft der Orts- und Verbandsgemeinde Hamm (Sieg).

Die Einrichtung dient durch die Erhaltung, Pflege, Erschließung sowie Bereitstellung von Exponaten und Sondersammlungen in erster Linie der Darstellung des Lebens und Wirkens von Friedrich Wilhelm Raiffeisen in der bzw. für die Region Hamm (Sieg) sowie für die Welt.

Der Aufbau und die Betreuung des Raiffeisenmuseums erfolgten mit Unterstützung und in Zusammenarbeit mit folgenden Vereinen / Verbänden:

Heimatfreunde im Hammer Land e.V.

Deutscher Raiffeisenverband e.V.

Förderkreis der Genossenschaftsmitglieder e. V.

(heute: Stiftung des Förderkreises der Genossenschaftsmitglieder)

Deutsche Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Gesellschaft e.V.

2.

Sofern aus Gründen der Lesbarkeit weder eine neutrale, diverse noch eine weibliche Personenbezeichnung in der nachfolgenden Benutzungsordnung für das Deutsche Raiffeisenmuseum–nachfolgend als Benutzungsordnung bezeichnet- Verwendung gefunden hat, gilt die Personenbezeichnung als generisches Maskulinum.

§ 1

Allgemeines / Gegenstand der Nutzung

1.

Gegenstand dieser Benutzungsordnung ist die Liegenschaft des Raiffeisenmuseums.

Diese umfasst die in ihrem Altbau untergebrachten Museumsräumlichkeiten sowie das im Nebengebäude dazu ergänzend eingerichtete Forum.

2.

Die im Altbau der Liegenschaft untergebrachten Museumsräumlichkeiten umfassen im Wesentlichen auf den Etagen des Erd- und Obergeschosses die Ausstellungsräume sowie diverse Nebenräume (Verkehrsflächen, Aufzug, Treppenhaus, Eingangsbereich und Toiletten).

Diese abschließend aufgezählten Räumlichkeiten stehen der Öffentlichkeit ausschließlich zu dem in der Vorbemerkung / Präambel beschriebenen Zweck zur Verfügung.

3.

Das im Nebengebäude eingerichtete Forum umfasst im Wesentlichen die Räumlichkeiten des Foyers und des Filmraums sowie diverser Nebenräume (Verkehrsflächen und Toiletten).

Neben der Funktion als Eingangs- und Empfangsbereich für das Raiffeisenmuseum steht das Forum ausschließlich noch für die Durchführung folgender sonstiger Nutzungszwecke zur Verfügung:

öffentliche Kulturveranstaltungen

kommunalpolitische Arbeit der Organe der Orts- und Verbandsgemeinde Hamm (Sieg)

Trauungen durch das Standesamt Hamm (Sieg)

gesellschaftspolitische und gesundheitserzieherische Veranstaltungen durch die Orts- und Verbandsgemeinde Hamm (Sieg)

Über die Nutzung des Forums zu einem der im vorstehenden Satz abschließend aufgezählten sonstigen Nutzungszwecken entscheidet die Ortsgemeinde Hamm (Sieg) auf Anfrage; der Abschluss eines förmlichen Nutzungsvertrages wird sich in Abhängigkeit des Einzelfalles vorbehalten.

Soweit keine andere Formulierung gewählt wird, wird die Ortsgemeinde Hamm (Sieg) durch den Ortsbürgermeister bzw. den Vertreter im Verhinderungsfall oder eine andere von der Ortsgemeinde beauftragte Person -wie z. B. der Gästeführer- vertreten.

§ 2

Geltungsbereich

1.

Mit der Entrichtung des Nutzungsentgelts oder des Betretens des Raiffeisenmuseums erkennt der Besucher bzw. der Veranstalter der sonstigen Nutzungszwecke im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 dieser Benutzungsordnung –nachfolgend zusammengefasst als Nutzer bezeichnet- die Regelungen dieser Benutzungsordnung sowie der ergänzenden Gebührenordnung (vgl. § 9 dieser Benutzungsordnung) als verbindlich an und unterwirft sich diesen vollumfänglich.

2.

Die Benutzungsordnung und die ergänzende Gebührenordnung (vgl. § 9 dieser Benutzungsordnung) sind als Auslage im Raiffeisenmuseum jedem Nutzer zugänglich und darüber hinaus auf der Homepage der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) veröffentlicht.

§ 3

Besucherkreis

1.

Das Raiffeisenmuseum steht der Öffentlichkeit zur Besichtigung und zur sonstigen Nutzung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 dieser Benutzungsordnung zur Verfügung.

Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres ist der Zutritt nur in Begleitung und unter Aufsicht volljähriger Personen gestattet.

2.

Der Zutritt von Schulklassen, Kindergarten- bzw. Kindertagesstättengruppen sowie sonstiger Gruppen mit bzw. bestehend aus minderjährigen Personen ist nur unter dem Vorbehalt der Begleitung und Aufsicht durch eine(n) Lehrkraft, Erzieher oder sonstige volljährige Begleitperson gestattet.

§ 4

Hausrecht und Sicherheit

1.

Das Hausrecht wird durch die Ortsgemeinde Hamm (Sieg) ausgeübt.

Den Weisungen der zur Ausübung des Hausrechts in Vertretung der Ortsgemeinde Hamm (Sieg) befugten Personen jederzeit Folge zu leisten.

2.

Flucht- und Rettungswege sind jederzeit freizuhalten; die Funktionsfähigkeit von Alarm- und Rettungseinrichtungen darf nicht verändert werden.

3.

Im Brand- und Alarmfall ist das Raiffeisenmuseum unverzüglich und auf dem kürzesten Weg zu verlassen.

4.

Nutzer, die den Bestimmungen dieser Benutzerordnung zuwiderhandeln, können des Raiffeisenmuseums verwiesen werden. Nutzungsentgelte werden in dem Fall nicht erstattet.

Bei wiederholten groben Verstößen gegen diese Benutzungsordnung kann ein zeitlich befristetes oder unbefristetes Hausverbot verfügt werden.

§ 5

Verhalten im Raiffeisenmuseum

1.

Die Wahrung von Anstand, Ordnung, guter Sitte und der freiheitlich demokratischen Grundordnung ist Vorbedingung für die Nutzung des Raiffeisenmuseums.

Gleichfalls wird ein dem Raiffeisenmuseum und dessen Bedeutung gegenüber angemessenes und respektvolles Verhalten vorausgesetzt.

2.

Jeder Nutzer hat sich so zu verhalten, dass andere Nutzer nicht behindert, belästigt oder gestört werden.

Personen, die die Begleitung und Aufsicht über Kinder im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Benutzungsordnung oder die Begleitung und Aufsicht über Gruppen im Sinne von § 3 Abs. 2 dieser Benutzungsordnung übernehmen, haben für ein angemessenes und rücksichtsvolles Verhalten der von ihnen begleiteten und beaufsichtigten Personen zu sorgen.

3.

Alle Nutzer sind verpflichtet beim Besuch bzw. bei der Nutzung des Raiffeisenmuseums größte Sorgfalt insbesondere gegenüber dem historischen Gebäude und seiner technischen Einrichtungen walten zu lassen.

Das Berühren der Ausstellungsobjekte ist grundsätzlich nicht gestattet, es sei denn, diese sind explizit dafür ausgewiesen.

4.

Beschädigungen am Gebäude mitsamt seinen technischen Einrichtungen und der Ausstellungsobjekte sowie Unfälle sind unverzüglich gegenüber der Ortsgemeinde Hamm (Sieg) anzuzeigen.

5.

Das Mitführen von Waffen (Schuss-, Hieb- und Stichwaffen) und Gefahrgut ist ohne Einschränkung verboten.

6.

Ausgenommen von Assistenz- und Blindenführhunden ist das Mitführen von Tieren verboten.

7.

Das Essen und Trinken ist grundsätzlich nicht gestattet; ausgenommen davon ist das im Bereich des Forums eingerichtete Foyer zu einem sonstigen Nutzungszweck im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 dieser Benutzungsordnung.

8.

Abfälle sind in die dafür vorgesehenen Behälter zu entsorgen.

9.

Im gesamten Innenbereich des Raiffeisenmuseums ist das Dampfen (z. B. von E-Zigaretten) und Rauchen ohne Einschränkung verboten.

10.

Fundstücke sind an der Kasse des Raiffeisenmuseums abzugeben.

Soweit diese nicht binnen Wochenfrist dort abgeholt werden, werden diese dem Fundbüro der Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg) übergeben.

11.

Das Auslegen, Verteilen und Anbringen von Informations- und Werbematerial ist sowohl im Innen- als auch im Außenbereich grundsätzlich nur den "Heimatfreunden im Hammer Land e.V." sowie für touristische Informationen der Orts- und Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) gestattet.

Berechtigte Ausnahmen können durch die Ortsgemeinde Hamm (Sieg) zugelassen werden.

§ 6

Haftung

1.

Nutzer haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle von ihnen schuldhaft verursachten Schäden.

2.

Bei grundlos vorsätzlichem und fahrlässigem Auslösen der Alarm- oder Brandmeldeanlage (Fehlalarm) haftet der Verantwortliche für die entstehenden Kosten.

3.

Die Ortsgemeinde Hamm (Sieg) haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden der Nutzer, die ihr infolge schuldhafter Pflichtverletzung aufgrund Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen sind.

Eine Haftung für den Verlust bzw. den Diebstahl oder die Beschädigung der von den Nutzern mitgebrachten Gegenstände –insbesondere Wertsachen und elektronische Geräte sowie Überkleidung– wird durch die Ortsgemeinde Hamm (Sieg) nicht gewährt; dies gilt insbesondere bei Benutzung der Garderobe.

§ 7

Bild-, Ton- und Filmaufnahmen

1.

Das Fotografieren ohne Blitzlicht des Raiffeisenmuseums im Gesamten bzw. der Räumlichkeiten im Einzelnen sowie der Ausstellungsobjekte für ausschließlich private Zwecke ist grundsätzlich gestattet.

Ausstellungsobjekte, die entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen nicht fotografiert werden.

2.

Sowohl für die Erstellung von Ton-, Film und gewerblichen Bildaufnahmen als auch für deren Veröffentlichung ist vorab auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine ausdrückliche Erlaubnis bei der Ortsgemeinde Hamm (Sieg) einzuholen.

Die Vereinbarung eines gesonderten Entgeltes bleibt vorbehalten.

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei Zuwiderhandlung richtet sich nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und bleibt vorbehalten.

3.

Die Beachtung des Urheberrechts bzw. der Persönlichkeitsrechte Dritter richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen und obliegt der Person, die die Bild-, Ton- und Filmaufnahmen erstellt bzw. deren Erstellung veranlasst hat.

4.

Bei der Erstellung von Bild-, Ton- und Filmaufnahmen ist Rücksicht auf die anderen Nutzer zu nehmen; auf die Regelung von § 5 Abs. 1 dieser Benutzungsordnung wird entsprechend Bezug genommen.

§ 8

Nutzungszeiten des Raiffeisenmuseums

1.

Die allgemeinen Öffnungszeiten des Raiffeisenmuseums werden durch die Ortsgemeinde Hamm (Sieg) festgesetzt und auf der Homepage der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) öffentlich bekanntgemacht.

Nach vorheriger Anmeldung sind Führungen auch außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten möglich.

2.

Die Nutzung des Forums zu einem sonstigen Nutzungszweck im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 dieser Benutzungsordnung ist nicht an die allgemeinen Öffnungszeiten des Raiffeisenmuseums gebunden.

3.

Aus wichtigen Gründen kann das Raiffeisenmuseum vorrübergehend ganz oder teilweise geschlossen werden; hierüber entscheidet die Ortsgemeinde Hamm (Sieg).

§ 9

Nutzungsentgelte

Die Nutzungsentgelte für die Benutzung des Raiffeisenmuseums werden in einer ergänzenden Gebührenordnung festgesetzt.

§ 10

Datenschutz

Zur Abwicklung der Nutzung des Raiffeisenmuseums werden personenbezogene Daten erhoben und gespeichert.

Der zwischen Nutzer und Ortsgemeinde Hamm (Sieg) abgeschlossene Besichtigungs- bzw. Nutzungsvertrag ist ein Vertrag mit im Wesentlichen mietvertraglichen Elementen, weil unter anderem dem Nutzer der Gebrauch des Raiffeisenmuseums zum Zwecke der Wahrnehmung der dort vorhandenen Einrichtung gestattet wird. Vor dem Hintergrund der Erfüllung eines Mietvertrages (auch zu vorvertraglichen Maßnahmen) nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dürfen personenbezogene Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auch ohne Einwilligung der betroffenen Personen verarbeitet werden; dies dient zur Durchführung notwendiger Verwaltungsabläufe.

Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Rechnungsstellung und ordnungsgemäßen Buchführung verwendet; eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.

Personenbezogene Daten aus Mietverträgen werden spätestens nach 10 Jahren, aus Rechnungsstellung und Zahlungsabwicklung spätestens nach 6 Jahren gelöscht.

Folgende Rechte stehen den Nutzern nach der Datenschutzgrundverordnung zu:

o

Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO)

o

Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO)

o

Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO)

o

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)

o

Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)

o

Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO)

o

Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO)

Aufsichtsbehörde ist:

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Hintere Bleiche 34, 55116 Mainz (Telefon: 061312082449, Telefax: 061312082497, Email: poststelle@datenschutz.rlp.de, Internet: www.datenschutz.rlp.de)

Verantwortlicher ist:

Ortsgemeinde Hamm (Sieg), vertreten durch den Ortsbürgermeister

Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Ortsgemeinde Hamm (Sieg)

-bei der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg)-:

Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg), Lindenallee 2, 57577 Hamm (Sieg) (Telefon: 0268295220, Email: datenschutz@hamm-sieg.de)

§ 11

Inkrafttreten

1.

Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

2.

Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührenordnung vom 30.03.2016 / 07.04.2016 außer Kraft.

Hamm (Sieg), den 08.04.2024
Ortsgemeinde Hamm (Sieg)
Bernd Niederhausen
-Ortsbürgermeister-