Die Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde am 31.03.2023 vorgelegt worden.
Die erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3, 4 und 5 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Gegen die Festsetzungen in der Haushaltssatzung und die Ansätze im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 werden keine Bedenken wegen einer Rechtsverletzung erhoben.
Gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 2, 103 Abs. 2 Satz 1 GemO wird der unter § 2 der Haushaltssatzung 2023 und 2024 festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für das Haushaltsjahr 2023 in Höhe von 1.339.400 € und für das Haushaltsjahr 2024 in Höhe von 1.360.300 € genehmigt.
Gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 1, 102 GemO wird die unter § 3 der Haushaltssatzung aufgeführte Summe der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2024 in Höhe von 338.000 €, für die in künftigen Haushaltsjahren Investitionskredite aufgenommen werden müssen, genehmigt.
Für Vorhaben zu deren endgültiger Finanzierung Zuwendungen Dritter eingeplant sind, dürfen Haushaltsmittel durch die Verbandsgemeinde erst in Anspruch genommen werden, wenn über die veranschlagte Zuwendung entsprechende Bewilligungsbescheide vorliegen oder rechtsverbindliche Vereinbarungen/ Bewilligungszusagen bestehen.
Gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 3, 105 Abs. 3 GemO wird der unter § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung in Höhe von 8.000.000 € für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 sowie die Verbindlichkeiten der Verbandsgemeinde gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 6.000.000 € in 2023 und 6.200.000 € in 2024 genehmigt.
Gegen den Stellenplan 2023/2024 werden aufgrund des bestehenden Informationsbedarfes Bedenken aufgrund einer möglichen Rechtsverletzung erhoben. Auf die Ausführungen zum Stellenplan wird verwiesen.
Gegen die Festsetzungen im Wirtschaftsplan der Verbandsgemeindewerke Hamm für die Wirtschaftsjahre 2023 und 2024 werden keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben.
Gemäß § 80 Abs. 3 GemO iVm 86 GemO iVm § 103 Abs. 2 GemO genehmigen wir die unter § 5 der Haushaltssatzung aufgeführten Gesamtbeträge der vorgesehenen Kredite der Verbandsgemeindewerke Hamm in Höhe von 3.446.260 € für das Haushaltsjahr 2023 und 2.210.870 € für das Haushaltsjahr 2024. Die Kreditgenehmigung teilt sich wie folgt auf die Bereiche Wasser und Abwasser auf:
| 2023 | 2024 | ||
| Bereich Wasser | 1.210.800 € | 733.000 € | |
| Bereich Abwasser | 2.235.460 € | 1.477.870 € |
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Dienstag, 02.05.2023 bis Mittwoch, 10.05.2023 während der Dienststunden im Rathaus, Zimmer 24 öffentlich aus.
Dienststunden:
Montag: 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Dienstag: 8.30 bis 12.00 Uhr
Mittwoch: 8.30 bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr
Freitag: 8.30 bis 12.00 Uhr
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg) unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.
Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:
Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) für die Jahre 2023 und 2024 vom 30.03.2023
Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 der Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| Haushalts- jahr 2023 | Haushalts- jahr 2024 | |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 16.362.180 € | 16.957.830 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 15.928.280 € | 16.724.300 € |
| der Jahresüberschuss auf | 433.900 € | 233.530 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 947.140 € | 764.710 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 13.000 € | 638.000 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.352.400 € | 1.998.300 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | - 1.339.400 € | -1.360.300 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 392.260 € | 595.590 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für:
| Haushalts- jahr 2023 | Haushalts- jahr 2024 | |
| Zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
| Verzinste Kredite auf | 1.339.400 € | 1.360.300 € |
| Zusammen auf | 1.339.400 € | 1.360.300 € |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
| wird festgesetzt auf: | 0 € | 1.450.000 € |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
| beläuft sich auf: | 0 € | 338.000 € |
| Haushalts- jahr 2023 | Haushalts- jahr 2024 | |
| Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung | ||
| wird festgesetzt auf: | 8.000.000 € | 8.000.000 € |
| Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse | ||
| wird festgesetzt auf | 6.000.000 € | 6.200.000 € |
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf:
| Haushalts- jahr 2023 | Haushalts- jahr 2024 | |
| 1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | ||
| Verbandsgemeindewerke Hamm (Sieg) - Wasserwerk | 1.210.800 € | 733.000 € |
| Verbandsgemeindewerke Hamm (Sieg) - Abwasserbeseitigungseinrichtungen | 2.235.460 € | 1.477.870 € |
| zusammen auf | 3.446.260 € | 2.210.870 € |
| 2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung | ||
| Verbandsgemeindewerke Hamm (Sieg) - Wasserwerk | 800.000 € | 800.000 € |
| Verbandsgemeindewerke Hamm (Sieg) - Abwasserbeseitigungseinrichtungen | 3.000.000 € | 3.000.000 € |
| zusammen auf | 3.800.000 € | 3.800.000 € |
| 3. Verpflichtungsermächtigungen | ||
| Verbandsgemeindewerke Hamm (Sieg) - Wasserwerk | 0 € | 0 € |
| Verbandsgemeindewerke Hamm (Sieg) - Abwasserbeseitigungseinrichtungen | 0 € | 0 € |
| zusammen auf | 0 € | 0 € |
| darunter: Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 0 € | 0 € |
| Haushalts- jahr 2023 | Haushalts- jahr 2024 | |
| 1. Die Benutzungsgebühren nach dem Wasserverbrauch werden auf netto | 1,87 €/m³ | 1,91 €/m³ |
| zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer festgesetzt. | ||
| Der Anteil der entgeltfähigen Kosten, der über die Benutzungsgebühr abgerechnet wird, beträgt: | 63,42 % | 61,48 % |
| Für Grundstücke aus den Gemeindegebieten Windeck und Morsbach, die über die öffentliche Wasserversorgung von Hamm (Sieg) aus versorgt werden, wird zusätzlich eine Grundgebühr Wasserversorgung erhoben von netto | 127,00 € | 137,00 € |
| 2. Der wiederkehrende Beitrag wird auf netto | 0,09 €/m² | 0,10 €/m² |
| zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer je Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse festgesetzt. | ||
| Der Anteil der entgeltfähigen Kosten, der über den wiederkehrenden Beitrag abgerechnet wird, beträgt: | 36,58 % | 38,52 % |
| 3. Der einmalige Beitrag wird wie folgt festgesetzt: mit Hausanschluss im öffentlichen Verkehrsraum auf netto | 1,02 €/m² | 1,02 €/m² |
| 4. Die Umsatzsteuer wird im Gebühren- und Beitragsbescheid gesondert ausgewiesen. | ||
| 5. Für die laufenden Entgelte (Absätze 1 bis 3) werden ab Beginn des Jahres Vorausleistungen erhoben. | ||
| Die Fälligkeit ist monatlich, vierteljährlich oder jährlich und wird im Gebührenbescheid festgesetzt. | ||
| Für Großabnehmer werden Vorausleistungen monatlich erhoben. | ||
| Haushalts-jahr 2023 | Haushalts- jahr 2024 | |
| Abwasserbeseitigung | ||
| 1. Die Beitragssätze der einmaligen Beiträge für die Abwasserbeseitigungseinrichtungen werden wie folgt festgesetzt: | ||
| Schmutzwasser | 2,08 €/m² | 2,08 €/m² |
| Niederschlagswasser | 5,62 €/m² | 5,62 €/m² |
| 2. Der wiederkehrende Beitrag für Niederschlagswasser wird auf | 0,52 €/m² | 0,57 €/m² |
| zulässige Abflussfläche festgesetzt. | ||
| 3. Der Entgeltsatz für die Oberflächenentwässerung der Gemeindestraßen, Wege und Plätze sowie der Erschließungsanlagen an klassifizierten Straßen wird für Zwecke der Vorausleistungen auf festgesetzt. Die Endabrechnung erfolgt jährlich nachträglich auf der Grundlage des für das betreffende Wirtschaftsjahr zu erstellenden Jahresabschlusses und der Nachkalkulation. | 0,65 €/m² | 0,65 €/m² |
| 4. Der Investitionskostenanteil der Ortsgemeinden an den Gemeindestraßen wird festgesetzt auf: | 12,11 €/m² | 12,11 €/m² |
| 5. Die Mengengebühr/ Fäkalschlammbeseitigung nach gewichteter Schmutzwassermenge einschließlich Abwasserabgabe wird wie folgt festgesetzt: | ||
| Vollanschluss | 2,31 €/m³ | 2,55 €/m³ |
| geschlossene Grube | 2,31 €/m³ | 2,55 €/m³ |
| Hauskläranlage mit Anschluss an Kanal | 2,31 €/m³ | 2,55 €/m³ |
| Hauskläranlage mit Versickerung | 2,31 €/m³ | 2,55 €/m³ |
| Der Anteil der entgeltfähigen Kosten, der über die Mengengebühr abgerechnet wird, beträgt: | 53,21 % | 55,64 % |
| Die Abwasserabgabe für Kleineinleiter je Einwohner im Jahr wird festgesetzt auf: | 17,90 € | 17,90 € |
| 6. Der wiederkehrende Beitrag für Schmutzwasser wird auf | 0,15 €/m² | 0,15 €/m² |
| je Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse festgesetzt. | ||
| Der Anteil der entgeltfähigen Kosten, der über den wiederkehrenden Beitrag Schmutzwasser abgerechnet wird, beträgt: | 46,79 % | 44,36 % |
| 7. Für die laufenden Entgelte (Absätze 1 bis 6) werden ab Beginn des Jahres Vorausleistungen erhoben. | ||
| Die Fälligkeit ist monatlich, vierteljährlich oder jährlich und wird im Gebührenbescheid festgesetzt. | ||
| Für Großabnehmer werden Vorausleistungen monatlich erhoben. | ||
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.
| Der Umlagesatz wird festgesetzt auf | 42,00 v.H. | 42,00 v.H. |
Die Verbandsgemeindeumlage wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.
§ 9 Eigenkapital
Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2021 (vorläufig): 10.094.402 €
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2022: 10.392.292 €
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023: 10.826.192 €
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2024: 11.059.722 €
(nachrichtlich: Eigenkapital zum 31.12.2017: 5.729.332,48 €)
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor,
|
| Haushalts- jahr 2023 | Haushalts- jahr 2024 |
| wenn im Einzelfall mehr als | 5.000 € | 5.000 € |
überschritten sind.
| Investitionen oberhalb der Wertgrenze von | 5.000 € | 5.000 € |
sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.