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Mitteilungsblatt Hamm Sieg
Ausgabe 17/2023
Bekanntmachungen und Nachrichten aus der Verbandsgemeinde und den Ortsgemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) für die Haushaltsjahre 2023 und 2024

Die Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde am 31.03.2023 vorgelegt worden.

Die erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3, 4 und 5 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

  1. Gegen die Festsetzungen in der Haushaltssatzung und die Ansätze im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 werden keine Bedenken wegen einer Rechtsverletzung erhoben.

  2. Gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 2, 103 Abs. 2 Satz 1 GemO wird der unter § 2 der Haushaltssatzung 2023 und 2024 festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für das Haushaltsjahr 2023 in Höhe von 1.339.400 € und für das Haushaltsjahr 2024 in Höhe von 1.360.300 € genehmigt.

  3. Gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 1, 102 GemO wird die unter § 3 der Haushaltssatzung aufgeführte Summe der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2024 in Höhe von 338.000 €, für die in künftigen Haushaltsjahren Investitionskredite aufgenommen werden müssen, genehmigt.

  4. Für Vorhaben zu deren endgültiger Finanzierung Zuwendungen Dritter eingeplant sind, dürfen Haushaltsmittel durch die Verbandsgemeinde erst in Anspruch genommen werden, wenn über die veranschlagte Zuwendung entsprechende Bewilligungsbescheide vorliegen oder rechtsverbindliche Vereinbarungen/ Bewilligungszusagen bestehen.

  5. Gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 3, 105 Abs. 3 GemO wird der unter § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung in Höhe von 8.000.000 € für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 sowie die Verbindlichkeiten der Verbandsgemeinde gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 6.000.000 € in 2023 und 6.200.000 € in 2024 genehmigt.

  6. Gegen den Stellenplan 2023/2024 werden aufgrund des bestehenden Informationsbedarfes Bedenken aufgrund einer möglichen Rechtsverletzung erhoben. Auf die Ausführungen zum Stellenplan wird verwiesen.

  7. Gegen die Festsetzungen im Wirtschaftsplan der Verbandsgemeindewerke Hamm für die Wirtschaftsjahre 2023 und 2024 werden keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben.

  8. Gemäß § 80 Abs. 3 GemO iVm 86 GemO iVm § 103 Abs. 2 GemO genehmigen wir die unter § 5 der Haushaltssatzung aufgeführten Gesamtbeträge der vorgesehenen Kredite der Verbandsgemeindewerke Hamm in Höhe von 3.446.260 € für das Haushaltsjahr 2023 und 2.210.870 € für das Haushaltsjahr 2024. Die Kreditgenehmigung teilt sich wie folgt auf die Bereiche Wasser und Abwasser auf:

2023

2024

Bereich Wasser

1.210.800 €

733.000 €

Bereich Abwasser

2.235.460 €

1.477.870 €

Hinweis:

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Dienstag, 02.05.2023 bis Mittwoch, 10.05.2023 während der Dienststunden im Rathaus, Zimmer 24 öffentlich aus.

Dienststunden:

Montag: 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr

Dienstag: 8.30 bis 12.00 Uhr

Mittwoch: 8.30 bis 12.00 Uhr

Donnerstag: 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr

Freitag: 8.30 bis 12.00 Uhr

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg) unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:

Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) für die Jahre 2023 und 2024 vom 30.03.2023

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 der Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag

der Aufwendungen auf

der Jahresüberschuss auf

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein-

und Auszahlungen auf

die Einzahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und

Auszahlungen aus

Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und

Auszahlungen aus

Finanzierungstätigkeit auf

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für:

Zinslose Kredite auf

Verzinste Kredite auf

Zusammen auf

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,

wird festgesetzt auf:

0 €

1.450.000 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,

beläuft sich auf:

0 €

338.000 €

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

wird festgesetzt auf:

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

wird festgesetzt auf

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf:

1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Verbandsgemeindewerke Hamm (Sieg) -

Wasserwerk

Verbandsgemeindewerke Hamm (Sieg) -

Abwasserbeseitigungseinrichtungen

zusammen auf

2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Verbandsgemeindewerke Hamm (Sieg) -

Wasserwerk

Verbandsgemeindewerke Hamm (Sieg) -

Abwasserbeseitigungseinrichtungen

zusammen auf

3. Verpflichtungsermächtigungen

Verbandsgemeindewerke Hamm (Sieg) -

Wasserwerk

Verbandsgemeindewerke Hamm (Sieg) -

Abwasserbeseitigungseinrichtungen

zusammen auf

darunter:

Verpflichtungsermächtigungen, für die

in den künftigen Haushaltsjahren

voraussichtlich Investitionskredite

aufgenommen werden müssen

§ 6 Festsetzung der Gebühren und Beiträge gemäß der Entgeltsatzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung

1. Die Benutzungsgebühren nach

dem Wasserverbrauch werden auf netto

zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer festgesetzt.

Der Anteil der entgeltfähigen Kosten,

der über die Benutzungsgebühr

abgerechnet wird, beträgt:

Für Grundstücke aus den

Gemeindegebieten Windeck und

Morsbach, die über die öffentliche

Wasserversorgung von Hamm (Sieg)

aus versorgt werden, wird zusätzlich eine

Grundgebühr Wasserversorgung

erhoben von netto

2. Der wiederkehrende Beitrag

wird auf netto

zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer je Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse festgesetzt.

Der Anteil der entgeltfähigen Kosten,

der über den wiederkehrenden Beitrag

abgerechnet wird, beträgt:

3. Der einmalige Beitrag wird wie folgt

festgesetzt: mit Hausanschluss

im öffentlichen Verkehrsraum auf netto

4. Die Umsatzsteuer wird im Gebühren- und Beitragsbescheid gesondert ausgewiesen.

5. Für die laufenden Entgelte (Absätze 1 bis 3) werden ab Beginn des Jahres Vorausleistungen erhoben.

Die Fälligkeit ist monatlich, vierteljährlich oder jährlich und wird im Gebührenbescheid festgesetzt.

Für Großabnehmer werden Vorausleistungen monatlich erhoben.

§ 7 Festsetzung der Gebühren und Beiträge gemäß der Entgeltsatzung

Abwasserbeseitigung

1. Die Beitragssätze der einmaligen Beiträge für die Abwasserbeseitigungseinrichtungen werden wie folgt festgesetzt:

Schmutzwasser

Niederschlagswasser

2. Der wiederkehrende Beitrag

für Niederschlagswasser wird auf

zulässige Abflussfläche festgesetzt.

3. Der Entgeltsatz für die

Oberflächenentwässerung der

Gemeindestraßen, Wege und Plätze

sowie der Erschließungsanlagen an

klassifizierten Straßen wird für Zwecke

der Vorausleistungen auf festgesetzt. Die Endabrechnung erfolgt jährlich nachträglich auf der Grundlage des für das betreffende Wirtschaftsjahr zu erstellenden Jahresabschlusses und der Nachkalkulation.

4. Der Investitionskostenanteil der

Ortsgemeinden an den

Gemeindestraßen wird festgesetzt auf:

5. Die Mengengebühr/ Fäkalschlammbeseitigung nach gewichteter Schmutzwassermenge einschließlich Abwasserabgabe wird wie folgt festgesetzt:

Vollanschluss

geschlossene Grube

Hauskläranlage mit Anschluss an Kanal

Hauskläranlage mit Versickerung

Der Anteil der entgeltfähigen Kosten,

der über die Mengengebühr

abgerechnet wird, beträgt:

Die Abwasserabgabe für Kleineinleiter je

Einwohner im Jahr wird festgesetzt auf:

6. Der wiederkehrende Beitrag für

Schmutzwasser wird auf

je Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse festgesetzt.

Der Anteil der entgeltfähigen Kosten,

der über den wiederkehrenden Beitrag

Schmutzwasser abgerechnet wird,

beträgt:

7. Für die laufenden Entgelte (Absätze 1 bis 6) werden ab Beginn des Jahres Vorausleistungen erhoben.

Die Fälligkeit ist monatlich, vierteljährlich oder jährlich und wird im Gebührenbescheid festgesetzt.

Für Großabnehmer werden Vorausleistungen monatlich erhoben.

§ 8 Umlage

Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.

Der Umlagesatz wird festgesetzt auf

42,00 v.H.

42,00 v.H.

Die Verbandsgemeindeumlage wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.

§ 9 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2021 (vorläufig): 10.094.402 €

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2022: 10.392.292 €

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2023: 10.826.192 €

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2024: 11.059.722 €

(nachrichtlich: Eigenkapital zum 31.12.2017: 5.729.332,48 €)

§ 10 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor,

Haushalts-

jahr 2023

Haushalts-

jahr 2024

wenn im Einzelfall mehr als

5.000 €

5.000 €

überschritten sind.

§ 11 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze

von

5.000 €

5.000 €

sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

Hamm (Sieg), den 20.04.2023
Dietmar Henrich, Bürgermeister