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Mitteilungsblatt Hamm (Sieg)
Ausgabe 17/2025
Bekanntmachungen und Nachrichten aus der Verbandsgemeinde und den Ortsgemeinden
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Gesetzliche Regelung zu Betriebszeiten von Rasenmähern sowie weiteren Geräten und Maschinen

Nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz i. V. m. dem Anhang der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) ist der Betrieb bestimmter Geräte und Maschinen (z. B. Baustellenkreissägen, Bohrgeräte, Fugenschneider, Motorkettensägen, alle Rasenmäher und Heckenscheren) an Werktagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht zulässig. Dies gilt auch für Rasentrimmer bzw. Rasenkantenschneider ohne Verbrennungsmotor.

Sofern eine gewerbliche Nutzung erfolgt, dürfen die Geräte und Maschinen an Werktagen auch in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr betrieben werden.

Der Betrieb der nachstehend aufgeführten Maschinen und Geräte ist darüber hinaus an Werktagen auch in der Zeit von 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr unzulässig, sofern sie nicht mit dem EG-Umweltzeichen (so genannte „Euroblume“) gekennzeichnet sind:

  • Freischneider
  • Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor
  • Laubbläser und Laubsammler

Auch bei einer gewerblichen Nutzung der zuletzt genannten Maschinen und Geräte ist das Betriebsverbot in der Mittagszeit (13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) einzuhalten.

Zuwiderhandlungen gegen die bestehenden Ruhezeiten stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen bis zu 5.000,00 € geahndet werden können.