Die Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) für die Haushaltsjahre 2025 und 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde am 26.02.2025 vorgelegt worden.
Die erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3, 4 und 5 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
| 1. | Gegen die Festsetzungen in der Haushaltssatzung und die Ansätze im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 werden keine Bedenken wegen einer Rechtsverletzung erhoben. |
| 2. | Gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 2, 103 Abs. 2 Satz 1 GemO wird der unter § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 473.600 € in 2025 und 1.848.500 € in 2026 genehmigt. Die Genehmigung erfolgt unter der Bedingung, dass vorhandene liquide Mittel vorrangig zur Finanzierung des negativen Saldos aus Investitionstätigkeit eingesetzt werden. |
| 3. | Gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 1, 102 GemO wird die unter § 3 der Haushaltssatzung aufgeführte Summe der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2026 in Höhe von 690.000 €, für die in künftigen Haushaltsjahren Investitionskredite aufgenommen werden müssen, genehmigt. |
| 4. | Für Vorhaben zu deren endgültiger Finanzierung Zuwendungen Dritter eingeplant sind, dürfen Haushaltsmittel durch die Verbandsgemeinde erst in Anspruch genommen werden, wenn über die veranschlagte Zuwendung entsprechende Bewilligungsbescheide vorliegen oder rechtsverbindliche Vereinbarungen/ Bewilligungszusagen bestehen. |
| 5. | Gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 3, 105 Abs. 3 GemO wird der unter § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung in Höhe von 8.000.000 € für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 sowie die Verbindlichkeiten der Verbandsgemeinde gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 6.000.000 € in 2025 und 8.000.000 € in 2026 genehmigt. |
| 6. | Gegen die Festsetzungen im Wirtschaftsplan der Verbandsgemeindewerke Hamm für die Wirtschaftsjahre 2025 und 2026 werden keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben. |
| 7. | Gemäß § 80 Abs. 3 GemO iVm 86 GemO iVm § 103 Abs. 2 GemO genehmigen wir die unter § 5 der Haushaltssatzung aufgeführten Gesamtbeträge der vorgesehenen Kredite der Verbandsgemeindewerke Hamm in Höhe von 3.365.286 € für das Haushaltsjahr 2023 und 3.742.213 € für das Haushaltsjahr 2026. Die Kreditgenehmigung teilt sich wie folgt auf die Bereiche Wasser und Abwasser auf: |
| 2025 | 2026 |
| Bereich Wasser | 1.405.446 € | 1.776.523 € |
| Bereich Abwasser | 1.959.840 € | 1.965.690 € |
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, 05.05.2025 bis Dienstag, 13.05.2025 während der Dienststunden im Rathaus, Zimmer 24 öffentlich aus.
Dienststunden:
| Montag: | 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr |
| Dienstag: | 8.30 bis 12.00 Uhr |
| Mittwoch: | 8.30 bis 12.00 Uhr |
| Donnerstag: | 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr |
| Freitag: | 8.30 bis 12.00 Uhr |
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg) unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.
Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:
Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 der Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| Haushalts- jahr 2025 | Haushalts- jahr 2026 |
| 1. im Ergebnishaushalt |
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 19.183.840 € | 19.038.960 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 18.998.605 € | 19.612.725 € |
| der Jahresüberschuss auf | 185.235 € | 84.435 € |
| 2. im Finanzhaushalt |
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| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 644.125 € | 670.805 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.814.400 € | 1.454.000 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.288.000 € | 3.302.500 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | - 473.600 € | -1.848.500 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -170.525 € | 1.177.695 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur
Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
erforderlich ist, wird festgesetzt für:
| Zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
| Verzinste Kredite auf | 473.600 € | 1.848.500 € |
| Zusammen auf | 473.600 € | 1.848.500 € |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf:
| Haushaltsjahr 2025 | Haushaltsjahr 2026 |
| 1.100.000 € | 750.000 € |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen
Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen
werden müssen, beläuft sich auf:
| Haushaltsjahr 2025 | Haushaltsjahr 2026 |
| 0 € | 690.000 € |
sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
| Haushalts- jahr 2025 | Haushalts- jahr 2026 |
| Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf: | 8.000.000 € | 8.000.000 € |
| Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf | 6.000.000 € | 8.000.000 € |
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen
mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf:
| Haushalts-jahr 2025 | Haushalts-jahr 2026 |
| 1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen |
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| Verbandsgemeindewerke Hamm (Sieg) • Wasserwerk | 1.405.446 € | 1.776.523 € |
| Verbandsgemeindewerke Hamm (Sieg) • Abwasserbeseitigungseinrichtungen | 1.959.840 € | 1.965.690 € |
| zusammen auf | 3.365.286 € | 3.742.213 € |
| 2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung |
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| Verbandsgemeindewerke Hamm (Sieg) Wasserwerk | 800.000 € | 800.000 € |
| Verbandsgemeindewerke Hamm (Sieg) Abwasserbeseitigungseinrichtungen | 3.000.000 € | 3.000.000 € |
| zusammen auf | 3.800.000 € | 3.800.000 € |
| 3. Verpflichtungsermächtigungen |
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| Verbandsgemeindewerke Hamm (Sieg) Wasserwerk | 0 € | 0 € |
| Verbandsgemeindewerke Hamm (Sieg) Abwasserbeseitigungseinrichtungen | 0 € | 0 € |
| darunter: Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 0 € | 0 € |
| Haushalts- jahr 2025 | Haushalts- jahr 2026 |
| 1. Die Benutzungsgebühren nach dem Wasserverbrauch werden auf netto… zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer festgesetzt. | 1,98 €/m³ | 2,03 €/m³ |
| Der Anteil der entgeltfähigen Kosten, der über die Benutzungsgebühr abgerechnet wird, beträgt: | 63,76 % | 64,23 % |
| Für Grundstücke aus den Gemeindegebieten Windeck und Morsbach, die über die öffentliche Wasserversorgung von Hamm (Sieg) aus versorgt werden, wird zusätzlich eine Grundgebühr Wasserversorgung erhoben von netto: | 137,00 € | 137,00 € |
| 2. Der wiederkehrende Beitrag wird auf netto… zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer je Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse festgesetzt. | 0,11 €/m² | 0,12 €/m² |
| Der Anteil der entgeltfähigen Kosten, der über den wiederkehrenden Beitrag abgerechnet wird, beträgt: | 36,24 % | 35,77 % |
| 3. Der einmalige Beitrag wird wie folgt festgesetzt: mit Hausanschluss im öffentlichen Verkehrsraum auf netto… | 1,02 €/m² | 1,02 €/m² |
4. Die Umsatzsteuer wird im Gebühren- und Beitragsbescheid gesondert ausgewiesen.
5. Für die laufenden Entgelte (Absätze 1 bis 3) werden ab Beginn des Jahres Vorausleistungen erhoben. Die Fälligkeit ist monatlich, vierteljährlich oder jährlich und wird im Gebührenbescheid festgesetzt. Für Großabnehmer werden Vorausleistungen monatlich erhoben.
1. Die Beitragssätze der einmaligen Beiträge für die Abwasserbeseitigungseinrichtungen werden wie folgt festgesetzt:
| Haushaltsjahr 2025 | Haushaltsjahr 2026 |
| Schmutzwasser: | 2,08 €/m² | 2,08 €/m² |
| Niederschlagswasser | 5,62 €/m² | 5,62 €/m² |
1. Der wiederkehrende Beitrag für Niederschlagswasser wird auf… zulässige Abflussfläche festgesetzt.
| Haushaltsjahr 2025 | Haushaltsjahr 2026 |
| 0,58 €/m² | 0,60 €/m² |
2. Der Entgeltsatz für die Oberflächenentwässerung der Gemeindestraßen, Wege und Plätze sowie der Erschließungsanlagen an klassifizierten Straßen wird für Zwecke der Vorausleistungen festgesetzt auf:
| Haushaltsjahr 2025 | Haushaltsjahr 2026 |
| 0,67 €/m² | 0,67 €/m² |
Die Endabrechnung erfolgt jährlich nachträglich auf der Grundlage des für das betreffende Wirtschaftsjahr zu erstellenden Jahresabschlusses und der Nachkalkulation.
3. Der Investitionskostenanteil der Ortsgemeinden an den Gemeindestraßen wird festgesetzt auf:
| Haushaltsjahr 2025 | Haushaltsjahr 2026 |
| 12,11 €/m² | 12,11 €/m²² |
4. Die Mengengebühr/ Fäkalschlammbeseitigung nach gewichteter Schmutzwassermenge einschließlich Abwasserabgabe wird wie folgt festgesetzt:
| Vollanschluss | 2,63 €/m³ | 2,71 €/m³ |
| geschlossene Grube | 2,63 €/m³ | 2,71 €/m³ |
| Hauskläranlage mit Anschluss an Kanal | 2,63 €/m³ | 2,71 €/m³ |
| Hauskläranlage mit Versickerung | 2,63 €/m³ | 2,71 €/m³ |
| Der Anteil der entgeltfähigen Kosten, der über die Mengengebühr abgerechnet wird, beträgt: | 57,71 % | 57,67 % |
| Die Abwasserabgabe für Kleineinleiter je Einwohner im Jahr wird festgesetzt auf: | 17,90 € | 17,90 € |
6. Der wiederkehrende Beitrag für Schmutzwasser wird auf… je Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse festgesetzt.
| Haushaltsjahr 2025 | Haushaltsjahr 2026 |
| 0,16 €/m² | 0,18 €/m² |
Der Anteil der entgeltfähigen Kosten, der über den wiederkehrenden Beitrag Schmutzwasser abgerechnet wird, beträgt:
| Haushaltsjahr 2025 | Haushaltsjahr 2026 |
| 42,29 % | 42,04 % |
7. Für die laufenden Entgelte (Absätze 1 bis 6) werden ab Beginn des Jahres Vorausleistungen erhoben.
Die Fälligkeit ist monatlich, vierteljährlich oder jährlich und wird im Gebührenbescheid festgesetzt.
Für Großabnehmer werden Vorausleistungen monatlich erhoben.
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird festgesetzt auf:
| Haushaltsjahr 2025 | Haushaltsjahr 2026 |
| 42,50 v.H. | 43,50 v.H. |
Die Verbandsgemeindeumlage wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.
Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023 (vorläufig): — 12.013.562 €
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2024: — 12.335.267 €
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2025: — 12.520.502 €
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2026: — 12.604.937 €
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als… überschritten sind.
| Haushaltsjahr 2025 | Haushaltsjahr 2026 |
| 5.000 € | 5.000 € |
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
| Haushaltsjahr 2025 | Haushaltsjahr 2026 |
| 5.000 € | 5.000 € |