Titel Logo
Mitteilungsblatt Hamm (Sieg)
Ausgabe 18/2026
Bekanntmachungen und Nachrichten aus der Verbandsgemeinde und den Ortsgemeinden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachung

II. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bruchertseifen vom 21.04.2026

Der Ortsgemeinderat von Bruchertseifen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1 S.2, 6 Abs. 4 S.1, 8 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

§ 2 Abs. 3 (Friedhofszweck) wird wie folgt geändert (Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 werden aufgehoben):

Für die Bestattung anderer Personen besteht kein Rechtsanspruch. Sie bedarf der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde Bruchertseifen durch den Ortsbürgermeister.

§ 2

§ 14 Abs. 3 (Wahlgrabstätten) wird wie folgt geändert:

Wahlgrabstätten werden lediglich als zweistellige Grabstätten vergeben.

§ 3

In § 15 (Urnenbestattungen) wird neu aufgenommen:

Zu Abs. 1:

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

(…)

d) Urnenwiesengrabstätten als Tiefenbelegung (bis zu 2 Aschen).

Eine Zweitbelegung ist aber nur innerhalb der ersten 10 Jahre nach der Erstbestattung möglich. Die gesamte Ruhezeit beträgt 25 Jahre, gerechnet ab der 1. Beisetzung.

Die Regelung des Abs. 4 wird als Abs. 5 unverändert fortgeführt.

Zu Abs. 4 (neu):

Urnenwiesenreihengrabstätten sind Grabstätten auf bestimmten Grabfeldern. Hier ist keine anonyme Beisetzung möglich und es besteht auch nicht die Wahlmöglichkeit eines genauen Platzes. Die Pflege der Grabstätten erfolgt durch die Ortsgemeinde.

Im Bereich jeder Urnenwiesenreihengrabstätte wird eine Namenstafel aus Basalt bodengleich verlegt. Die Größe der Namenstafel beträgt 0,30 m (Länge) x 0,40 m (Breite), Mindeststärke 0,03 m. Die Beschriftung darf nur mittels Gravur erfolgen. Es dürfen keine aufgesetzten Buchstaben verwendet werden. Die Angehörigen geben selbst die Namenstafel beim Steinmetz nach den Vorgaben dieser Satzung in Auftrag.

Die Angehörigen erhalten kein Nutzungsrecht an einer Urnenwiesenreihengrabstätte.

Sie haben daher auch nicht die Möglichkeit, die Urnenwiesengrabstätten mit Blumen, Gestecken, Schalen, Grablichtern u.a. auszustatten.

Die Grabstätten müssen für die Pflege durch die Mitarbeiter der Gemeinde freigehalten werden.

Die Ortsgemeinde ist berechtigt, alle widerrechtlichen Ablagerungen zu entfernen und zu entsorgen.

§ 4

Inkrafttreten

Diese II. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bruchertseifen, 21.04.2026
Ortsgemeinde Bruchertseifen
Axel Mast, Ortsbürgermeister

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.