Der Ortsgemeinderat Bruchertseifen hat auf Grundlage des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 –in ihrer jeweils gültigen Fassung- sowie § 32 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bruchertseifen die folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Sofern aus Gründen der Lesbarkeit weder eine neutrale, diverse noch eine weibliche Personenbezeichnung in dieser Satzung Verwendung gefunden hat, gilt die Personenbezeichnung als generisches Maskulinum.
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen sowie für die damit verbundenen Leistungen der Ortsgemeinde Bruchertseifen werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
Die maßgeblichen Gebührentatbestände bzw. Gebühren ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
1. Gebührenschuldner sind
| • | bei Bestattungen und Beisetzungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz verantwortlich sind, sowie der Antragsteller, |
| • | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung; bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
Soweit im Einzelfall die maßgeblichen Gebührentatbestände bzw. Gebühren der Umsatzbesteuerung unterliegen, wird diese in der jeweils maßgeblichen Höhe von dem Gebührenschuldner neben den Gebühren noch zusätzlich geschuldet.
1. Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 05.12.2024 außer Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
Überlassen einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
| 1. | Erdbestattung | ||
| 1.1. | Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 450,00 € | ||
| 1.2. | Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr — 750,00 € | ||
| 1.3. | Wiesenreihengrabstätte | 750,00 € | |
| 2. | Urnenbeisetzungen | ||
| 2.1. | gekennzeichnete Urnenreihengrabstätte je Beisetzung unabhängig des Umstandes, ob es sich dabei um die Erst- oder Folgebelegung handelt | 700,00 € | |
| 2.2. | anonyme Urnenreihengrabstätte | 700,00 € | |
| 2.3. | gemischte Grabstätte (Umwidmung einer durch eine Erdbestattung belegte Reihengrabstätte gemäß Ziffer 1.1 und 1.2) | 750,00 € | |
| 2.4. | gekennzeichnete Urnenwiesenreihengrabstätte je Beisetzung unabhängig des Umstandes, ob es sich dabei um die Erst- oder Folgebelegung handelt | 700,00 € | |
Verleihung eines Grabnutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
| 1. | Erdbestattung | ||
| 1.1. | Verleihung eines Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte mit zwei Grabstellen | 2.000,00 € | |
| 1.2. | Verlängerung des Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte mit zwei Grabstellen gemäß Ziffer 1.1 für die Folgebelegung je Jahr | 100,00 € | |
| 2. | Urnenbeisetzungen | ||
| 2.1. | gemischte Grabstätte (Umwidmung einer durch eine oder zwei Erdbestattungen belegten Wahlgrabstätte gemäß Ziffer 1.1) für bis zu zwei Folgebelegungen je Folgebelegung | 750,00 € | |
| 2.2. | Verlängerung des Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte mit zwei Grabstellen gemäß Ziffer 1.1 für die Folgebelegung in einer für Erdbestattungen vorgesehenen freien Grabstelle je Jahr | 100,00 € | |
Herstellung der Grabstätte (Abstecken, Ausheben und Verfüllen) für
| 1. | Reihengrabstätten nach Nr. I | ||
| 1.1. | Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 | 360,00 € | |
| 1.2. | Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.2 | 560,00 € | |
| 1.3. | Wiesenreihengrabstätte (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.3 | 560,00 € | |
| 1.4. | gekennzeichnete Urnenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1 je Beisetzung unabhängig des Umstandes, ob es sich dabei um die Erst- oder Folgebelegung handelt | 180,00 € | |
| 1.5. | anonyme Urnenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.2 | 180,00 € | |
| 1.6. | gemischte Grabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.3 | 180,00 € | |
| 1.7. | gekennzeichnete Urnenwiesenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.4 für die Erstbelegung | 210,00 € | |
| 1.8. | gekennzeichnete Urnenwiesenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.4 für die Folgebelegung | 180,00 € | |
| 2. | Wahlgrabstätten nach Nr. II | ||
| 2.1. | mehrstellige Wahlgrabstätte (Erdbestattung) mit zwei Grabstellen gemäß Ziffer 1.1 unabhängig des Umstands, ob es sich dabei um die Erst- oder die Folgebelegung handelt, je Beisetzung | 560,00 € | |
| 2.2. | gemischte Grabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1 unabhängig des Umstands, ob es sich dabei um die erste oder zweite Folgebelegung handelt, je Beisetzung | 180,00 € | |
| 2.3. | Folgebelegung einer mehrstelligen Wahlgrabstätte mit zwei Grabstellen (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.2 | 180,00 € | |
| Übernahme des besonderen Pflege- und Unterhaltungsaufwandes für | |||
| 1. | Reihengrabstätten nach Nr. I | ||
| 1.1. | Wiesenreihengrabstätte gemäß Ziffer 1.3 | 1.000,00 € | |
| 1.2. | anonyme Urnenreihengrabstätte gemäß Ziffer 2.2 | 450,00 € | |
| 1.3. | gekennzeichnete Urnenwiesenreihengrabstätte gemäß Ziffer 2.4 | 400,00 € | |
| Herstellung der Grabeinfassung für | |||
| 1. | Reihengrabstätten nach Nr. I | ||
| 1.1. | Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 | 400,00 € | |
| 1.2. | Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.2 | 550,00 € | |
| 1.3. | gekennzeichnete Urnenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1 | 500,00 € | |
| 2. | Wahlgrabstätten nach Nr. II | ||
| 2.1. | mehrstellige Wahlgrabstätte mit zwei Grabstellen (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 | 1.100,00 € | |
Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller im tatsächlichen Umfang zu tragen.
Im Falle einer bis zum 01.08.2011 zugeteilten Grabstätte werden die tatsächlichen Kosten für die Entfernung und Einebnung der Grabstätte als Gebühr in Rechnung gestellt.
Im Falle einer ab dem 01.08.2011 zugeteilten Grabstätte werden folgende Gebühren für die Entfernung und Einebnung der Grabstätte in Rechnung gestellt; die Erhebung dieser Gebühr erfolgt gemeinsam mit der Gebühr für das Grabnutzungsrecht nach Nr. I bzw. II:
| 1. | Reihengrabstätten nach Nr. I | ||
| 1.1. | Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 | 120,00 € | |
| 1.2. | Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.2 | 210,00 € | |
| 1.3. | gekennzeichnete Urnenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1 | 140,00 € | |
| 2. | Wahlgrabstätten nach Nr. II | ||
| 2.1. | mehrstellige Wahlgrabstätte mit zwei Grabstellen (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 | 260,00 € | |
Im Falle der vorzeitigen Einebnung von Grabstätten durch die Ortsgemeinde wird zusätzlich zu den vorstehenden Gebühren eine zusätzliche Gebühr bis zum Ablauf der Ruhezeit in nachstehender Höhe (vgl. Nr. 3 und 4) erhoben:
| 3. | Reihengrabstätten nach Nr. I | ||
| 3.1. | Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 je Jahr | 8,00 € | |
| 3.2. | Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.2 je Jahr | 14,00 € | |
| 3.3. | gekennzeichnete Urnenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1 je Jahr | 7,00 € | |
| 4. | Wahlgrabstätten nach Nr. II | ||
| 4.1. | mehrstellige Wahlgrabstätte mit zwei Grabstellen (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 je Jahr | 18,00 € | |
| 1. | Nutzung des Aufbahrungsraumes | 120,00 € |
| 2. | Nutzung der Aussegnungshalle / Trauerhalle | 140,00 € |
Für die Bestattung anderer Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung ist über die zu zahlende Gebühr eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
Hinweis
Entsprechend der Regelung des § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.