Zur Berücksichtigung nicht eingeleiteter Wassermengen in die öffentliche Kanalisation werden für jeden/jede Gebührenschuldner:in ohne besonderen Nachweis und Antrag pauschal 10 % des Jahreswasserverbrauchs bei der Abwassergebühr abgesetzt. Dieser pauschale Vorwegabzug berücksichtigt zum Beispiel Wasser, das für die Gartenbewässerung verwendet wird.
Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, die tatsächlich für die Gartenbewässerung verwendete Wassermenge über einen privaten, geeichten Gartenwasserzähler zu ermitteln. Diese ermittelte Wassermenge wird dann am Jahresende bei der Abwassergebühr abgesetzt.
Bitte wägen Sie vorher ab, ob sich der Zählereinbau für Sie lohnt. Der Gebührenersparnis stehen die Kosten für den Zählereinbau, die Kosten für die Abnahme und die regelmäßigen Nacheichungen mit Abnahme gegenüber. Womöglich berücksichtigt der 10%-Vorwegabzug Ihren Gartenwasserverbrauch bereits ausreichend (Tipp: Vergleich des Wasserverbrauchs im Sommer und im Winter). Zudem ist es in den meisten Fällen wirtschaftlicher, anstelle von Frischwasser das auf dem Grundstück anfallende Regenwasser zu sammeln und für die Gartenbewässerung zu nutzen. So sparen Sie nicht nur die Kosten für den Wasserbezug, sondern schonen auch kostbare Trinkwasserressourcen.
Wenn Sie sich für einen privaten Gartenwasserzähler entscheiden, ist Folgendes zu beachten:
Einreichung des Antragsformulars
Installation auf eigene Kosten durch eine von Ihnen beauftragte Fachfirma
kostenpflichtige Abnahme durch Mitarbeiter unseres Bauhofes (pauschal 50,00 € inkl. MwSt. bzw. 42,02 € zzgl. MwSt.); eine Abnahme hat auch nach einem Zählerwechsel zu erfolgen
auch Zwischenzähler unterliegen den Bestimmungen des Mess- und Eichgesetzes und sind daher eigenverantwortlich auf Ihre Kosten alle 6 Jahre zu wechseln oder nachzueichen
der zusätzliche Wasserzähler muss fest installiert sein, d.h. fest in Fließrichtung vor dem Wasserhahn; nicht erlaubt sind Zähler zum Aufschrauben auf den Wasserhahn
hinter dem Gartenwasserzähler dürfen keine Geräte oder Abflüsse installiert werden, von denen Abwasser in die öffentliche Kanalisation gelangen kann
ein Gartenzähler darf nicht zur Befüllung eines Pools genutzt werden (Poolwasser = Schmutzwasser, § 54 Wasserhaushaltsgesetz)
Außenzapfstellen müssen vor Frost geschützt sein
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter Verwaltung & Politik –Verbandsgemeindewerke - Gartenwasserzähler. Gerne können Sie sich bei Fragen auch telefonisch bei uns melden.