In der Ortsgemeinde Etzbach ragen an verschiedenen Stellen Äste und Zweige in den Verkehrsraum der öffentlichen Straßen (Fahrbahn/Gehweg) hinein.
Um eine Gefährdung für den Straßenverkehr und Behinderung der Fußgänger zu vermeiden, werden die entsprechenden Grundstückseigentümer gebeten, die überhängenden Äste und Zweige so zurückzuschneiden, dass über der Fahrbahnoberfläche ein Freiraum von mindestens 4,50 m und über einem Gehweg von mindestens 2,50 m verbleibt (sogenanntes Lichtraumprofil).
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Straßenreinigungspflicht hingewiesen. Sie besteht sowohl für bebaute als auch unbebaute Grundstücke, die an einer Straße liegen.
Die bestehende Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen schreibt vor, dass innerhalb der geschlossenen Ortslage u. a. Gehwege, Straßenrinnen und die Fahrbahnen zu säubern sind.
Das Säubern umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art.
Zuwiderhandlungen gegen die Satzungsbestimmungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar.