Am Sonntag, dem 15. Juni 2025, wird die Wahl des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) durchgeführt. Die Wahlhandlung dauert von 8 bis 18 Uhr.
Wahlberechtigt ist, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein erhalten hat.
Wer nicht brieflich wählt, kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, der in der Wahlbenachrichtigung angegeben ist. Zur Wahl soll die Wahlbenachrichtigung mitgebracht und der Personalausweis, bei Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ein gültiger Pass oder Passersatz, bereitgehalten werden.
Die Ortsgemeinden Birkenbeul, Bitzen, Breitscheidt, Bruchertseifen, Etzbach, Forst, Fürthen, Niederirsen, Pracht, Roth und Seelbach bilden jeweils einen Wahlbezirk.
Die Wahlräume werden eingerichtet in:
| Ortsgemeinde Birkenbeul | Gaststätte Bauernlümmel Rosenhang 2 57589 Birkenbeul OT Weißenbrüchen |
| Ortsgemeinde Bitzen | Bergtreff Siegstraße 24 57539 Bitzen OT Dünebusch |
| Ortsgemeinde Breitscheidt | Bürgerhaus Am Sportplatz 1 57539 Breitscheidt |
| Ortsgemeinde Bruchertseifen | Ausstellungshalle Autohaus Siegel Gartenweg 2 57539 Bruchertseifen |
| Ortsgemeinde Etzbach | Bürgerhaus Leystraße 19 57539 Etzbach |
| Ortsgemeinde Forst | Dorfgemeinschaftshaus Hauptstraße 28 57537 Forst |
| Ortsgemeinde Fürthen | Gasthof „Zum Siegtal“ Siegstraße 4 57539 Fürthen OT Opsen |
| Ortsgemeinde Niederirsen | Dorfgemeinschaftshaus Dahlhauser Weg 1 57589 Niederirsen OT Ückertseifen |
| Ortsgemeinde Pracht | Kindergarten – Mehrzweckraum Waldstraße 2 57589 Pracht |
| Ortsgemeinde Roth | Bürgerhaus Schulstraße 12 57539 Roth OT Oettershagen |
| Ortsgemeinde Seelbach bei Hamm (Sieg) | Waldhotel „Unser Haus der Begegnung“ Am Kloster 20 57577 Seelbach bei Hamm (Sieg) OT Marienthal |
Die Ortsgemeinde Hamm (Sieg) ist in zwei allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
Die Wahlräume werden eingerichtet in:
| Ortsgemeinde Hamm (Sieg), Wahlbezirk 101 | KulturHaus Hamm Saal, EG Scheidter Straße 11-13 57577 Hamm (Sieg) |
| Ortsgemeinde Hamm (Sieg), Wahlbezirk 102 | KulturHaus Hamm Obergeschoss Scheidter Straße 11-13 57577 Hamm (Sieg) |
Wahlberechtigte, die nicht in ihrem Wahlraum wählen wollen, können noch bis
Freitag, den 13. Juni 2025, 18 Uhr,
einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragen.
Im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für Wahlberechtigte, die ohne ihr Verschulden weder im Wählerverzeichnis nachgetragen worden sind noch einen Wahlschein von Amts wegen erhalten haben.
Zur Wahl ist nur eine gültige Bewerbung eingereicht worden. Die Wählerinnen und Wähler erhalten einen Stimmzettel mit der Angabe des Familiennamens, der Vornamen, des Berufes oder Standes und des Wohnorts mit Postleitzahl der Bewerberin oder des Bewerbers. Sie geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie mit „Ja“ oder mit „Nein“ abstimmen.
Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und persönlich ausüben. Die Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 KWG).
Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ihre Stimmen abzugeben, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson hat den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers zu kennzeichnen und dies an Eides statt zu versichern. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.