Der Verbandsgemeindegemeinderat Hamm (Sieg) hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung vom 31.01.1994 (GemO) -zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21)- und des § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (KAG) –zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.05.2022 (GVBl. S. 207)- die folgende Gebührenordnung über die Schwimmbadgebühren der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Schwimmbadgebühren werden mit Wirkung zum 01.06.2023 wie folgt festgesetzt:
Einzelkarten
Erwachsene — 4,00 €
Rabatt f. Erwachsene mit Ehrenamtskarte — 2,00 €
Jugendliche (6-17 Jahre) — 2,50 €
Schwerbehinderte (§ 2 II SGB IX)* — 2,50 €
Einzelkarten nach 17.00 Uhr
Erwachsene — 3,00 €
Jugendliche (6-17 Jahre) — 2,00 €
Schwerbehinderte (§ 2 II SGB IX)* — 2,00 €
Zehnerkarten
Erwachsene — 32,00 €
Jugendliche (6-17 Jahre) — 20,00 €
Schwerbehinderte (§2 II SGB IX)* — 20,00 €
Anmerkung: Zehnerkarten verlieren erst mit Ablauf des Folgejahres auf den Erwerb ihre Gültigkeit.
Jahreskarten
Für alle Nutzer — 50,00 €
* Bei Schwerbehinderten mit Merkzeichen „B“ erhält die Begleitperson freien Eintritt.
Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 28.06.2010 außer Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.