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Mitteilungsblatt Hamm Sieg
Ausgabe 23/2023
Bekanntmachungen und Nachrichten aus der Verbandsgemeinde und den Ortsgemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung

Der Verbandsgemeindegemeinderat Hamm (Sieg) hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung vom 31.01.1994 (GemO) -zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21)- und des § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (KAG) –zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.05.2022 (GVBl. S. 207)- die folgende Gebührenordnung über die Schwimmbadgebühren der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Gebührenordnung über die Schwimmbadgebühren der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) vom 31.05.2023

Die Schwimmbadgebühren werden mit Wirkung zum 01.06.2023 wie folgt festgesetzt:

Einzelkarten

Erwachsene  —  4,00 €

Rabatt f. Erwachsene mit Ehrenamtskarte  —  2,00 €

Jugendliche (6-17 Jahre)  —  2,50 €

Schwerbehinderte (§ 2 II SGB IX)*  —  2,50 €

Einzelkarten nach 17.00 Uhr

Erwachsene  —  3,00 €

Jugendliche (6-17 Jahre)  —  2,00 €

Schwerbehinderte (§ 2 II SGB IX)*  —  2,00 €

Zehnerkarten

Erwachsene  —  32,00 €

Jugendliche (6-17 Jahre)  —  20,00 €

Schwerbehinderte (§2 II SGB IX)*  —  20,00 €

Anmerkung: Zehnerkarten verlieren erst mit Ablauf des Folgejahres auf den Erwerb ihre Gültigkeit.

Jahreskarten

Für alle Nutzer  —  50,00 €

* Bei Schwerbehinderten mit Merkzeichen „B“ erhält die Begleitperson freien Eintritt.

Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 28.06.2010 außer Kraft.

Hamm (Sieg), 01.06.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg)
Dietmar Henrich
Bürgermeister

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Hamm (Sieg), den 01.06.2023
Verbandsgemeinde Hamm (Sieg)
Dietmar Henrich
Bürgermeister