Die Ortsgemeinde hat durch die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen die Straßenreinigungspflicht, die grundsätzlich der Gemeinde obliegt, den Eigentümern und Besitzern derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Nach § 5 Abs. 1 dieser Satzung umfasst das Säubern der Straße insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören sowie die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe. Die Straßen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine öftere Reinigung erforderlich ist (§ 5 Abs. 4 der Satzung).
Durch die extrem feuchtwarme Witterung ist der Pflanzenwuchs sehr stark. Bitte achten Sie darauf, dass keine Sträucher, Gräser oder andere Pflanzen von Ihrem Grundstück auf den Gehweg oder die Straße ragen.
Auch die Rinnsteine vor einem Bürgersteig oder Mehrzweckstreifen entlang dem Grundstück zählen dazu!
Im Ortsbereich gibt es viele unbebaute Grundstücke in privater Hand. Die Eigentümer sollten auf diese Grundstücke auch ein Augenmerk legen, da hier oft Gräser weit über die Grenze ragen und die Gehwege mit Unkraut übersäen.
Die erforderliche freizuhaltende lichte Höhe bei Hecken, Bäumen und Sträuchern beträgt für den Kfz-Verkehr 4,50 m sowie für Geh- und Radwege 2,50 m.
Die Gehsteige müssen in voller Breite freigeschnitten sein.
Bitte schauen Sie, ob Ihr Grundstück betroffen ist und beseitigen Sie dann den entsprechenden Pflanzenwuchs innerhalb der nächsten 6 Wochen.
Wenn man durch die Gemeinde geht, sieht man, dass hier großer Handlungsbedarf besteht. Die Einhaltung der Säuberungspflicht wird zusätzlich vom Außendienst des Ordnungsamtes überprüft.
Bitte beachten Sie auch, dass das Verbrennen von Grasschnitt, Astschnitt und Bauholz etc. nicht gestattet ist.
In diesem Zusammenhang weise ich auch nochmals auf die Einhaltung der Mittagsruhe von 13:00 bis 15:00 Uhr und die Abendruhe von 20:00 bis 7:00 Uhr hin sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen.