Der Verbandsgemeinderat Hamm (Sieg) hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeverordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende 7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 11 (Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige) erhält folgende Fassung:
(1) Die ehrenamtliche Wehrleiterin oder der ehrenamtliche Wehrleiter der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 70 v. H. des Höchstsatzes der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Wehrleiterin oder der Wehrleiter haben bis zu 2 Stellvertreter. Die Aufwandsentschädigung der stellvertretenden Wehrleiterin oder des stellvertretenden Wehrleiters beträgt 35 v. H. des Höchstsatzes der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Die Gerätewarte erhalten folgende Aufwandsentschädigung:
| a) | Gerätewart(-in) „Fahrzeuge“ | 156,36 € |
| b) | Gerätewart(-in) „sonstige Geräte“ | 156,36 € |
| c) | Gerätewart(-in) „Information und Kommunikation“ | 156,36 € |
| d) | Gerätewart(-in) „Atemschutz“ | je 61,18 € |
| e) | Schlauchwart(-in) | 78,19 € |
| f) | Jugendfeuerwehrwart(-in) | 39,41 €. |
Es können bis zu zwei Jugendfeuerwehrwarte(-innen) bestellt werden. Die Gerätewarte „Fahrzeuge“, „sonstige Geräte“ und „Information und Kommunikation“ haben einen Stellvertreter. Die Höhe der Aufwandsentschädigung der Stellvertreter wird auf 50% der Aufwandsentschädigung der Gerätewarte „Fahrzeuge“, „sonstige Geräte“ und „Information und Kommunikation festgesetzt.
(2) Die Aufwandsentschädigungen sind monatlich im Voraus zu zahlen.
(3) Mit Zahlung der Aufwandsentschädigungen sind die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen notwendigen baren Auslagen und die sonstigen persönlichen Aufwendungen abgegolten.
(4) Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
(5) Entsteht der Anspruch auf die jeweilige Aufwandsentschädigung in der 2. Hälfte des Monats, so wird für diesen Monat nur der halbe Betrag gezahlt.
(6) Beim Ausscheiden der ehrenamtlichen Wehrleiterin oder des ehrenamtlichen Wehrleiters, der stellvertretenden Wehrleiterin bzw. des stellvertretenden Wehrleiters oder der Gerätewarte(-innen) und Schlauchwarte(-innen) sowie Jugendfeuerwehrwarte(-innen) im Laufe des Monats ist die jeweilige Aufwandsentschädigung für den betreffenden Monat zu belassen.
(7) Im Übrigen ist die Feuerwehr-EntschädigungsVO anzuwenden.
(8) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige haben einen Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung, wenn sie zu Einsätzen herangezogen wurden, bei denen auf Grund des § 36 LBKG entweder Kostenersatz oder auch kein Kostenersatz geleistet worden ist. Die monatliche Aufwandsentschädigung ergibt sich aus dem Produkt des maßgebenden Stundensatzes und der tatsächlichen Stundenzahl, zu der der Feuerwehrangehörige herangezogen worden ist. Der Stundensatz beträgt 8,00 €.
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.