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Mitteilungsblatt Hamm Sieg
Ausgabe 24/2024
Bekanntmachungen und Nachrichten aus der Verbandsgemeinde und den Ortsgemeinden
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Verbandsgemeinde Hamm/Sieg

gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. Nr. 394), über die Wirksamkeit der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg)

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) hat in seiner Sitzung am 19.03.2024 mit dem Feststellungsbeschluss die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) beschlossen.

Neuausweisungen werden für insgesamt 21 Teilgebiete in den Ortsgemeinden Bitzen, Breitscheidt, Bruchertseifen, Forst, Hamm (Sieg) und Roth durchgeführt.

Alle Teilgebiete dieses Änderungsverfahrens sind in den abgedruckten Übersichtsplänen durch eine rot unterbrochene Umrandung dargestellt.

Verweisend auf die Nummerierung dieser Bereiche in den Übersichtsplänen finden folgende Neuausweisung im Flächennutzungsplan statt:

Ortsgemeinde Bitzen

Nr. 010/01 Änderung in Gemischte Baufläche statt bisheriger Fläche für die Landwirtschaft.

Ortsgemeinde Breitscheidt

Nr. 013/01 Änderung in Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kulturelle Einrichtung statt bisheriger öffentlicher Grünfläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Sport- und Festplatzgelände

Ortsgemeinde Bruchertseifen

Nr. 014/01 Änderung in Fläche für Landwirtschaft statt bisheriger Wohnbaufläche

Nr. 014/02 Änderung in Fläche für Landwirtschaft statt bisheriger Gemischter Bauflächen

Nr. 014/03 Änderung in Wohnbaufläche statt bisheriger Fläche für Landwirtschaft

Nr. 014/04 Änderung in Gemischte Bauflächen statt bisheriger Fläche für Landwirtschaft

Nr. 014/05 Änderung in Gemischte Baufläche und Sonderbaufläche Kindergarten statt bisheriger Fläche für Landwirtschaft

Ortsgemeinde Forst

Nr. 034/01 Änderung in Wohnbaufläche statt bisheriger Fläche für Landwirtschaft

Ortsgemeinde Hamm (Sieg)

Nr. 044/01 Änderung in Gewerbliche Baufläche statt bisheriger Waldfläche und Fläche für Landwirtschaft

Nr. 044/02 Änderung in Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Photovoltaik statt bisheriger Fläche für Landwirtschaft

Nr. 044/03 Änderung in Gemischte Bauflächen statt bisheriger Fläche für Gemeinbedarf

Nr. 044/04 Änderung in Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Jugendcamp statt bisheriger Fläche für Landwirtschaft und Grünfläche

Nr. 044/05 Änderung in Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Erholung statt bisheriger Fläche für Landwirtschaft und Grünfläche

Nr. 044/06 a - c Änderung in Fläche für Wald statt bisheriger Fläche für Landwirtschaft

Ortsgemeinde Roth

Nr. 096/01 Änderung in Gewerbliche Baufläche statt bisheriger Fläche für Landwirtschaft

Nr. 096/02 Änderung in Gewerbliche Baufläche statt bisheriger Fläche für Landwirtschaft

Nr. 096/03 Änderung in Wohnbaufläche statt bisheriger Fläche für Landwirtschaft

Nr. 096/04 Änderung in Gewerbliche Baufläche statt bisheriger Fläche für Landwirtschaft

Nr. 096/05 Änderung in Fläche für Landwirtschaft statt bisheriger Wohnbaufläche.

Die Kreisverwaltung Altenkirchen genehmigte mit Bescheid vom 14.05.2024,

Aktenzeichen „60-29/FNP/6. Änderung FNP VG Hamm“, gem. § 6 Abs. 1 BauGB die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg).

Die Erteilung der Genehmigung wird gem. § 6 Abs. 5 Satz BauGB hiermit bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung wird der neu aufgestellte Flächennutzungsplan gem. § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB wirksam.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 BauGB bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg), Fachbereich 2, Lindenallee 2, 57577 Hamm (Sieg), während der Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Der wirksame Flächennutzungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird ergänzend auch im Internet auf der homepage der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) unter dem Link https://www.hamm-sieg.de/de/leben-wohnen/bauen-umwelt/flaechennutzungsplan eingestellt.

Aufgrund der Bestimmung des § 215 Abs. 2 BauGB ergeht folgender Hinweis:

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

Hamm (Sieg), den 14.06.2024
Verbandsgemeinde Hamm (Sieg)
-Dietmar Henrich, Bürgermeister -