Die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Etzbach für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Email vom 23.04.2024 vorgelegt worden. Die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen wurde mit Schreiben vom 29.05.2024, eingegangen am 04.06.2024 erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
„1. Gegen die Festsetzungen in der Haushaltssatzung und die Ansätze im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 werden keine Bedenken wegen einer Rechtsverletzung erhoben.
2. Gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 3, 105 Abs. 3 GemO wird der unter § 4 der Haushaltssatzung 2024/ 2025 aufgeführte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 106.000 € für 2024 und 111.000 € für 2025 genehmigt.“
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Montag, 17.06.2024 bis Dienstag, 25.06.2024 während der Dienststunden im Rathaus, Zimmer 24 öffentlich aus.
Dienststunden:
| Montag: | 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr |
| Dienstag: | 8.30 bis 12 Uhr |
| Mittwoch: | 8.30 bis 12 Uhr |
| Donnerstag: | 8.30 bis 12. Uhr und 14 bis 18 Uhr |
| Freitag: | 8.30 bis 12 Uhr |
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg) unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.
Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:
Haushaltssatzung
der Ortsgemeinde Etzbach für die Jahre 2024 und 2025
vom 22.04.2024
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 der Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden:
1. im Ergebnishaushalt
| Hh. Jahr 2024 | Hh. Jahr 2025 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.347.450 € | 2.148.626 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.252.714 € | 2.049.062 € |
| der Jahresüberschuss auf | 94.736 € | 99.564 € |
2. im Finanzhaushalt
| Hh. Jahr 2024 | Hh. Jahr 2025 |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -124.880 € | 99.000 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 13.700 € | 137.900 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 226.700 € | 375.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -337.880 € | -237.100 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 337.880 | 138.100 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für:
| Hh. Jahr 2024 | Hh. Jahr 2025 |
| zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 0 € | 0 € |
| zusammen auf | 0 € | 0 € |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf:
| Hh. Jahr 2024 | Hh. Jahr 2025 |
| 235.000 € | 0 € |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf:
| Hh. Jahr 2024 | Hh. Jahr 2025 |
| 0 € | 0 € |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf:
| Hh. Jahr 2024 | Hh. Jahr 2025 |
| 106.000 € | 111.000 € |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Hh. Jahr 2024 | Hh. Jahr 2025 |
| - Grundsteuer A auf | 350 v.H. | 350 v.H. |
| - Grundsteuer B auf | 470 v.H. | 470 v.H. |
| - Gewerbesteuer auf | 385 v.H. | 385 v.H. |
Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 (vorläufig): — 4.395.110 €
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023: — 4.555.668 €
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024: — 4.650.404 €
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025: — 4.749.968 €
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall überschritten sind.
| Hh. Jahr 2024 | Hh. Jahr 2025 |
| 2.500 € | 2.500 € |
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von
| Hh. Jahr 2024 | Hh. Jahr 2025 |
| 1.000 € | 1.000 € |
sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.