Die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Roth für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Email vom 19.04.2024 vorgelegt worden. Die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen wurde mit Schreiben vom 29.05.2024, eingegangen am 04.06.2024 erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
| „1. | Gegen die Festsetzungen in der Haushaltssatzung und die Ansätze im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 werden keine Bedenken wegen einer Rechtsverletzung erhoben. |
| 2. | Gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 3, 105 Abs. 3 GemO wird der unter § 4 der Haushaltssatzung 2024/ 2025 aufgeführte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 1.248.000 € für 2024 und 1.253.000 € für 2025 genehmigt.“ |
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Montag, 17.06.2024 bis Dienstag, 25.06.2024 während der Dienststunden im Rathaus, Zimmer 24 öffentlich aus.
Dienststunden:
| Montag: | 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr |
| Dienstag: | 8.30 bis 12 Uhr |
| Mittwoch: | 8.30 bis 12 Uhr |
| Donnerstag: | 8.30 bis 12. Uhr und 14 bis 18 Uhr |
| Freitag: | 8.30 bis 12 Uhr |
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg) unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.
Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 der Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden:
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| Hh. Jahr 2024 | Hh. Jahr 2025 |
| …der Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.143.115 € | 1.193.102 € |
| …der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.127.592 € | 1.972.105 € |
| …der Jahresüberschuss auf | 15.523 € | 20.997 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| Hh. Jahr 2024 | Hh. Jahr 2025 |
| …der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -173.870 € | 133.670 € |
| …die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 120.200 € | 797.900 € |
| …die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 378.000 € | 240.000 € |
| …der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -257.800 € | 557.900 € |
| …der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 431.670 | 691.570 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für:
|
| Hh. Jahr 2024 | Hh. Jahr 2025 |
| …zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
| …verzinste Kredite auf | 0 € | 0 € |
| …zusammen auf | 0 € | 0 € |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf:
| Hh. Jahr 2024 | Hh. Jahr 2025 |
| 240.000 € | 0 € |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf:
| Hh. Jahr 2024 | Hh. Jahr 2025 |
| 0 € | 0 € |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf:
| Hh. Jahr 2024 | Hh. Jahr 2025 |
| 1.248.000 € | 1.253.000 € |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Hh. Jahr 2024 | Hh. Jahr 2025 |
| - Grundsteuer A auf | 400 v.H. | 400 v.H. |
| - Grundsteuer B auf | 475 v.H. | 475 v.H. |
| - Gewerbesteuer auf | 420 v.H. | 420 v.H. |
Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 (vorläufig): 1.877.756 €
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023: 2.200.263 €
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024: 2.215.786 €
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025: 2.236.783 €
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall überschritten sind.
| Hh. Jahr 2024 | Hh. Jahr 2025 |
| 2.000 € | 2.000 € |
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von
| Hh. Jahr 2024 | Hh. Jahr 2025 |
| 1.000 € | 1.000 € |
sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.