...gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.07.2023
(BGBl. 2023 I Nr. 221) über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 der Ortsgemeinde
Hamm (Sieg) für das Teilgebiet „Ortsmitte II“ i.V.m. § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-
Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2023
(GVBl. S. 133)
Der Ortsgemeinderat Hamm (Sieg) hat in seiner Sitzung am 27.05.2024 die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 der Ortsgemeinde Hamm (Sieg) für das Teilgebiet „Ortsmitte II“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 „Ortsmitte II“ gem. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan bestehend aus:
| 1. | Satzung mit Übersichtsplan |
| 2. | Planurkunde |
| 3. | Textliche Festsetzungen |
und als Anlage hierzu die Begründung kann ab sofort von jedermann in der Bauverwaltung der Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg), Lindenallee 2, 57577 Hamm (Sieg) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Diese Bekanntmachung tritt nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichungen.
Die Gebietsabgrenzung, auf die sich das Änderungsverfahren bezieht, ist auf dem abgedruckten Übersichtsplan durch eine rot-unterbrochene Umrandung dargestellt.
Aufgrund der Bestimmung des § 215 Abs. 2 BauGB ergeht folgender Hinweis:
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Änderung dieser Satzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche hingewiesen.
Nach § 24 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz
zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nach § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.