Der Verbandsgemeinderat Hamm (Sieg) hat am 31. Mai 2023 aufgrund des § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) i.V.m. den §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG) sowie der §§ 68, 75 und 85 Schulgesetz Rheinland- Pfalz (SchulG) in der jeweils geltenden Fassung die folgende 3. Satzung zur Änderung der Satzung über den Besuch der Ganztagsschule und betreuenden Grundschulen in der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) -GTS-Satzung- beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 4 Abs. 1 der GTS-Satzung der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) erhält folgende Fassung:
(1) Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung im Rahmen der Ganztagsschule erhebt die Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) Gebühren in Form pauschaler Monatsbeträge (Verpflegungspauschale). Der Pauschalbetrag wird auf 51,00 € je Monat und Schülerin bzw. Schüler unter Berücksichtigung von Ferienzeiten und Feiertagen festgesetzt. Nehmen Kinder nach vorheriger Anmeldung zusätzlich freitags an der Mittagsverpflegung teil, beträgt die Verpflegungspauschale 13,00 € monatlich.
§ 6 Abs. 3 der GTS-Satzung erhält folgende Fassung:
(2) Erziehungsberechtigte, deren Kinder das Betreuungsangebot besuchen und die laufend Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende), SGB XII (Sozialhilfe), Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten, haben die Hälfte der in Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 festgesetzten Gebührenhöhe zu zahlen; die Teilnahme nach Abs. 2 Satz 1 ist in diesen Fällen kostenfrei. Hierfür sind entsprechende Nachweise der Leistungsbeziehung zu erbringen.
Diese Satzung tritt zum 01.09.2023 in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg) unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.