Hinweise aus der Bevölkerung veranlassen die Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg) auf die bestehenden Vorschriften zur Benutzung von Gehwegen hinzuweisen.
Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Fahrbahn weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat.
Fahrradfahrende müssen grundsätzlich die Fahrbahnen benutzen. Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Kinderfahrräder, die von Kindern im Vorschulalter (bis zum sechsten Lebensjahr) zum spielerischen Umherfahren benutzt werden, keine Fahrzeuge im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften sind. Sie gelten als besondere Fortbewegungsmittel, die nur auf Gehwegen und nicht auf Fahrbahnen benutzt werden dürfen.
Elektro-Kleinstfahrzeugen (z. B. E-Scooter) sind ausschließlich die Fahrbahnen vorbehalten. Ein Gebrauch der Gehwege ist nicht zulässig.