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Mitteilungsblatt Hamm (Sieg)
Ausgabe 25/2026
Bekanntmachungen und Nachrichten aus der Verbandsgemeinde und den Ortsgemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung

Gebührenordnung für die Grillhütte in Bruchertseifen

Der Ortsgemeinderat Bruchertseifen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 und des § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 -in ihrer jeweils gültigen Fassung- die folgende Gebührenordnung für die Grillhütte in Bruchertseifen der Ortsgemeinde Bruchertseifen beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Vorbemerkung / Begriffsverzeichnis

1.

Sofern aus Gründen der Lesbarkeit weder eine neutrale, diverse noch eine weibliche Personenbezeichnung in der nachfolgenden Gebührenordnung Verwendung gefunden hat, gilt die Personenbezeichnung als generisches Maskulinum.

2.

Zur Vereinfachung des Regelungstextes dieser Gebührenordnung finden folgende erklärende Begriffe Verwendung:

o

Grillhütte in Bruchertseifen

= Grillhütte

o

Benutzungsordnung für die Grillhütte in Bruchertseifen

= Benutzungsordnung

o

Gebührenordnung für die Grillhütte in Bruchertseifen

= Gebührenordnung

o

Ortsgemeinde Bruchertseifen

= Ortsgemeinde

§ 1 Allgemeines

Die Ortsgemeinde erhebt im Zusammenhang mit der Benutzung der in ihrem Eigentum und Trägerschaft stehenden Grillhütte zur teilweisen Deckung der Kosten entsprechend § 8 der Benutzungsordnung Nutzungsentgelte auf Grundlage dieser Gebührenordnung.

Die Erhebung von Nutzungsentgelten erfolgt in Gestalt der Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 2 dieser Gebührenordnung sowie in Gestalt der Geltendmachung von Kostenerstattungen nach § 3 dieser Gebührenordnung.

§ 2 Benutzungsgebühr

1.

Benutzungsgebühren für die Gebrauchsüberlassung der Grillhütte werden nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze erhoben.

2.

Die Festsetzung der Benutzungsgebühr erfolgt als kalendertagbezogener Tagessatz unabhängig des tatsächlichen Nutzungszeitraums und wird unbenommen der Regelung des nachfolgenden Absatzes 3 dieser Vorschrift auf pauschal 70,00 € (netto) festgesetzt.

Diese Pauschale umfasst neben der Gebrauchsüberlassung unter anderem

o

die Lieferung von Strom, Wärme und Wasser sowie

o

die Entsorgung von Abwasser.

3.

Abweichend zu der Regelung des vorstehenden Absatzes 2 kann die Ortsgemeinde in begründeten Einzelfällen die Grillhütte zu einem angepassten (geminderten / erhöhten) Benutzungsgebührensatz überlassen bzw. die Benutzungsgebühr vollständig erlassen.

Über die Anpassung der Benutzungsgebühr bzw. über deren vollständige Befreiung entscheidet der Ortsbürgermeister im Benehmen mit den Beigeordneten.

§ 3

Kostenerstattungen

1.

Neben den Benutzungsgebühren im Sinne des § 2 dieser Gebührenordnung wird in den nachfolgenden Absätzen dieser Vorschrift abschließend aufgezählten Tatbeständen eine Kostenerstattung gegenüber dem Nutzer geltend gemacht.

2.

§ 6 Abs. 10 der Benutzungsordnung regelt die Obliegenheiten des Nutzers im Zusammenhang mit der Rückgabe der Grillhütte an die Ortsgemeinde.

Kommt der Nutzer diesen Verpflichtungen nicht oder nicht ausreichend nach übernimmt die Ortsgemeinde die erforderlichen Handlungen gegen entsprechende Kostenerstattung.

Die Abrechnung dieser Leistung erfolgt auf Grundlage des tatsächlichen Zeitaufwands und unter Zugrundelegung eines pauschalen Stundensatzes von 30,00 € (netto).

3.

Im Falle der Stornierung einer Reservierung innerhalb eines Zeitraums von zehn Tagen vor dem geplanten Nutzungstag bzw. bei einem durch den Nutzer zu vertretenden Nutzungsausfall behält sich die Ortsgemeinde die Erhebung einer pauschalen Kostenerstattung in Höhe von 30,00 € (netto) vor.

In dem Fall entfällt die Benutzungsgebühr nach § 2 dieser Gebührenordnung.

Über die Erhebung einer pauschalen Kostenerstattung entscheidet der Ortsbürgermeister im Benehmen mit en Beigeordneten.

§ 4 Kaution

Bei Übergabe der Grillhütte ist eine Kaution in Höhe von 100,00 € (netto) in bar bei der Ortsgemeinde zu hinterlegen.

Nach erfolgter mangelfreier Rückgabe der Grillhütte wird die Kaution dem Nutzer zurückerstattet; in Fällen mangelhafter Rückgabe erfolgt eine Verrechnung der Kaution mit den für die Mangelbeseitigung anfallenden Kosten.

§ 5 Umsatzbesteuerung

Soweit die Nutzungsentgelte (Benutzungsgebühr nach § 2 dieser Gebührenordnung und Kostenerstattung nach § 3 dieser Gebührenordnung) und die Kaution im Sinne von § 4 dieser Gebührenordnung der Umsatzbesteuerung unterliegen, wird diese in der jeweils maßgeblichen Höhe von dem Schuldner neben den Nutzungsentgelten und der Kaution noch zusätzlich geschuldet.

§ 6 Schuldner

1.

Schuldner der Nutzungsentgelte (Benutzungsgebühr nach § 2 dieser Gebührenordnung und Kostenerstattung nach § 3 dieser Gebührenordnung), der Kaution nach § 4 dieser Gebührenordnung und einer etwaig hierauf entfallenden Umsatzsteuer nach § 5 dieser Gebührenordnung ist die Person, die den Mietvertrag im Sinne von § 2 Abs. 3 der Benutzungsordnung mit der Ortsgemeinde abschließt.

2.

Mehrere Vertragspartner haften als Gesamtschuldner.

§ 7 Entstehen des Schuldverhältnisses

und Fälligkeit des Nutzungsentgelts

1.

Das Schuldverhältnis entsteht mit Abschluss des Mietvertrags im Sinne von § 2 Abs. 3 der Benutzungsordnung.

2.

Die Nutzungsentgelte (Benutzungsgebühr nach § 2 dieser Gebührenordnung und Kostenerstattungen nach § 3 dieser Gebührenordnung) werden im Anschluss an die Nutzung der Grillhütte abgerechnet und werden mit einer Frist von 14 Tagen nach erfolgter Rechnungsstellung fällig.

Dies erfolgt auf Veranlassung der Ortsgemeinde; die Zahlung hat an die Verbandsgemeindekasse Hamm (Sieg) auf eines der folgenden Konten zu erfolgen:

o

Sparkasse Westerwald-Sieg

IBAN: DE37 5735 1030 0010 0000 16

SWIFT-BIC: MALADE51AKI

o

Volksbank Hamm (Sieg) e.G.

IBAN: DE63 5739 1500 0030 0003 07

SWIFT-BIC: GENODE51HAM

3.

Die Fälligkeit einer etwaigen Umsatzsteuer nach § 6 dieser Gebührenordnung entspricht der Fälligkeit nach dem vorstehenden Absatz 2.

§ 8 Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Rückständige Nutzungsentgelte und eine etwaig hierauf entfallende Umsatzsteuer unterliegen der Beitreibung nach den Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz (LVwVG).

§ 9 Inkrafttreten

1.

Diese Gebührenordnung tritt mit Wirkung zum 01.07.2026 in Kraft.

2.

Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 26.01.2018 außer Kraft.

Bruchertseifen, den 11.06.2026
Ortsgemeinde Bruchertseifen
Axel Mast
-Ortsbürgermeister-