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Mitteilungsblatt Hamm (Sieg)
Ausgabe 25/2026
Bekanntmachungen und Nachrichten aus der Verbandsgemeinde und den Ortsgemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung

Benutzungsordnung für die Grillhütte in Bruchertseifen

Der Ortsgemeinderat Bruchertseifen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 und des § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 -in ihrer jeweils gültigen Fassung- die folgende Benutzungsordnung für die Grillhütte in Bruchertseifen der Ortsgemeinde Bruchertseifen beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Vorbemerkung / Begriffsverzeichnis

1.

Sofern aus Gründen der Lesbarkeit weder eine neutrale, diverse noch eine weibliche Personenbezeichnung in der nachfolgenden Benutzungsordnung Verwendung gefunden hat, gilt die Personenbezeichnung als generisches Maskulinum.

2.

Zur Vereinfachung des Regelungstextes dieser Benutzungsordnung finden folgende erklärende Begriffe Verwendung:

o Grillhütte in Bruchertseifen

= Grillhütte

o Benutzungsordnung für die Grillhütte in Bruchertseifen

= Benutzungsordnung

o Gebührenordnung für die Grillhütte in Bruchertseifen

= Gebührenordnung

o Ortsgemeinde Bruchertseifen

= Ortsgemeinde

§ 1 Nutzungsgegenstand / Nutzungszweck

1. Gegenstand dieser Benutzungsordnung ist die Liegenschaft der Grillhütte.

Diese umfasst unter anderem neben den unmittelbar an die Grillhütte an­grenzenden Freiflächen, Zuwegungen und Parkplatzflächen noch das Gebäude der Grillhütte mit dem überdachten Außenbereich und den innerhalb des Gebäudes gelegenen Räumlichkeiten des Aufenthaltsraums mit Küche und der Toiletten (Damen und Herren) sowie des darin vorhandenen Inventars.

Ausgenommen von den Regelungen dieser Benutzungsordnung sind insbeson­dere der angrenzende Sportplatz und das benachbarte Sportlerheim; deren Nutzung ist durch eigenständige Benutzungsordnungen zu regeln.

Bei der Grillhütte handelt es sich um eine im alleinigen Eigentum und in der alleinigen Trägerschaft der Ortsgemeinde stehende öffentliche Gemeinschaftseinrichtung.

Soweit nichts Abweichendes in dieser Benutzungsordnung bestimmt wird, wird die Ortsgemeinde durch den Ortsbürgermeister bzw. den Vertreter im Ver­hinderungsfall oder eine andere von der Ortsgemeinde beauftragte Person vertreten.

2. Die Grillhütte dient in erster Linie der Ortsgemeinde sowie ihren Einwohnern und Bürgern im Sinne von § 13 Abs. 1 und 2 GemO und den dort ortsansäs­sigen Vereinen und Verbänden zur Durchführung kultureller, kommunaler, staatsbürgerlicher, politischer, gesellschaftlicher und familiärer Veranstal­tungen; dies zusammengefasst stellt das den Nutzungszweck der Grillhütte im Sinne dieser Benutzungsordnung dar.

Die Wahrung von Anstand, Ordnung, guter Sitte und der freiheitlich demo­kratischen Grundordnung sind dabei Vorbedingung für die Nutzung der Grillhütte.

§ 2 Benutzungsrecht

1. Die Erteilung des Benutzungsrechts an der Grillhütte erfolgt ganzjährig und in Gestalt einer Gebrauchsüberlassung für eine Zeitspanne von regelmäßig 24 Zeitstunden; deren Bemessung erfolgt unabhängig des Umstands, ob sich diese tatsächlich auf einen oder zwei Kalendertage erstreckt.

2. Soweit die Grillhütte nicht für die eigenen Zwecke der Ortsgemeinde benötigt wird steht das Benutzungsrecht nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung

o

in erster Linie den Einwohnern und Bürgern im Sinne von § 13 Abs. 1 und 2 GemO der Ortsgemeinde sowie den dort ortsansässigen Vereinen und Verbänden (= vorrangig berechtigter Nutzerkreis) und

o

darüber hinaus auch Personen mit Wohnsitz außerhalb der Ortsgemeinde sowie nicht in der Ortsgemeinde ortsansässigen Vereinen und Verbänden (= nachrangig berechtigter Nutzerkreis)

zu einem der in § 1 Abs. 3 Satz 1 dieser Benutzungsordnung aufgezählten Nutzungszwecken sowie ihren Veranstaltungsgästen und -besuchern zur Verfügung; dies zusammengefasst stellt das den Nutzer im Sinne dieser Benutzungsordnung dar.

Die Verwendung der Begrifflichkeit des Nutzers erfolgt losgelöst der gramma­tischen Kategorie des Singulars bzw. Plurals.

3. Die Erteilung des Benutzungsrechts an der Grillhütte erfolgt ausschließlich an volljährige Personen und Personengruppen, die durch eine volljährige Person gegenüber der Ortsgemeinde vertreten wird und setzt den Abschluss eines privatrechtlichen schriftlichen Mietvertrages voraus.

Wesentlicher Bestandteil dieses Mietvertrages ist neben der Anerkennung der Regelungen dieser Benutzungsordnung sowie der ergänzenden Gebühren­ordnung die Benennung von mindestens einer volljährigen Person, die während der gesamten Nutzungszeit die Aufsicht -insbesondere über minderjährige Per­sonen oder Gruppen minderjähriger Personen- führt und für die Einhaltung der Regelungen dieser Benutzungsordnung sowie der ergänzenden Gebühren­ordnung haftet.

Die zu benennende Person dient zudem als verantwortlicher Ansprechpartner für die Ortsgemeinde; wird die Aufsicht von mehreren Personen ausgeübt, so ist hiervon eine Person gegenüber der Ortsgemeinde als verantwortlicher An­sprechpartner zu benennen.

4. Über Ausnahmen hinsichtlich

o

des im vorstehenden Absatz 1 bzw. des nachstehend in § 5 Abs. 7 dieser Benutzungsordnung geregelten regelmäßigen Nutzungszeitraums von 24 Zeitstunden sowie dessen Beginn und Ende,

o

der im vorstehenden Absatz 2 definierten Nutzer bzw. Nutzerkreise sowie

o

des in § 1 Abs. 3 Satz 1 dieser Benutzungsordnung definierten Nutzungs­zwecks

entscheidet die Ortsgemeinde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag.

5. Die Ortsgemeinde kann Nutzer vom Benutzungsrecht ausschließen, die

o

selbst oder deren Angehörige an gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erkrankt sind bzw. die Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (LImSchG) nicht einhalten,

o

mit der Zahlung der Nutzungsentgelte im Sinne von § 1 Satz 2 der Ge­bührenordnung für eine vorherige Nutzung der Grillhütte im Rückstand sind bzw. es damit zu rechnen ist, dass die Zahlung der Nutzungsentgelte für die beantragte Nutzung ausfallen wird,

o

bei einer vorherigen Nutzung schuldhaft die Grillhütte beschädigt haben bzw. es mit entsprechenden Beschädigungen bei der beantragten Nutzung zu rechnen ist,

o

nicht die Interessen der Ortsgemeinde im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 die­ser Benutzerordnung teilen oder

o

bei einer vorherigen Nutzung gegen diese Benutzungsordnung verstoßen haben bzw. es mit entsprechenden Verstößen bei der beantragten Nutzung zu rechnen ist.

6. Aus wichtigen Gründen (z. B. dringender Eigenbedarf, unaufschiebbare Unter­haltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten) kann durch die Ortsgemeinde ein be­reits erteiltes Benutzungsrecht teilweise eingeschränkt oder vollständig zurück­genommen werden.

7. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung des Nutzungsrechts besteht nicht.

Insbesondere kann eine Nutzung abgelehnt werden, wenn der Nutzungszweck das Ansehen der Ortsgemeinde schädigen kann oder der Nutzer die erforder­liche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

§ 3 Geltungsbereich

1. Die Anerkennung der Regelungen dieser Benutzungsordnung sowie der er­gänzenden Gebührenordnung wird bei Bekundung des Nutzungsinteresses als Vorbedingung vorausgesetzt.

2. Mit Abschluss des Mietvertrages (vgl. § 2 Abs. 3 dieser Benutzungsordnung) oder mit Betreten des Nutzungsgegenstands erkennt der Nutzer die Regelungen dieser Benutzungsordnung sowie der ergänzenden Gebührenordnung als ver­bindlich an und unterwirft sich diesen vollumfänglich.

3. Die Benutzungsordnung und die ergänzende Gebührenordnung werden auf der Homepage der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) und der Ortsgemeinde Bruchertseifen veröffentlicht.

§ 4 Hausrecht und Sicherheit

1. Das Hausrecht wird durch die Ortsgemeinde ausgeübt.

In dem Zusammenhang steht der zur Ausübung des Hausrechts in Vertretung für die Ortsgemeinde befugten Personen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 dieser Benutzungsordnung ein jederzeitiges Kontroll- und Weisungsrecht zu; die Nutzer haben den Weisungen jederzeit Folge zu leisten.

2. Ausgänge und Feuerlöscheinrichtungen sind während der gesamten Nutzung freizuhalten.

Im Brandfall ist die Grillhütte unverzüglich und auf dem kürzesten Weg zu verlassen.

3. Nutzer, die den Bestimmungen dieser Benutzerordnung bzw. den Weisungen der zur Ausübung des Hausrechts befugten Personen (vgl. vorstehender Absatz 1 Satz 2) zuwiderhandeln, können der Grillhütte verwiesen werden.

Im Falle des im vorstehenden Satzes 1 beschriebenen Verweises bleibt die Forderung noch nicht geleisteter Nutzungsentgelte im Sinne von § 1 Satz 2 der Gebührenordnung entsprechend bestehen bzw. bereits geleistete Nutzungsent­gelte werden nicht erstattet.

Bei wiederholten groben Verstößen gegen diese Benutzungsordnung kann durch die Ortsgemeinde ein zeitlich befristetes oder unbefristetes Hausverbot verfügt werden.

§ 5 Ordnung / Durchführung der Nutzung

1. Die Bekundung des Nutzungsinteresses hat gegenüber der Ortsgemeinde grundsätzlich schriftlich oder elektronisch unter Angabe

o

des verantwortlichen Nutzers,

o

des während der Nutzung verantwortlichen Ansprechpartners,

o

des beabsichtigten Nutzungszeitraums sowie

o

des beabsichtigten Nutzungszwecks

zu erfolgen.

Dies sollte nach Möglichkeit mindestens vier Wochen vor dem Nutzungstag erfolgen; maximal ist eine Anmeldung 12 Monate im Voraus möglich.

2. Die Ortsgemeinde stellt jährlich zu Beginn des Kalenderjahres auf Grundlage vorliegender Nutzungsanträge einen Benutzungsplan auf, welcher unterjährig laufend fortgeschrieben wird.

Eingehende Nutzungsanträge werden grundsätzlich nach der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Ortsgemeinde registriert.

Abweichend zu diesem Grundsatz werden Nutzungsanträge des nachrangig berechtigten Nutzerkreises, die zu einem Zeitpunkt vor Aufstellung des jähr­lichen Nutzungsplans im Sinne des vorstehenden Satzes 1 gestellt werden und sich auf das nachfolgende Kalenderjahr beziehen, mit dem Eingangsdatum 01.01. des Kalenderjahres registriert, für welches der Nutzungsantrag gestellt wird.

Bei Zeitgleichheit der Interessensbekundung und Überschneidung des bean­tragten Nutzungszeitraums ist der Nutzerkreis entscheidend für die Erteilung des Benutzungsrechts; Nutzungsanträge des vorrangig berechtigten Nutzer­kreises werden entsprechend vorrangig der Nutzungsanträge des nachrangig berechtigten Nutzerkreises berücksichtigt.

In Fällen des vorstehenden Satzes 4 und Zugehörigkeit zum gleichen Nutzer­kreis entscheidet die Ortsgemeinde in Ausübung ihres Ermessens.

3. Die Erteilung des Benutzungsrechts setzt den Abschluss eines privatrechtlichen schriftlichen Mietvertrages voraus; auf die Regelung des § 2 Abs. 3 dieser Benutzungsordnung wird entsprechend Bezug genommen.

Neben den dort genannten wesentlichen Vertragsbestandteilen umfasst der abzuschließende Mietvertrag insbesondere noch die im vorstehenden Absatz 1 aufgeführten Angaben.

4. Eine Abtretung eines bereits erteilten Benutzungsrechts an Dritte ist grundsätz­lich nicht zulässig.

Ausnahmen hierzu kann die Ortsgemeinde auf vorherige schriftliche oder elektronische Mitteilung zulassen.

5. Die Überlassung der Grillhütte erfolgt in dem Zustand, in dem sie sich befindet.

Schadhafte Bestandteile der Grillhütte dürfen nicht benutzt werden; der Nutzer wird daher angehalten sich vor Nutzungsbeginn von der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der Grillhütte für den gewollten Nutzungszweck zu überzeugen und etwaige Beschädigungen gegenüber der Ortsgemeinde sofort anzuzeigen.

6. Die Grillhütte darf grundsätzlich nur ihrer Bestimmung gemäß für die in § 1 Abs. 3 Satz 1 dieser Benutzungsordnung genannten Nutzungszwecke benutzt werden.

7. Die Erteilung des Benutzungsrechts an der Grillhütte erfolgt ganzjährig und in Gestalt einer Gebrauchsüberlassung für eine Zeitspanne von regelmäßig 24 Zeitstunden und beginnt in der Regel um 12:00 Uhr.

Die Rückgabe der Grillhütte an die Ortsgemeinde hat grundsätzlich bis 10:00 Uhr des auf den letzten Nutzungstag folgenden Tag zu erfolgen.

Soweit erforderlich erfolgt im Anschluss an die Rückgabe der Grillhütte auf Veranlassung der Ortsgemeinde und Kosten des Nutzers die besenreine Rei­nigung der Grillhütte; hierfür wird eine Zeitspanne von durchschnittlich zwei Zeitstunden angesetzt, die unabhängig des Umstands, dass es einer Reinigung durch die Ortsgemeinde bedarf auf die Zeitspanne der gesamten regelmäßigen Gebrauchsüberlassung von 24 Zeitstunden angerechnet wird.

8. Über die in den vorstehenden Absätzen dieser Vorschrift zur Ordnung / Durch­führung der Nutzung hinaus gelten noch folgende Regelungen:

o

Das Einstellen von Fahrrädern und Kraftfahrzeugen in den Innenraum der Grillhütte ist verboten.

o

Das Dampfen (z. B. von E-Zigaretten) und Rauchen ist im Innenbereich der Grillhütte verboten.

o

Das Mitführen von Tieren in den Innenbereich der Grillhütte ist grundsätz­lich verboten; ausgenommen hiervon sind Assistenz- und Blindenführ­hunde.

o

Das Übernachten ist im gesamten Bereich der Grillhütte verboten.

o

Das Mitführen von Waffen (Schuss-, Hieb- und Stichwaffen) und Gefahr­gut ist im gesamten Bereich der Grillhütte verboten.

o

Das Abbrennen von Pyrotechnik jeglicher Art bzw. der Einsatz von offenem Licht oder besonders feuergefährlicher Stoffe, Mineralöle, Spiritus, verflüssigten oder verdichteten Gasen ist im gesamten Bereich der Grillhütte verboten.

o

Offenes Feuer ist unter dem Vorbehalt brandschutzsichernder Maß­nahmen nur im Außenbereich der Grillhütte und nur in dafür vorge­sehenen Behältnissen (z. B. Feuertonne, Feuerkörbe, Feuerschalen, …) gestattet.

§ 6 Pflichten der Benutzer / Allgemeine Regelungen

1. Jeder Nutzer hat sich so zu verhalten, dass andere Nutzer und unbeteiligte Dritte nicht behindert, belästigt oder gestört werden; unnötiges Toben, Spielen und Lärmen ist in dem Zusammenhang zu vermeiden.

Dies gilt auch für den Einsatz von Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten und ähnlichen Geräten.

In dem Zusammenhang wird auf die Bestimmungen des Landes - Immissions­schutzgesetzes Rheinland-Pfalz (LImSchG) verwiesen.

Die gegenüber der Ortsgemeinde entsprechend § 2 Abs. 3 dieser Benutzungs­ordnung zu benennende Person hat auf ein im Sinne des vorstehenden Satzes 1 angemessenes und rücksichtsvolles Verhalten hinzuwirken.

2. Die unmittelbar an der östlichen Torseite des Sportplatzes gelegene Verkehrs- bzw. Parkplatzfläche steht den Nutzern als Parkplatzfläche zur Verfügung.

3. Alle Nutzer sind verpflichtet die Grillhütte pfleglich und schonend zu behandeln und bei ihrer Benutzung die gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten an­zuwenden; auch aus diesem Grund ist unnötiges Toben, Spielen und Lärmen zu vermeiden.

Die Nutzer müssen dazu beitragen, dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Grillhütte so gering wie möglich gehalten werden.

4. Beschädigungen am Gebäude und verloren gegangenes bzw. beschädigtes Inventar sind sofort gegenüber der Ortsgemeinde anzuzeigen.

5. Bei konzessionspflichtigen Veranstaltungen hat der Nutzer die erforderlichen Konzessionen bei der jeweils zuständigen Behörde einzuholen und dafür Sorge zu tragen, dass etwaige sich daraus ergebende Auflagen eingehalten werden; gleiches gilt auch für eine etwaige Verpflichtung zur Einschaltung der Gesell­schaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA).

6. Dekorationen sind durch den Nutzer auf dessen Kosten zu stellen und so an­zubringen, dass keine Beschädigung an der Grillhütte entstehen.

Nach Nutzungsende sind diese durch den Nutzer auf dessen Kosten wieder zu entfernen.

7. Soweit das vorhandene Inventar nicht ausreicht, obliegt es dem Nutzer weitere Einrichtungsgegenstände auf seine Kosten zu beschaffen; nach Nutzungsende sind diese durch den Nutzer eingebrachten Einrichtungsgegenstände auf des­sen Kosten wieder zu entfernen.

Bei der Aufstellung und Benutzung von mitgebrachten Licht- und Lautsprecher­anlagen sowie sonstigen elektrischen Anlagen und Geräten jeder Art garantiert der Nutzer, dass diese den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und technischen Regeln entsprechen.

8. Sofern im Zusammenhang mit der Benutzung der Grillhütte eine Bewirtung mit Getränken und / oder Speisen vorgesehen ist, so hat dies auf Veranlassung und Kosten des Nutzers zu erfolgen.

Grillgeräte und entsprechendes Brennmaterial sind durch den Nutzer auf dessen Kosten zu stellen und nach Nutzungsende wieder zu entfernen; dies umfasst ins­besondere auch etwaige Aschenreste.

9. Die gegebenenfalls verpflichtende Einrichtung / Beauftragung eines Sanitäts­dienstes, einer Brandsicherheitswache oder eines Ordnungsdienstes hat der Nutzer auf seine Veranlassung und Kosten zu veranlassen.

10. Bis zum Zeitpunkt der Rückgabe der Grillhütte an die Ortsgemeinde (vgl. § 5 Abs. 7 dieser Benutzungsordnung) hat der Nutzer auf eigene Veranlassung und Kosten

o

den Innenbereich der Grillhütte aufzuräumen, Dekorationen zu entfernen und besenrein zu reinigen,

o

den Abfall / das Altglas umwelt- und fachgerecht zu entsorgen,

o

das Leergut, die Restgetränke und -speisen abzuholen und

o

den Außenbereich der Grillhütte von Unrat zu befreien.

11. Alle Nutzer sind zur Einhaltung der gesamten Rechtsordnung der Bundes­republik Deutschland sowie des Landes Rheinland-Pfalz verpflichtet; hierzu zählen insbesondere das Landes - Immissionsschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (LImSchG), das Jugendschutzgesetz (JuSchG), das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz (NRauchSchG), der Gewerbeordnung (GewO) und der Ver­sammlungsstättenverordnung Rheinland-Pfalz (VStättVO).

§ 7 Haftung

1. Die Benutzung der Grillhütte erfolgt auf eigene Gefahr der Nutzer; in dem Zu­sammenhang haftet der Nutzer auch für einen ordnungsgemäßen Verlauf der Veranstaltung sowie Vornahme aller gesetzlich vorgeschrieben Anmeldungen und den sich daraus etwaig ergebenden Zahlungsverpflichtungen.

2. Die Nutzer haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle von ihnen im Zuge der Benutzung der Grillhütte verursachten Schäden; die Ortsgemeinde kann in dem Zusammenhang den Abschluss einer Veranstalterhaftpflicht­versicherung für Personen- und Sachschäden sowie der Freistellungsansprüche verlangen.

Gleichfalls trifft auch den maßgeblichen Verursacher diese Schadensersatzpflicht.

Die Nutzer stellen die Ortsgemeinde von jeglichen Haftpflichtansprüchen frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Grillhütte stehen und verzichten ihrer­seits auf eigene Haftpflichtansprüche für den Fall der eigenen Inanspruchnahme.

3. Die Ortsgemeinde haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen derweil für alle Schäden der Nutzer, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Grillhütte entstanden sind und ihr infolge schuldhafter Pflichtverletzung (Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit) zuzurechnen sind.

Insbesondere übernimmt die Ortsgemeinde keine Haftung für den Verlust bzw. den Diebstahl oder die Beschädigung der von den Nutzern mitgebrachten Wertsachen, Kleidungsstücken und elektronischen Geräten.

§ 8 Nutzungsentgelte

Die Nutzungsentgelte für die Benutzung der Grillhütte werden in einer ergänzenden Gebührenordnung festgesetzt.

§ 9 Datenschutz

Zur Abwicklung der Gebrauchsüberlassung der Grillhütte werden personenbezogene Daten erhoben und gespeichert.

Da es sich hierbei um die Erfüllung eines Mietvertrages (auch vorvertragliche Maß­nahmen) nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelt, dür­fen personenbezogene Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b der Datenschutz­grundverordnung (DSGVO) auch ohne Einwilligung der betroffenen Personen ver­arbeitet werden; dies dient zur Durchführung notwendiger Verwaltungsabläufe.

Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Rechnungsstellung und ord­nungsgemäßen Buchführung verwendet; eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.

Personenbezogene Daten aus Mietverträgen werden spätestens nach 10 Jahren, aus Rechnungsstellung und Zahlungsabwicklung spätestens nach 6 Jahren gelöscht.

Folgende Rechte stehen den Nutzern nach der Datenschutzgrundverordnung zu:

o

Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO)

o

Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO)

o

Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO)

o

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)

o

Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)

o

Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO)

o

Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO)

Aufsichtsbehörde ist:

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rhein­land-Pfalz, Hintere Bleiche 34, 55116 Mainz (Telefon: 061312082449, Telefax: 061312082497, Email: poststelle@datenschutz.rlp.de,

Internet: www.datenschutz.rlp.de)

Verantwortlicher ist:

Ortsgemeinde Bruchertseifen, vertreten durch den Ortsbürgermeister

Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Ortsgemeinde Bruchertseifen

-bei der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg)-:

Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg), Lindenallee 2, 57577 Hamm (Sieg) (Telefon: 0268295220, Email: datenschutz@hamm-sieg.de)

§ 10 Inkrafttreten

1. Diese Benutzungsordnung tritt mit Wirkung zum 01.07.2026 in Kraft.

2. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 26.01.2018 außer Kraft.

Bruchertseifen, den 11.06.2026
Ortsgemeinde Bruchertseifen
Axel Mast, Ortsbürgermeister