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Mitteilungsblatt Hamm (Sieg)
Ausgabe 27/2025
Bekanntmachungen und Nachrichten aus der Verbandsgemeinde und den Ortsgemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung

Der Verbandsgemeinderat hat am 26.06.2025 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie §§ 2, 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils gültigen Fassung die folgende 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Abgaben in den Kindertagesstätten der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg)

-Kindertagesstättensatzung- Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

§ 5 Abs. 2 Satz 1 (Verpflegungspauschale) der Kindertagesstättensatzung der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) erhält folgende Fassung:

„(2) Die monatliche Höhe der Verpflegungspauschale bemisst sich unter Berücksichtigung von Fehltagen des Kindes und den Schließzeiten der Einrichtung am Preis des Anbieters für ein Essen zuzüglich eines Gemeinkostenanteils je Essen (Anlage 1).

Anlage 1 zur Kindertagesstättensatzung der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg)

Verpflegungspauschalen:

a)

Kindertagesstätte „Tausendfüßler“ Bitzen

monatlich

82,00 €

b)

Kindertagesstätte „Abenteuerland“ Breitscheidt

monatlich

82,00 €

c)

Kindertagesstätte „Eulennest“ Etzbach

monatlich

82,00 €

d)

Kindertagesstätte „Die phantastischen Vier“ Fürthen

monatlich

82,00 €

e)

Kindertagesstätte Hamm (Sieg)

monatlich

76,00 €

f)

Kindertagesstätte „Wundertüte“ Pracht

monatlich

82,00 €

g)

Kindertagesstätte „Meilenstein“ Roth

monatlich

82,00 €

§ 2

Diese Satzung tritt am 01.09.2025 in Kraft.

57577 Hamm (Sieg), 27.06.2025
Verbandsgemeinde Hamm (Sieg)
Dietmar Henrich, Bürgermeister

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg) unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Hamm (Sieg), 27.06.2025
Verbandsgemeinde Hamm (Sieg)
(Henrich, Bürgermeister)