Der Verbandsgemeinderat Hamm (Sieg) hat am 26.06.2025 aufgrund des § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) i.V.m. den §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG) sowie der §§ 68, 75 und 85 Schulgesetz Rheinland- Pfalz (SchulG) in der jeweils geltenden Fassung die folgende 4. Satzung zur Änderung der Satzung über den Besuch der Ganztagsschule und betreuenden Grundschulen in der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) -GTS-Satzung- beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 4 Abs. 1 der GTS-Satzung der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) erhält folgende Fassung:
(1) Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung im Rahmen der Ganztagsschule erhebt die Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) Gebühren in Form pauschaler Monatsbeträge (Verpflegungspauschale). Der Pauschalbetrag wird auf 59,00 € je Monat und Schülerin bzw. Schüler unter Berücksichtigung von Ferienzeiten und Feiertagen festgesetzt. Nehmen Kinder nach vorheriger Anmeldung zusätzlich freitags an der Mittagsverpflegung teil, beträgt die Verpflegungspauschale 15,00 € monatlich.
§ 6 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 7 der GTS-Satzung der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) erhält folgende Fassung:
(1) Für die Teilnahme an dem Betreuungsangebot der betreuenden Grundschule wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr wird auf monatlich 25,00 € festgesetzt und ist je Schuljahr für 11 Monate (01.08. bis 30.06 eines jeden Jahres) zu zahlen.
(2) Für die SchülerInnen der Stufe 1, die die Ganztagsschule besuchen und nur einmal wöchentlich (freitags, bis zum Ende der 5. Unterrichtsstunde) an dem Betreuungsangebot der betreuenden Grundschule teilnehmen, haben die Erziehungsberechtigten je Schuljahr für 11 Monate (01.08. bis 30.06. bzw. 01.09. bis 31.07. eines jeden Jahres) eine Gebühr von monatlich 6,25 € zu zahlen. Für die Teilnahme an dem erweiterten Betreuungsangebot freitags ist eine Betreuungsgebühr von monatlich 12,50 € zu zahlen.
(7) Sofern nach § 5 Abs. 4 Satz 3 dieser Satzung eine tageweise Teilnahme am Betreuungsangebot erforderlich war, wird den Erziehungsberechtigten eine Gebühr in Höhe von 3,00 € pro Betreuungstag quartalsmäßig in Rechnung gestellt.
Diese Satzung tritt zum 01.08.2025 in Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg) unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.