Die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Bitzen für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Kreisverwaltung Altenkirchen, Kommunalaufsicht mit Schreiben vom 28.05.2025 angezeigt worden. Nach erfolgter Prüfung der vorgelegten Unterlagen ergehen seitens der Aufsichtsbehörde gemäß § 95 Abs. 4, § 97 Abs. 2 Satz 4 GemO in Bezug auf die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 2025 und 2026 folgende Entscheidungen:
Gegen die Festsetzungen in der Haushaltssatzung und die Ansätze im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 werden keine Bedenken wegen einer Rechtsverletzung erhoben.
Gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 3, 105 Abs. 3 GemO wird der unter § 4 der Haushaltssatzung 2025/2026 festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse der Verbandsgemeinde in Höhe von 47.000 € für 2025 und 647.000 € für 2026 genehmigt.
Der Haushalt liegt zur Einsichtnahme vom Montag, 07.07.2025 bis Dienstag, 15.07.2025 während der Dienststunden im Rathaus, Zimmer 24 öffentlich aus.
Dienststunden:
| Montag: | 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr |
| Dienstag: | 8.30 bis 12.00 Uhr |
| Mittwoch: | 8.30 bis 12.00 Uhr |
| Donnerstag: | 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr |
| Freitag | 8.30 bis 12.00 Uhr |
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg) unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.
Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 der Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden:
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| Hh. Jahr 2025 | Hh. Jahr 2026 |
| …der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.014.493 € | 1.033.730 € |
| …der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.010.733 € | 1.030.688 € |
| …der Jahresüberschuss auf | 3.760 € | 3.042 € |
2. im Finanzhaushalt | ||
| Hh. Jahr 2025 | Hh. Jahr 2026 |
| …der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 40.335 € | 39.435 € |
| …die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 26.000 € | 642.000 € |
| …die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 122.900 € | 1.139.900 € |
| …der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -96.900 € | -497.900 € |
| …der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 56.565 € | 458.465 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für:
| Hh. Jahr 2025 | Hh. Jahr 2026 |
| …zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
| …verzinste Kredite auf | 0 € | 0 € |
| …zusammen auf | 0 € | 0 € |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf:
| Hh. Jahr 2025 | Hh. Jahr 2026 |
| 1.131.000 € | 0 € |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf:
| Hh. Jahr 2025 | Hh. Jahr 2026 |
| 0 € | 0 € |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf:
| Hh. Jahr 2025 | Hh. Jahr 2026 |
| 47.000 € | 647.000 € |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Hh. Jahr 2025 | Hh. Jahr 2026 |
| - Grundsteuer A auf | 450 v.H. | 450 v.H. |
| - Grundsteuer B auf | 480 v.H. | 480 v.H. |
| - Gewerbesteuer auf | 410 v.H. | 410 v.H. |
| Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 (vorläufig): | 1.198.256 € |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024: | 1.213.496 € |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025: | 1.217.256 € |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2026: | 1.220.298 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall überschritten sind.
| Hh. Jahr 2025 | Hh. Jahr 2026 |
| 2.500 € | 2.500 € |
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von
| Hh. Jahr 2025 | Hh. Jahr 2026 |
| 1.000 € | 1.000 € |
sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.