Seitens der Ortsgemeinde Birkenbeul wurde festgestellt, dass innerhalb des Gemeindegebietes vielfach Äste und Zweige in den Verkehrsraum der öffentlichen Straßen (Fahrbahnen/Gehwege) hineinragen.
Um eine Gefährdung für den Straßenverkehr und Behinderung der Fußgänger zu vermeiden sowie für eine Sicherstellung der Abfallbeseitigung zu sorgen, werden die entsprechenden Grundstückseigentümer gebeten, die überhängenden Äste und Zweige bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, dass über der Fahrbahnoberfläche ein Freiraum von mindestens 4,50 m und, sofern ein Gehweg vorhanden ist, hier ein Freiraum von mindestens 2,50 m über der Gehwegoberfläche (sogenanntes Lichtraumprofil) verbleibt.
In diesem Zusammenhang wird seitens der Ortsgemeinde Birkenbeul auch auf die bestehende Straßenreinigungspflicht hingewiesen, die für die Eigentümer und Besitzer derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke besteht, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder an sie angrenzen.
Die bestehende Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen schreibt vor, dass innerhalb der geschlossenen Ortslage u. a. Gehwege, Straßenrinnen und die Fahrbahnen zu säubern sind.
Das Säubern umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art.
Die Straßenreinigung ist grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag vorzunehmen.
Zuwiderhandlungen gegen die Satzungsbestimmungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen bis zu 500,00 € geahndet werden können.