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Mitteilungsblatt Hamm Sieg
Ausgabe 28/2022
Bekanntmachungen und Nachrichten aus der Verbandsgemeinde und den Ortsgemeinden
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Das Ordnungsamt informiert

Ist das Nutzen einer Feuerschale im Garten erlaubt?

Mit den steigenden Temperaturen, verbringen wir auch mehr Zeit im Freien. Wachsende Beliebtheit finden Feuerschalen im eigenen Garten. Sie denken darüber nach, sich eine Feuerschale zuzulegen oder haben dies bereits getan? Um von vornherein den unsachgemäßen Umgang oder Ärger mit den Nachbarn zu vermeiden, möchten wir Ihnen ein paar grundlegende Sicherheits- und Verhaltenstipps an die Hand geben.

Bei einem Feuer im Garten ist zunächst zu unterscheiden, ob dieses zum Grillen oder zum Zwecke eines Lagerfeuers entfacht wird und/oder in Verbindung mit Feuer in einer Feuerschale steht.

Ein Lagerfeuer ist ein offenes Feuer, das nicht von einem schützenden Behälter (Schale oder Feuerkorb) umschlossen ist. Lagerfeuer sind in der Regel genehmigungsbedürftig und grundsätzlich nur im Rahmen der Brauchtumspflege (z.B. Maifeuer einer Ortsgemeinde) genehmigungsfähig.

Das Grillfeuer im Garten ist generell erlaubt. Dabei sind u.a. angemessene Abstände zu brennbaren Materialen sowie zu den Nachbarn einzuhalten. Diese sind allerdings nicht generell fest definiert, sondern stehen u.a. in Abhängigkeit zum Einzelfall, zu der örtlichen Gegebenheit sowie der jeweiligen Wetterlage.

Das Betreiben einer Feuerschale im Garten ist, auch ohne eine weitergehende Grillabsicht, prinzipiell erlaubt. Dabei handelt es sich in der Regel nicht um genehmigungsbedürftige Wärme- oder Gemütlichkeitsfeuer. Allerdings darf hier der Feuerdurchmesser nicht größer als 1 Meter sein. Im Weiteren sind auch bei einer Feuerschale, wie bei einem Grill und Lagerfeuer, Sicherheitsaspekte zu beachten (u.a. angemessene Abstände zu brennbaren Materialien sowie zu den Nachbarn).

Insgesamt sind bei einem Feuer im Garten die folgenden Sicherheits- und Verhaltensregeln zu beachten:

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Angemessene Abstände zu brennbaren Materialien sowie zu den Nachbarn

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Das Brennmaterial darf nur aus naturbelassenem (also unbehandeltem) und trockenen Holz bestehen (3 Jahre abgelagert)

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Feuerdurchmesser grundsätzlich maximal 1 m

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Angemessene Menge an Löschmittel vorhalten (mind. 10 l Wasser bzw. Feuerlöscher)

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Brennbeschleuniger dürfen nicht verwendet werden

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Verbot des Abbrennens/Verbrennens von landwirtschaftlichen Abfällen, Gartenabfällen und forstlichen Abfällen

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Nach langer Trockenheit und bei Waldbrandgefahr ist offenes Feuer jeglicher Art untersagt

Abschließend empfehlen wir, bei Problemen in einem offenen Gespräch die Nachbarn dafür zu sensibilisieren, dass durch den Betrieb der Feuerschale eine Störung bzw. Belästigung (Rauch- und Geruchsbelästigung) vorliegt. Unter Umständen lässt sich für die Zukunft ein akzeptabler Lösungsansatz (ggf. das Versetzen der Feuerschale) für beide Parteien finden.