…der Bezirksregierung Köln zur Flurbereinigung Chance Natur II (Az. 33.44 - 5 18 01)
Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung
Im Beschleunigten Zusammenlegungsverfahren Chance Natur II werden hiermit gemäß § 32 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), die Ergebnisse der Wertermittlung für die dem Beschleunigten Zusammenlegungsverfahren auf Grund des 1. Änderungsbeschlusses vom 24.08.2022 zugezogenen Flurstücke sowie für die Flurstücke Gemarkung Herchen Flur 28 Nrn. 10, 74, 75 und Gemarkung Herchen Flur 35 Nrn. 41, 43/1, 44, 46/1, 47/1, 49, deren Wertermittlungsergebnisse nachträglich von Amts wegen geändert wurden, so festgestellt, wie sie in der Zeit vom 15.05.2023 bis zum 26.05.2023 bei der Bezirksregierung Köln, Börsenplatz 1 in 50667 Köln (Zimmer 1055) und der Gemeindeverwaltung Windeck, Rathausstraße 12 in 51570 Windeck (Flur im 3. OG) ausgelegen haben und von Bediensteten der Bezirksregierung Köln erläutert worden sind.
Gründe
Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung ist gemäß § 32 FlurbG zulässig und gerechtfertigt.
Damit alle Teilnehmer im Beschleunigten Zusammenlegungsverfahren Chance Natur II mit Land von gleichem Wert abgefunden werden können, ist der Wert der von ihnen in das Verfahren eingebrachten alten Grundstücke in der Weise ermittelt worden, dass der Wert der Grundstücke jedes Teilnehmers im Verhältnis zum Wert aller Grundstücke des Vereinfachten Zusammenlegungsgebietes bestimmt wurde (§ 27 ff. FlurbG).
Die Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung der dem Flurbereinigungsverfahren aufgrund des 1. Änderungsbeschlusses unterliegenden Flurstücke sowie der Flurstücke Gemarkung Herchen Flur 28 Nrn. 10, 74, 75 und Gemarkung Herchen Flur 35 Nrn. 41, 43/1, 44, 46/1, 47/1, 49, deren Wertermittlungsergebnisse nachträglich von Amts wegen geändert wurden, haben zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegen und sind von Bediensteten der Bezirksregierung Köln erläutert worden.
Die grundbuchmäßigen Eigentümer wurden über die vorgenommene Bewertung ihrer Grundstücke durch Übersendung des Einlagenachweises unterrichtet.
Einwendungen gegen die Bewertung sind von den Beteiligten nicht erhoben worden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach seiner öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 50606 Köln, oder zur Niederschrift bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, Börsenplatz 1, 50667 Köln, unter Angabe des Aktenzeichens 33.44 - 5 18 01 - einzulegen.
Der Widerspruch kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Behörde erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk.sec.nrw.de.
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk-nrw.de-mail.de.
Falls die Frist durch eine bevollmächtigte Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden der vollmachtgebenden Person zugerechnet werden.
Der Inhalt der o.a. Bekanntmachung wird ebenfalls auf der Internet-Seite der Bezirksregierung Köln veröffentlicht unter: https://url.nrw/flurbereinigungsverfahren
Allgemeine Hinweise zum Datenschutz für den Geschäftsbereich der Bezirksregierung Köln sowie Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Flurbereinigungsverfahren sind zu finden unter: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/flurbereinigungsverfahren. Auf Wunsch werden diese Informationen gerne auch barrierefrei zur Verfügung gestellt.