gemäß § 35 Abs. 6 Sätze 5 und 6 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 5 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) über das Inkrafttreten der Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) der Ortsgemeinde Breitscheidt für den Bereich Bahnhof i.V.m. § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133).
Der Ortsgemeinderat Breitscheidt hat in seiner Sitzung am 14.12.2022 die Außenbereichssatzung für den Bereich Bahnhof gemäß § 35 Abs. 6 BauGB als Satzung beschlossen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Außenbereichssatzung für den Bereich Bahnhof gemäß § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB i.V.m. § 24 GemO in Kraft.
Die Satzung bestehend aus:
1. Satzung mit Übersichtsplan
2. Planurkunde
und als Anlage hierzu die Begründung kann ab sofort von jedermann bei der Bauverwaltung der Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg), Lindenallee 2, 57577 Hamm (Sieg), während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Diese Bekanntmachung tritt nach § 35 Abs. 6 Satz 6 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB i.V.m. § 24 GemO an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichungen.
Von der Außenbereichssatzung werden diejenigen Flächen erfaßt, die sich in dem beiliegenden Übersichtsplan innerhalb der schwarz-unterbrochen Umrandung befinden.
Aufgrund der Bestimmung des § 215 Abs. 2 BauGB ergeht folgender Hinweis:
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Änderung dieser Satzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche hingewiesen.
Nach § 24 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz
zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nach § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.