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Mitteilungsblatt Hamm Sieg
Ausgabe 28/2024
Bekanntmachungen und Nachrichten aus der Verbandsgemeinde und den Ortsgemeinden
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Pracht

gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221), über das Inkrafttreten der Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) der Ortsgemeinde Pracht für den Ortsteil Wickhausen i.V.m. § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133)

Der Ortsgemeinderat Pracht hat in seiner Sitzung am 22.09.2021 die Einbeziehungssatzung für den Ortsteil Wickhausen gemäß § 34 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 24 GemO als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung für den Ortsteil Wickhausen gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 34 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB i.V.m. § 24 GemO in Kraft.

Die Satzung bestehend aus:

1. Satzung mit Übersichtsplan

2. Planurkunde

3. Textliche Festsetzungen

und als Anlage hierzu die Begründung und der Naturschutzfachliche Beitrag kann ab sofort von jedermann bei der Bauverwaltung der Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg), Lindenallee 2, 57577 Hamm (Sieg), während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Diese Bekanntmachung tritt nach § 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichungen.

Auf dem u.a. Übersichtsplan ist die Gebietsabgrenzung der Einbeziehungssatzung durch eine rot-unterbrochene Umrandung dargestellt. Die schwarz- unterbrochene Umrandung stellt nachrichtlich die Abgrenzung der Innenbereichssatzung vom 25.07.1997 dar.

Aufgrund der Bestimmung des § 215 Abs. 2 BauGB ergeht folgender Hinweis:

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Änderung dieser Satzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche hingewiesen.

Nach § 24 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz

zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nach § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Pracht, den 12.07.2024
Ortsgemeinde Pracht
Udo Seidler, Ortsbürgermeister